Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Feststellung der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen
Verfahren
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 25. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016.
Der ... geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner seit 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er ist Mieter einer 66 m² großen Wohnung in der G. 76 in G. im Landkreis W. Unter dieser Anschrift ist er auch gemeldet.
Der Antragsteller hat für die Wohnung derzeit eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 327,52 EUR zu entrichten, wobei 180,52
EUR auf die Kaltmiete, 50,00 EUR auf die Betriebskostenvorauszahlung und 97,00 EUR auf die Heizkostenvorauszahlung entfallen.
Darüber hinaus ist der Antragsteller Pächter des Kleingartens Nr. 18 in der Kleingartenanlage B. im Landkreis A.
Mit Bescheid vom 20. November 2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai
2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich je 689,44 EUR (einschließlich der Kosten für Unterkunft
und Heizung [KdU]).
Der Antragsgegner beauftragte unter dem 14. März 2013 seinen Außendienst mit der Durchführung eines Hausbesuchs beim Antragsteller
wegen des "Verdachts der Abwesenheit von der gemeldeten Adresse". Es sei anonym angezeigt worden, dass sich der Antragsteller
nicht in der Wohnung in der G. in G. aufhalte, sondern in der Kleingartenanlage in B. lebe. Die G.er Wohnung sei untervermietet;
der Antragsteller hole nur alle 14 Tage seine Post von dort ab. Nach dem Ermittlungsbericht vom 2. Mai 2013 habe der Außendienst
den Antragsteller am 19. März, 27. März, 5. April und 23. April 2013 nicht unter seiner Meldeadresse angetroffen. Der Antragsteller
habe indes am 30. April 2013 einer Einladung in die Räumlichkeiten des Antragsgegners in G. Folge geleistet und sein Einverständnis
mit einem begleitenden Hausbesuch erklärt. Vor Ort seien u. a. Schränke, ein Schreibtisch mit PC, in Ordnern befindliche persönliche
Unterlagen, ein Bild des im Jahr 2009 geborenen Kindes des Antragstellers (auf einem Nachtschrank), "wenig männliche Hygieneartikel",
die "aktuelle Post" und ein umgekippter Kinderwagen festgestellt worden. Der Kühlschrank sowie die Gefrierkombination seien
komplett leer und nicht an den Strom angeschlossen gewesen. Der Antragsteller habe auf Nachfrage angegeben, den Kühlschrank
gerade abzutauen. Der Antragsteller habe sich geweigert, Einblick in die Zählerstände für Strom und Wasser zu gewähren.
Am 30. Mai 2013 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag. Am selben Tag forderte der Antragsgegner den Antragsteller
zur Einreichung der Betriebskostenabrechnungen von 2010 bis 2012, der Stromjahresabrechnungen ab 2005 für die Wohnung und
für den Garten sowie der fortlaufenden Kontoauszüge ab Dezember 2012 auf. Am 11. Juni 2013 teilte der Antragsteller u. a.
mit, dass weitere Unterlagen zu den Betriebskosten sowie Stromrechnungen nicht vorhanden seien.
Am 19. Juni 2013 richtete der Antragsgegner ein "Amtshilfeersuchen" an das Jobcenter - KomBA - A. mit der Bitte um Durchführung
eines Hausbesuchs im Kleingarten des Antragstellers in B. und dem Hinweis, dass der Antragsteller "seit mehreren Jahren" dort
wohnen solle und den Bungalow hochwertig (u. a. mit Fußbodenheizung, elektrischen Rollläden, Wintergarten, vielen Computern
und kompletter Videoüberwachung) eingerichtet habe.
Am 25. Juni 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit dem Hinweis, dass ohne vollständige Unterlagen ein Leistungsanspruch
nicht festgestellt werden könne, zur Nachreichung der bereits am 30. Mai 2013 angeforderten Unterlagen auf. Am 28. Juni 2013
teilte der Antragsteller nochmals mit, die Betriebskostenabrechnungen 2010 und 2011 seien nicht mehr vorhanden; die Abrechnung
für 2012 habe er noch nicht erhalten. Im Übrigens verstehe er nicht, weshalb er die Stromabrechnungen für die Wohnung und
den Garten ab 2005 einreichen solle. Die Abrechnungen würden ebenso wie die Kontoauszüge nicht aufbewahrt. Am 2. Juli 2013
wandte sich der Antragsgegner an die G.er Wohnungsgesellschaft mit der Bitte um kurzfristige Übersendung von Anlagen über
die Betriebskosten u. a. für Wasser und Heizung.
Aus den schließlich beim Antragsgegner eingegangenen Betriebskostenabrechnungen ergaben sich für die Mietwohnung des Klägers
Gesamtwasserverbräuche in Höhe von 0,810 m³ (2010), 0,560 m³ (2011) und 0,110 m³ (2012). Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller
am 4. Juli 2013 mit, es werde auf Grundlage der Betriebskostenabrechnungen davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht
in der G. 76 in G. wohne. Der Antragsteller wurde um Mitteilung seines gewöhnlichen Aufenthalts gebeten.
Am ... 2013 trafen Mitarbeiter des Jobcenters - KomBA - A. den Kläger nach drei vorangegangenen (erfolglosen) Versuchen in
seinem Garten in B. an. Der Antragsteller gestattete keinen Zutritt und teilte mit, er halte sich am Wochenende und gelegentlich
in der Woche in seinem Bungalow auf.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Wirkung ab 1. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Der Antragsteller habe - im Hinblick auf die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit - keine vollständigen
Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt gemacht; angeforderte Unterlagen und Nachweise seien nicht vollständig vorgelegt worden.
Daraufhin reichte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Aktenzeichen: S 11 AS 2555/13 ER) ein. Im Erörterungstermin vom 24. Januar 2014 erklärte der Antragsteller, er lebe etwa seit dem 10. Januar 2014 "fast
nur noch in der Wohnung"; ein Grund hierfür sei der Umgang mit seinem Sohn (Wahrnehmung des Umgangsrechts gemäß Beschluss
des Amtsgerichts W. vom 29. November 2013 an jedem zweiten Wochenende). Hin und wieder sei er für ein bis zwei Tage in B.
Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nahm der Antragsteller im Erörterungstermin zurück.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller von Januar 2014 bis Dezember 2015 unter Hinweis auf §
43 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (
SGB I) jeweils vorläufig Leistungen, zuletzt mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 (Bewilligungszeitraum Januar bis Dezember 2015),
einschließlich KdU. Aus den zwischenzeitlich vorgelegten Betriebskostenabrechnungen für 2013 und 2014 ergaben sich Gesamtwasserverbräuche
in der Wohnung in G. von 1,300 m³ bzw. 2,970 m³.
Am 9. Dezember 2015 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1. Januar 2016. Der Antragsgegner
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 ab: Der Antragsteller habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich
des Antragsgegners; dies werde - entgegen den Angaben des Antragstellers - durch die Betriebskostenabrechnungen (für die Wohnung
in G.) belegt. Hiergegen legte der Antragsteller am 8. Januar 2016 Widerspruch ein.
Am 25. Februar 2016 hat der Antragsteller beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht: Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung in der G. 76 in G. und halte
sich nicht über das übliche Maß hinaus in seinem Garten auf. Dementsprechend sei die Wohnung in G. auch vollständig eingerichtet.
Im Übrigen sei es nach der Kleingartenordnung verboten, in der Kleingartenanlage in B. den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.
Der geringe Wasserverbrauch beruhe auf sparsamem Verhalten. Überdies habe sich der Verbrauch in der Zwischenzeit auch erhöht;
so seien bei der Ablesung am 27. Januar 2016 ein Kaltwasserverbrauch von 6,954 m³ sowie ein Warmwasserverbrauch von 3,652
m³ ermittelt worden.
Der Antragsgegner hat ausgeführt: Er sei örtlich unzuständig. Wegen des sich aus der Betriebskostenabrechnung auch für 2014
ergebenden niedrigen Wasserverbrauchs könne nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in der G. 76 in G.
ausgegangen werden. Auch ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach §
43 Abs.
1 SGB I sei nicht glaubhaft gemacht worden; die beantragten Leistungen seien mithin wegen fehlender räumlicher Zuständigkeiten abzulehnen
gewesen.
Mit Beschluss vom 18. März 2016 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 67,33
EUR für Februar 2016 sowie in Höhe von monatlich je 404,00 EUR für März bis Dezember 2016 - längstens bis zum rechtskräftigen
Abschluss der Hauptsache - zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom
1. Januar bis 24. Februar 2016 komme nicht in Betracht, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst am 25. Februar 2016
gestellt worden sei und es für davor liegende Zeiträume in der Vergangenheit regelmäßig an einem Anordnungsgrund im Sinne
einer gegenwärtigen akuten Notlage fehle. Ab dem 25. Februar 2016 stehe dem Antragsteller indes ein Anspruch auf vorläufige
Leistungen nach §
43 Abs.
1 SGB I in Höhe des Regelbedarfs zu. Er gehöre grundsätzlich zum Kreis der Leistungsberechtigten. Dass der Antragsteller möglicherweise
seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners habe, hindere nicht die Verpflichtung zur
vorläufigen Gewährung der Regelleistung. Die örtliche Zuständigkeit (§ 36 SGB II) sei keine Leistungsvoraussetzung im engeren Sinne; dementsprechend sei der Antragsgegner als zuerst angegangener Leistungsträger
nach §
43 Abs.
1 SGB I zur vorläufigen Leistung verpflichtet. Eine Hilfebedürftigkeit habe der Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung vom
14. März 2016 glaubhaft gemacht, wonach er über kein Einkommen und Vermögen verfüge und derzeit von Bekannten Darlehen erhalte.
Demgegenüber habe der Antragsteller einen Anspruch auf die vorläufige Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für
die Wohnung in G. nicht glaubhaft gemacht. Es sprächen gewichtige objektive Umstände gegen eine dauerhafte tatsächliche Nutzung
dieser Wohnung. So habe sich der jährliche Wasserverbrauch zuletzt (im Jahr 2014) auf 2,970 m³ belaufen, während der durchschnittliche
Wasserverbrauch einer Person in Deutschland ca. 46 m³ betrage. Selbst wenn - wie vom Antragsteller vorgetragen - sich der
Verbrauch im Jahr 2015 auf insgesamt 10,606 m³ erhöht hätte, liege dies noch unter dem Wert von 18,2 m³, auf den eine einzelne
Person bei optimalem Verhalten ihren jährlichen Wasserverbrauch reduzieren könne. Auch der Stromverbrauch liege weit unterhalb
der üblichen Werte (im Zeitraum vom 14. Februar 2015 bis 16. Februar 2016 bei 344 kWh anstelle eines durchschnittlichen Jahresverbrauchs
von 1500 kWh). Die Feststellungen während des Hausbesuches im Jahr 2013 ließen den Schluss zu, dass der Antragsteller sich
in erster Linie zum Leeren des Briefkastens und gegebenenfalls zum Wäsche waschen in die Wohnung begebe, sich im Übrigen indes
fast ausschließlich in seinem Kleingarten aufhalte. Zwar könne die Gewährung von Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht grundsätzlich von einem überwiegenden Umfang des Aufenthalts abhängig gemacht werden; die Übernahme der Kosten der
Unterkunft entfalle aber jedenfalls dann, wenn der Leistungsempfänger tatsächlich eine andere Unterkunft als die angemietete
Wohnung nutze, diese andere Unterkunft den Erhalt einer Privatsphäre ermögliche und selbstbestimmtes Wohnen gewährleiste.
Es sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller weit überwiegend in seinem Garten aufhalte und die dort befindlichen
Räumlichkeiten seinen Unterkunftsbedarf vollständig deckten.
Gegen den ihm am 18. März 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18. April 2016 Beschwerde eingelegt: Das SG habe verkannt, dass er sich im Umgang mit Wasser und Strom extrem sparsam verhalte. Die vom SG herangezogenen Vergleichswerte bezögen sich auf einen "rund um die Uhr genutzten" Haushalt. Im Rahmen seiner allgemeinen
Freizeitgestaltung sei der Antragsteller indes auch regelmäßig in seinem Garten, was den Verbrauch in der Wohnung minimiere.
Auch die Ergebnisse des Hausbesuches sprächen für eine tatsächliche Nutzung der Wohnung in G. Im Übrigen müsse er den über
die Regelleistung hinausgehenden Bedarf derzeit durch "Leihgaben von Familie, Freunden und Bekannten" bestreiten.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. März 2016 abzuändern und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab Rechtshängigkeit des Antrages vorläufig zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen im angegriffenen Beschluss für zutreffend. Die extrem niedrigen Verbrauchswerte ließen sich zumindest
bis in das Jahr 2010 zurückverfolgen. Die seitdem festzustellende marginale Erhöhung lasse zwar auf eine möglicherweise häufigere
Benutzung der Wohnung schließen; dies dürfte indes lediglich in dem für den Sohn des Klägers ab 2013 eingeräumten Umgangsrecht
begründet sein. Insbesondere seien die geringen Verbrauchswerte nicht allein mit einem sparsamen Verhalten zu erklären.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 8. Juli 2016 ist der Sachverhalt vom Berichterstatter mit den Beteiligten erörtert, der
Antragsteller informatorisch angehört und Beweis durch Vernehmung der Zeugen W. und B. erhoben worden. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2016 verwiesen. Im Übrigen hat der Senat eine schriftliche
Aussage des Zeugen G. eingeholt; insoweit wird auf die schriftsätzliche Äußerung vom 22. Juni 2016 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte
des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§
172 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§
173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Wert von 750,00 EUR gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 in Verbindung mit §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG ist überschritten. Die vom Antragsteller begehrten Leistungen für die KdU übersteigen für den dem angegriffenen Beschluss
zugrunde gelegten Leistungszeitraum von mehr als 10 Monaten die Beschwerdewertgrenze.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht den Antragsgegner nicht auch zu einer vorläufigen Gewährung der KdU für die Wohnung in der G. 76 in G. verpflichtet.
1. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren sind allein die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II für die oben genannte Mietwohnung des Antragstellers für den Zeitraum vom 25. Februar bis 31. Dezember 2016. Zum einen hat
der Antragsgegner gegen seine vom SG ausgesprochene Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung der Regelleistung keine Beschwerde eingelegt; zum anderen hat der
Antragsteller seinen Beschwerdeantrag in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich auf die Zeit "ab Rechtshängigkeit des Antrages",
also ab Stellung des Antrags auf einstweilige Anordnung, begrenzt. Im Termin am 8. Juli 2016 hat er darüber hinaus klargestellt,
dass sich das Beschwerdebegehren allein auf die streitigen KdU für diesen Zeitraum beschränkt. Auch nach der ab 1. Januar
2011 geltenden Rechtslage handelt es sich bei KdU-Leistungen um einen abtrennbaren Streitgegenstand, so dass die ausdrücklich
zu Protokoll erklärte Begrenzung auch in sachlicher Hinsicht zulässig ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R).
2. Das Gericht kann nach §
86b Abs.
2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist
gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und
eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem
Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt
sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen
langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens
für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich
sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
86b RN 16b). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden
ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu stellen, weil
der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesse des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen
nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer
gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer
menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich
ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht
[BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830 ff.).
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Unterkunft sind bei tatsächlicher Nutzung alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die tatsächlich geeignet sind, vor den
Unbilden der Witterung zu schützen und ein Mindestmaß an Privatheit einschließlich der Möglichkeiten sicherzustellen, persönliche
Gegenstände zu verwahren (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R, juris; Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 19). Bei den vom Antragsteller angemieteten Räumlichkeiten in der G. 76 in G. handelt es sich ohne Weiteres um eine Wohnung
im Sinne einer nach ihrer Beschaffenheit zu Wohnzwecken aktuell geeigneten Baulichkeit (vgl. hierzu auch Landessozialgericht
[LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2012 - 10 AS 123/12 B ER, juris). Für die Anmietung entstehen Aufwendungen in Höhe von 230,52 EUR für Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlungen,
welche für die Unterkunft einer leistungsberechtigten Einzelperson in G. angemessen sind. Entsprechendes gilt auf Grundlage
der Versorgung der Mietwohnung mit Fernwärme nach dem aktuell vorliegenden bundesweiten Heizspiegel 2015 für die monatliche
Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 97,00 EUR.
Ob ein den Unterkunftskosten, die für die Wohnung in G. anfallen, entsprechender Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, ist vorliegend allein deshalb zweifelhaft, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Antragsteller so selten
in dieser Wohnung aufhält, dass die tatsächliche Nutzung fraglich ist.
Zur Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzudeckenden Bedarfsposition ist auf den für den Anspruch maßgeblichen Gesetzeszweck abzustellen. Die Leistungen für Unterkunft
und Heizung sind eine Geldleistung zur Deckung des zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Bedarfs, die als
Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums garantiert sind. Über den Schutz physischer Bedürfnisse hinaus umfasst die
gesetzliche Gewährleistung einen Raum für Privatheit, also einen persönlichen Lebensbereich. Die Wohnung bildet mithin die
räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet und verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde (Art.
1 Abs.
1 des
Grundgesetzes) sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.
m. w. N.). Zwar entspricht es dem Regelfall, dass eine Wohnung dauerhaft für alle Bedürfnisse genutzt wird, die nach allgemeiner
gesellschaftlicher Anschauung das "Wohnen" ausmachen, wie z. B. Schlafen, Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,
Aufbewahrung des persönlichen Eigentums, zumindest wesentliche Teile der Freizeitgestaltung. Angesichts der Vielgestaltigkeit
der Lebensverhältnisse sind indes vielfältige Abweichungen etwa bezüglich der Anwesenheitszeiten, des Nutzungsumfangs und
der Auslagerung von "Teilfunktionen" des Wohnens vorstellbar, ohne dass damit der "Wohngebrauch" zwingend entfallen müsste.
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Frage, ob für eine bestimmte Wohnung ein Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II und damit eine hieraus resultierende Verpflichtung des Leistungsträgers zur Übernahme der Kosten besteht, insbesondere nicht
anhand einer bestimmten Quote des tatsächlichen Nutzungsumfangs beantworten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Umstand,
dass eine steuerfinanzierte Leistung in Anspruch genommen wird, ohne Bedeutung bliebe. Dem nicht auf solche Leistungen angewiesenen
Bemittelten steht es frei, dass Innehaben einer oder mehrerer Wohnungen von deren Nutzung zu entkoppeln und die Deckung seines
Wohnbedarfs beliebig aufzuspalten. Im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II werden dagegen immer nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen angemessenen Umfangs für eine Wohnung gedeckt, sofern sie
durch das Objekt verursacht werden, welches den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen befriedigt, wobei - wie oben bereits
ausgeführt - hierfür keine besonders intensive Nutzung des Objekts Voraussetzung ist. Dies bedeutet, dass für eine nur teilweise
genutzte Wohnung kein Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II gegeben ist, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt ist, der Leistungsberechtigte etwa kostenfrei bei Familienangehörigen oder
- hier grundsätzlich in Betracht kommend - dauerhaft in einer Zweitunterkunft, etwa einer Gartenlaube, wohnt. Derartige Verhältnisse
stellen eine den Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II deckende Unterkunft jedoch nur dann dar, wenn ihr Potenzial diesem Bedarf entspricht, das heißt, wenn sie den Aufbau oder
Erhalt einer Privatsphäre ermöglicht, selbstbestimmtes Wohnen gewährleistet und faktisch und/oder rechtlich gesichert ist
(LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.).
Die festgestellten Umstände, das Ergebnis der Anhörung des Antragstellers sowie der Vernehmung der Zeugen W. und B. haben
ergeben, dass nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten für die Mietwohnung in G.
nach den aufgezeigten Kriterien - für den hier allein in Rede stehenden Zeitraum ab 25. Februar 2016 - keinen Anspruch des
Antragstellers nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II begründen könnten.
Zwar geht der Senat aufgrund der ungewöhnlich niedrigen Verbrauchswerte für Strom und Wasser in den Jahren 2010 bis 2014 davon
aus, dass der Antragsteller die Mietwohnung in diesen Zeiträumen nur in einer so geringfügigen Weise genutzt hat, dass trotz
der Unmöglichkeit, eine feste Quote für eine bestimmte "Mindestnutzung" festzulegen, jedenfalls kein tatsächlicher Wohngebrauch
angenommen werden konnte, wie er der Begründung eines Bedarfs im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugrunde liegt. Denn gerade die nur knapp über Null liegenden Verbrauchswerte für Wasser lassen sich - weder allein noch
in Kombination - mit besonderer Sparsamkeit und/oder der Nutzung eines Kleingartens im Rahmen einer üblichen "Freizeitgestaltung"
begründen. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Angaben des Zeugen W., wonach sich der Antragsteller seit 2010 "wirklich
regelmäßig" und "normal" in der Wohnung in der G. als "Hauptwohnung" aufhalte. Auch die beschriebenen regelmäßigen Treffen
zum gemeinsamen Kaffeetrinken in der Mietwohnung des Antragstellers können jedenfalls in diesem Zeitraum wohl kaum in dem
geschilderten Umfang stattgefunden haben, weil allein hierdurch voraussichtlich ein höherer Wasserverbrauch begründet worden
wäre. Ebenso wenig resultiert eine lediglich im Rahmen "des Üblichen" liegende Gartennutzung nicht aus der Aussage des Zeugen
B., wonach sich der Antragsteller "nicht mehr als andere dort" aufhalte. Denn der Zeuge hat zuvor selbst angegeben, keine
konkreten Auskünfte darüber geben zu können, wie oft der Antragsteller in der Kleingartenanlage sei und dies nachvollziehbar
mit einer noch im vergangenen Jahr ausgeübten Erwerbstätigkeit im Drei-Schicht-System begründet, wegen welcher er selbst "für
den Garten nicht viel Zeit" gehabt habe. Aus der Aussage des Zeugen B. lässt sich demgegenüber entnehmen, dass die Satzung
des Kleingartenvereins - im Gegensatz zum Vortrag des Antragstellers - keine Beschränkung hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis
und der Übernachtung in den Gärten in B. vorsieht, so dass sich ein etwaiger Daueraufenthalt auch auf eine hinreichende rechtliche
Absicherung stützen könnte. Der Zeuge G. wiederum hat zwar in seiner schriftlichen Äußerung die Wohnung in G. als Lebensmittelpunkt
des Antragstellers angegeben, konnte indes keine konkreten Angaben zu diesbezüglichen Einzelheiten machen.
Der Senat geht jedoch - anders als das SG - davon aus, dass aus den vergangenen Zeiträumen keine hinreichenden Rückschlüsse auf den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
des einstweiligen Rechtsschutzes allein maßgeblichen Zeitraums vom 25. Februar bis 31. Dezember 2016 gezogen werden können.
Zwar liegt es nach den nunmehr gegebenen Umständen (schon angesichts der weiterhin verhältnismäßig geringen Verbrauchswerte)
nahe, dass sich der Antragsteller auch seit dem 25. Februar 2016 häufig, möglicherweise sogar überwiegend, in seinem Garten
aufhält, zumal es sich bei dem dort befindlichen Gartenhaus nach einer Gesamtschau der Angaben sowohl des Antragstellers als
auch der Zeugen um ein massives Gebäude mit einer für Kleingartenverhältnisse durchaus als vollständig zu bezeichnenden Einrichtung
handelt.
Jedoch ergibt sich aus den Abrechnungen für 2015, die im Termin vom 8. Juli 2016 vorgelegen haben, dass der jährliche Wasserverbrauch
(kalt und warm) zumindest auf knapp 10 m³ angestiegen ist (5,960 m³ + 3,910 m³). Auch dies bewegt zwar weiterhin in einem
verhältnismäßig geringen Bereich. Es ist insofern allerdings zu berücksichtigen, dass ein Verbrauch unter den üblicherweise
selbst bei größter Sparsamkeit erreichbaren Werten beim Antragsteller durchaus auch deshalb unterschritten werden kann, weil
er einen jedenfalls nicht unerheblichen Teil seiner Zeit (auch nachts) in seinem Kleingarten verbringt, so dass in diesen
Zeiträumen eine Nutzung der Wohnung nicht erfolgt. Allein aus einem Verbrauch von ca. 10 m³ Wasser kann jedenfalls nicht mehr
die Folgerung abgeleitet werden, es liege aktuell keine Wohnnutzung seitens des Antragstellers vor. Wie oben bereits ausgeführt,
bedarf es hierfür insbesondere nicht einer bestimmten Quote des Aufenthalts in der Mietwohnung, so dass eine nach den aktuelleren
Verbrauchsabrechnungen, den eigenen Angaben des Antragstellers und den Aussagen der Zeugen weiterhin gegebene häufige Nutzung
auch des Gartens noch nicht zu einer anderen Bewertung führt.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls von Belang, dass es sich - nach dem Ergebnis des Hausbesuchs durch den Außendienst des
Antragsgegners in der G. 76 - bei der Mietwohnung jedenfalls um eine vollständig eingerichtete Wohnung des Antragstellers
handelt und dort auch persönliche Gegenstände (Foto des Kindes) sowie die für den Antragsteller bedeutsamen Unterlagen/Dokumente
in Ordnern, die Post sowie Kleidung/Wäsche und - wenngleich in relativ geringem Umfang - Hygieneartikel des Antragstellers
vorgefunden worden sind. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Wohnung für den Antragsteller zumindest auch eine nicht unwesentliche
räumliche Sphäre für die Entfaltung seines privaten Lebens bietet. Damit ist eine - unter dem Aspekt einer etwaigen anderweitigen
Deckung des Unterkunftsbedarfs - durchschlagende anspruchsausschließende Sachlage (selbst mit Blick auf die gleichzeitige
Nutzung des Gartenhauses) nicht mit der erforderlichen Gewissheit zum Ausdruck gekommen, die darin bestehen müsste, dass der
Antragsteller sein Gartenhaus ohne wesentliche Einschränkung anstelle der "offiziellen" Mietwohnung nutzen würde.
Es sind in diesem Zusammenhang zwar durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller mit seinen nunmehr
anzunehmenden häufigeren Aufenthalten in der G.er Wohnung und einem "großzügigeren" Ressourcenverbrauch auch auf den Streit
um die Übernahme der KdU mit dem Antragsgegner reagiert hat. In diesem Sinne sind nach Auffassung des Senats auch die Ausführungen
des Antragstellers im Termin am 8. Juli 2016 zu verstehen, wonach er sein Verhalten geändert habe, nachdem er "gemerkt habe,
dass ich Probleme bekomme wegen des Aufenthalts". Die hieraus abzuleitenden subjektiven Motive für den erweiterten Nutzungsumfang
ändern indes nichts an den entsprechenden - aktuell gegebenen - Tatsachen, aus denen für den hier in Rede stehenden Zeitraum
eine faktische "Verdrängung" durch das Gartenhaus in B. nach den oben aufgezeigten Maßstäben nicht (mehr) mit hinreichender
Gewissheit angenommen werden kann. Da auch bei der Nutzung eines Kleingartens (mit einer Gartenlaube bzw. einem Gartenhaus)
das - zusätzlich gegebene - Innehaben einer "gewöhnlichen Mietwohnung" der Normal- bzw. Regelfall ist, kann dem Antragsteller
insoweit auch keine missbräuchliche Gestaltung entgegengehalten werden, die gegebenenfalls eine abweichende Beurteilung rechtfertigen
könnte.
Die bei dieser Sachlage vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Einer möglichen Rechtsverletzung
des Antragstellers für den Fall, dass ihm ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Mietwohnung in G. zusteht, stehen
- abgesehen vom Ausfallrisiko im Rückforderungsfalle - keine darstellbaren Interessen des Antragsgegners gegenüber. Allein
der fiskalische Gesichtspunkt überwiegt die grundrechtlich geschützte Position des Antragstellers nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
a. a. O.).
b) Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Der Antragsteller hat seine Mittellosigkeit durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
vom 14. März 2016 glaubhaft gemacht. Auch mit der durch das SG ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 SGB II wird die finanzielle Notlage nicht beseitigt. Durch die nach dem Mietvertrag geschuldete Gesamtmiete würde der Regelleistungsbetrag
bereits zum größten Teil aufgebraucht. Im Hinblick auf die notwendige Bestreitung des von der Regelleistung im Sinne des §
20 Abs. 1 SGB II erfassten Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ist es dem Antragsteller mithin unmöglich, hieraus noch die fälligen
monatlichen Mietzahlungen zu leisten. Vor diesem Hintergrund droht dem Antragsteller ohne die Übernahme der streitgegenständlichen
KdU die Kündigung des Mietverhältnisses wegen rückständiger Mietzahlung und damit letztlich der Verlust der Wohnung.
c) Nach alledem ist eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten der Mietwohnung in G. für den Zeitraum
ab 25. Februar 2016 auszusprechen, woraus für den Monat Februar 2016 der austenorierte anteilige Betrag resultiert. Im Übrigen
orientiert sich der Senat - wie in Bezug auf die Regelleistung bereits das SG - wegen der Dauer der Verpflichtung auch hinsichtlich der KdU an der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II. Da der Antragsgegner dem Antragsteller zuletzt Leistungen (nach §
43 SGB I) auf Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II für einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum bewilligt hatte, erscheint nunmehr ebenfalls eine Erstreckung der Verpflichtung
auf die Zeit bis zum Ablauf eines weiteren Zwölf-Monats-Zeitraums (also bis einschließlich Dezember 2016) als sachgerecht,
längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Dabei geht der Senat in Anlehnung an den Rechtsgedanken des §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO und des §
155 Abs.
1 Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) davon aus, dass die - ausschließlich erstinstanzlich geltend gemachte - Zuvielforderung für die Zeit vor Stellung des einstweiligen
Rechtsschutzantrages in der Weise als geringfügig zu bewerten ist, dass keine lediglich anteilige Tragung der außergerichtlichen
Kosten des Antragstellers durch den Antragsgegner auszusprechen ist.
4. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).