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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.08.2016 - 4 AS 225/16
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Feststellung der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Für die Frage, ob eine Mietwohnung tatsächlich in dem Umfang genutzt wird, dass die hierfür anfallenden Kosten einen Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II begründen, kommt es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse sowie auf eine Prognose für den streitgegenständlichen - künftigen - Leistungszeitraum an. Die Verhältnisse in der (jüngeren) Vergangenheit haben allenfalls indizielle Bedeutung.
2. Dabei steht der Annahme eines hinreichenden Nutzungsumfangs nicht grundsätzlich entgegen, dass der Leistungsberechtigte mit einer aktuell intensivierten Wohnungsnutzung (auch) auf eine diesbezügliche rechtliche Auseinandersetzung mit dem SGB II-Leistungsträger reagiert hat.
Normenkette:
SGB I § 43 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 36
,
SGB II § 41 Abs. 1 S. 4 und S. 5
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 18.03.2016 S 13 AS 321/16 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. März 2016 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Februar 2016 in Höhe von weiteren 54,59 EUR sowie für die Zeit von März bis Dezember 2016 in Höhe von weiteren je 327,52 EUR monatlich zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: