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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2017 - 5 AS 585/15
Sozialgerichtliches Verfahren; Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts - Terminsgebühr; Kostenfestsetzungsbeschluss; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsvergütung; PKH; mündliche Verhandlung; Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; obligatorische mündliche Verhandlung; Beschwerde; Umstandsmoment; Erinnerung; Erinnerungsfrist; Erinnerungsrecht
1. Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 56 RVG ist nicht an eine Frist gebunden. Das Erinnerungsrecht kann zwar verwirkt sein. Allein der Ablauf von etwas mehr als eineinhalb Jahren begründet - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Verwirkung.
2. Dem Anfall einer Terminsgebühr gemäß Vorbem 3 Abs 3 Var 3 VV RVG aF steht nicht entgegen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
Normenkette:
RVG § 56
,
VV-RVG a.F. Nr. 3106
,
VV-RVG a.F. Vorbem. 3 Abs. 3 Var. 3
Vorinstanzen: SG Magdeburg 10.02.2015 S 2 SF 281/12 E
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.

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