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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2012 - 3 AS 28/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermessensausübung bei der Übernahme von Mietschulden
1. Bei der nach § 22 Abs. 8 SGB II (Fassung 2012) zu treffenden Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im Regelfall der Fall, wenn der Hilfesuchende die Mietzahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme der Schulden durch den Leistungsträger vertraut.
2. Dass durch eine Räumung der bisherigen Wohnung und den Umzug in eine neue angemessene Wohnung auch für den Leistungsträger Aufwendungen entstehen können, die bei einem Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht anfielen, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.
1. Bei der nach § 22 Abs. 8 SGB II (Fassung 2012) zu treffenden Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im Regelfall der Fall, wenn der Hilfesuchende die Mietzahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme der Schulden durch den Leistungsträger vertraut.
2. Dass durch eine Räumung der bisherigen Wohnung und den Umzug in eine neue angemessene Wohnung auch für den Leistungsträger Aufwendungen entstehen können, die bei einem Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht anfielen, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
Vorinstanzen: SG Lübeck 19.01.2012 S 26 AS 19/12 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: