PKH-Verfahren
SGB-II-Leistungen
Anrechnung von Elterngeld
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Klägern beantragte und vom Sozialgericht Kiel mit Beschluss vom 3. August
2017 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 37 AS 534/16. Gegenstand des Verfahrens ist ein abgelehnter Überprüfungsantrag, mit dem die Kläger die Änderung der Bewilligungsentscheidung
für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 wegen einer Heizölrechnung aus April 2015 und (zumindest zunächst) wegen der Anrechnung
des Sockelelterngelds von 300,00 EUR als Einkommen begehrt haben.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit folgender Begründung abgelehnt: Die Übernahme von Kosten
für die Beschaffung von Heizöl zu einem Preis von 669,97 EUR sei zu Recht abgelehnt worden, da die entsprechende Rechnung
bereits im April 2015 fällig geworden und der Bedarf damit bereits zu einem Zeitpunkt angefallen sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
gegenüber dem Beklagten noch gar nicht vorgelegen hätten. Das Sozialgericht hat die Kläger darüber belehrt, dass die Entscheidung
wegen Unterschreitens der Wertgrenze von 750,00 EUR unanfechtbar sei.
Mit der am 10. August 2017 erhobenen Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Beschwerde zulässig sei. Neben den Heizölkosten
sei auch die Anrechnung des Elterngeldes streitig. Bereits insoweit errechne sich ein Beschwerdewert von 1.800,00 EUR. Im
Zeitpunkt der Klageerhebung seien beim Bundessozialgericht noch die Verfahren zu den Az. B 4 AS 25/15 R und B 14 AS 24/16 R anhängig gewesen, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gegangen sei.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unstatthaft, weil der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht werde. Er gehe angesichts
der Widerspruchsbegründung davon aus, dass mit dem Widerspruch nur noch die Ablehnung der Heizkostenübernahme angefochten
und die Forderung im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung fallen gelassen worden sei.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob die form- und fristgerecht erhobene (§
173 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Beschwerde statthaft oder nach Maßgabe des §
172 Abs.
3 Nr.
2 lit. b
SGG ausgeschlossen ist. Ob eine Begrenzung des Streitgegenstands durch Beschränkung des Überprüfungsbegehrens auf die Berücksichtigung
der Heizölrechnung vom 22. April 2015 eingetreten ist, darüber mag - ohne Präjudiz durch den Senat - zunächst das Sozialgericht
im Hauptsacheverfahren befinden. Der Senat gibt allerdings zu bedenken, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Überprüfungsbegehrens
weder durch die Widerspruchsbegründung vom 7. Juni 2016 ("begründen wir den Widerspruch in Ergänzung zu den Ausführungen im
Antrag nach § 244 wie folgt") noch durch die Klageantragstellung ("Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.05.2015 bis 31.10.2015") erfolgt sein dürfte.
Offen bleiben kann die Frage, weil die Beschwerde in jedem Falle unbegründet ist. Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin __________________
zu gewähren, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage nicht
gegeben ist.
Soweit es um die abgelehnte Berücksichtigung der Heizölrechnung als Bedarf für Unterkunft und Heizung geht, nimmt der Senat
nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses
Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Sollte auch das Überprüfungsbegehren bezogen auf die Anrechnung des Sockelelterngelds von monatlich 300,00 EUR gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG noch Streitgegenstand sein, hätte die Klage auch insoweit keine Erfolgsaussichten. Der Beklagte hat das Elterngeld mit den
zur Überprüfung gestellten Bewilligungsentscheidungen nach Maßgabe dieser Vorschrift zutreffend als Einkommen berücksichtigt.
Das Bundessozialgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass § 10 Abs. 5 BEEG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BSG, Urt. v. 26. Juli 2016 - B 4 AS 25/15 R und vom 1. Dezember 2016 - B 14 AS 28/15 R, jeweils juris).
Von für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten ist - unterstellt, die Leistungen
für Regelbedarfe sind im Hinblick auf die Anrechnung des Sockelelterngeldes noch Streitgegenstand - auch nicht deshalb auszugehen,
weil das Bundessozialgericht im Zeitpunkt der Klageerhebung und PKH-Antragstellung über die bei ihm anhängigen Revisionsverfahren
noch nicht entschieden hatte. Denn für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich
auf den Zeitpunkt seiner Entscheidungsreife abzustellen. Entscheidungsreif ist ein Prozesskostenhilfeantrag nach ständiger
Senatsrechtsprechung frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Antrag schlüssig begründet, die notwendigen
Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht und der Gegner Gelegenheit erhalten hat, sich
innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Mai 2014 - L 6 AS 269/13 B PKH - NZS 2014, 632 [Ls.]). Hier ist der PKH-Antrag mit der Klage am 11. Juli 2016 gestellt und dem Beklagten mit Verfügung vom 13. Juli 2016
zur schriftlichen Äußerung binnen Monatsfrist zugestellt worden. Entscheidungsreife ist damit frühestens am 15. August 2016
eingetreten, also zu einem Zeitpunkt, als die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zum Az. B 4 AS 25/15 R bereits ergangen war.
Ohnedies jedoch ist von hinreichenden Erfolgsaussichten nicht schon deshalb auszugehen, weil eine Rechtsfrage in Streit steht,
die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und zu der ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig ist (ähnlich
Udsching/Groth in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, Kap. VI Rn. 60; vgl. auch
B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
73a Rn. 7b). Entscheidende Bedeutung kommt insoweit der Frage zu, ob die Rechtsfrage in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung
uneinheitlich beantwortet wird.
Eine solche Situation hat bezogen auf § 10 Abs. 5 BEEG auch vor höchstrichterlicher Klärung nicht vorgelegen. Vielmehr ist die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig von der
Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift ausgegangen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 - L 6 AS 623/11; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 22. Oktober 2013 - L 15 BK 1/13 - und vom 20. Februar 2015 - L 9 AS 417/13; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 2 AS 1009/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2015 - L 29 AS 3139/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 11 EG 1547/15) und hat z.T. explizit auch die hinreichenden Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint (vgl.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2012 - L 7 AS 1107/11 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Februar 2013 - L 6 AS 817/12 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. November 2013 - L 3 AS 1270/12 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2015 - L 25 AS 3137/14 B PKH).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).