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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.03.2014 - 6 AS 31/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erbringung von Leistungen der Lernförderung bei automatischer Versetzung in die 6. Klassenstufe während der Orientierungsstufe
Ist die Versetzung eines hilfebedürftigen Schülers nur deshalb nicht gefährdet, weil in der Orientierungsstufe der automatische Aufstieg von der 5. in die 6. Klassenstufe vorgesehen ist, so steht dies einer Lernförderung durch den Grundsicherungsträger gemäß § 28 Abs.5 SGB II nicht entgegen.
Zur Behandlung von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie kann Lernförderung auch dann gewährt werden, wenn voraussichtlich deren längerfristige Inanspruchnahme erforderlich ist.
Fundstellen: NZS 2014, 476
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Itzehoe 12.02.2014 S 29 AS 10/14 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: