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LSG Thüringen, Urteil vom 18.08.2016 - 9 AS 366/15
Kosten für Unterkunft Berücksichtigung eines Kopfteils für Wehrdienst leistendes Kind Kopfteilprinzip Gemeinsame Nutzung einer Unterkunft
1. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist beim Tatbestandsmerkmal der "Haushaltsaufnahme" von Kindern auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft abzustellen, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt; die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung genügt dagegen nicht.
2. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Meiningen 17.02.2015 S 11 AS 778/13
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Februar 2015 aufgehoben und der Bescheid vom 5. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2013 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die für den Zeitraum April 2008 bis Dezember 2009 ergangenen Bescheide abzuändern und den Klägern höhere Kosten der Unterkunft ohne Berücksichtigung eines Kopfteils für ihren Sohn zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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