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LSG Thüringen, Beschluss vom 14.03.2017 - 6 SF 1185/15
Höhe einer Rahmengebühr Begriff der Angelegenheit Getrennte Klageverfahren
1. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen; der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt.
2. Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.
3. Der Rechtsprechung des BSG ist der Senat gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann.
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1
,
RVG § 15 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nordhausen 14.08.2015 S 9 SF 128/13 E
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. August 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 27 AS 6063/10 auf 513,14 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: