Gebührenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren nur bei statthaften Verfahren
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 (L 6 SF 1454/14 B) hat der Senat die Erinnerung des U. R. gegen den Kostenansatz in der Anforderung vom 24. Oktober 2014 über 311,00 Euro
zurückgewiesen und seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Beschluss des 4. Senats des Thüringer
Landessozialgerichts vom 24. April 2013 (L 4 AS 55/13 B ER) sei auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten unanfechtbar und könne im Erinnerungsverfahren nicht überprüft
werden. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung findet eine Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht statt. Der Beschluss ist dem
Erinnerungsführer Richter am 5. Februar 2015 zugestellt worden.
Am 11. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer, ebenfalls Beschwerdeführer im Verfahren L 4 AS 55/13 B ER, gegen den Beschluss vom 4. Februar 2014 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, U. R. sei kein Kostenschuldner. Sie
beide seien in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2015 nicht statthaft ist. Nach § 66 Abs. 3 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist Beschwerdegericht das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht ist allerdings nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG ausgeschlossen, worauf der Senat im angegriffenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
197 a Abs.
1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
154 Abs.
2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Beschwerdeführer ist nicht Beteiligter des Kostenverfahrens. Die Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gilt nur, wenn ein statthaftes Verfahren vorliegt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 15. Februar 2008 - II B 84/07; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. September 2014 - L 15 SF 157/14 E, alle nach juris) und keine Kostenprivilegierung nach dem
SGG (§
183 SGG) eingreift. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer gehört als Dritter - entgegen seiner nicht nachvollziehbaren
Behauptung - nicht zum Personenkreis der Vorschrift.
Eine Kostenprivilegierung käme im Übrigen auch dann nicht in Betracht, wenn er den (nach dem Beschluss des 4. Senats vom 21.
März 2013) ebenfalls nicht kostenprivilegierten U. R. vertreten wollte (wofür der Beschwerdeschriftsatz keinen Anhalt bietet).
Die Vertretung scheitert im Übrigen bereits daran, dass der Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis des §
73 Abs.
2 SGG gehört.
Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, weil eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro nach Nr. 7504 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).