SG Berlin, Urteil vom 25.09.2009 - 160 AS 27361/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Erstattungsbescheide
Im gesamten Sozialrecht entfällt die aufschiebende Wirkung nur in seltenen Ausnahmefällen.. Es ist nicht ersichtlich, warum
im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende das Interesse des Leistungsträgers an einer sofortigen Rückerstattung bereits
erbrachter Leistungen das Interesse des hilfebedürftigen Leistungsempfängers an dem vorläufigen Behalt der zur Existenzsicherung
geleisteten Zahlungen überwiegen soll. Aus dem Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung ergibt
sich, dass der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies gilt unabhängig davon, auf welche
Rechtsgrundlage sich der Erstattungsbescheid stützt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 50
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SGB II § 39 Nr. 1
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