Rechtsmittel, Sozialhilfe: Beschwerdebegründung, Darlegung, Einstellung der Sozialhilfe, Fortbestehende Prüfungspflicht
»1. Die Beschwerdebegründung muss ausgehend von der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts aufzeigen, wo und weshalb
letztere nicht tragfähig und deshalb überprüfungsbedürftig ist; eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt
hierfür grundsätzlich nicht ( wie Senatsbeschluss vom 12.04.2002, NVwZ 2002, 883).
2. Ein Sozialhilfesuchender wird durch seine (frühere) Arbeitsverweigerung und die hieraus resultierende Einstellung der Sozialhilfe
nicht aus dem Hilfebezug entlassen, so dass die Sozialhilfebehörde auch weiterhin regelmäßig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen
des § 25 BSHG (noch) vorliegen.«
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig, weil sie sich nicht in der erforderlichen Weise
mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§
146 Abs.
4 Satz 3
VwGO).
Gemäß §
146 Abs.
4 VwGO muss der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb eines Monats begründen. Hierbei muss er einen bestimmten Antrag stellen
und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Diese Begründung muss sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Schon daraus ergibt sich ohne
weiteres, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, den Streitfall neu aufzubereiten und zu entscheiden. Es soll lediglich
eine durch den Vortrag des Beschwerdeführers begrenzte Überprüfung der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen
Entscheidung erfolgen. Die Beschwerde muss sich also mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander setzen und die Beschwerdegründe
darlegen. Das bedeutet zunächst: Der Beschwerdeführer kann nicht pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmen
oder dieses unverändert wiederholen. Die Beschwerdebegründung muss notwendigerweise eine neue Begründung des verfolgten Anspruchs
sein. Der Beschwerdeführer darf in seiner Begründung den Fall auch nicht so unterbreiten, als ob das Oberverwaltungsgericht
nun erstmals zur Entscheidung berufen wäre. Auch dann würde er sich nicht mit dem angegriffenen Beschluss auseinander setzen
und damit den Anforderungen der Norm nicht genügen. Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht,
wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig,
überprüfungsbedürftig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er die Begründung
des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet.
Daran hat es der Antragsgegner aber in seiner Beschwerdebegründung fehlen lassen. Er wiederholt in ihr im wesentlichen nur
seinen bisherigen Vortrag, ohne im einzelnen auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts einzugehen. Der zusätzliche
Hinweis darauf, es sei nicht mehr praxisgerecht, sofern vom Verwaltungsgericht noch höhere Anforderungen an das Vorliegen
einer notorischen Arbeitsunwilligkeit des Antragstellers gestellt werden sollten, stellt keine ausreichende Auseinandersetzung
mit der angefochtenen Entscheidung dar.
Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung
zu Recht maßgeblich davon leiten lassen, dass es nach dem im einzelnen geschilderten Ablauf der Ereignisse angesichts der
einschneidenden Folgen der vollständigen Einstellung der Sozialhilfe für die Sozialhilfebehörde angezeigt gewesen wäre, nach
inzwischen sechs Monaten zu prüfen, ob der Antragsteller seine Weigerung geändert bzw. aufgegeben hat oder ob die angebotenen
Arbeiten und die vor langem letztmals erfolgte Aufforderung zur Arbeitsplatzsuche für den Antragsteller noch geeignet sind
oder ob der Antragsteller überhaupt arbeitsfähig bzw. unter Berücksichtigung seines Alters noch vermittelbar ist. Das Verwaltungsgericht
hat sich hierbei vor allem darauf bezogen, dass der Antragsteller durch seine (frühere) Arbeitsverweigerung nicht aus dem
Hilfebezug entlassen sei und der Antragsgegner deshalb auch weiterhin regelmäßig zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen des
§ 25 BSHG (noch) vorliegen, was nicht geschehen sei. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten kann
auf den angefochtenen Beschluss zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
154 Abs.
2,
188 Satz 2
VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.