Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.7.2014. Er
beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 22.10.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn er hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt
(§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob einem Betroffenen grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X vorgeworfen werden kann, obwohl der von ihm beauftragte Steuerberater im Einklang mit dem Einkommenssteuerrecht dessen Einkommen
ermittelt, es dabei aber zu Abweichungen kommt."
Es dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit dieser Frage eine konkrete Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG aufgeworfen hat oder ob es sich hier vielmehr um eine Tatsachenfrage handelt, die das LSG im angefochtenen Urteil ggf festzustellen
hätte. Aber selbst wenn den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage zur groben Fahrlässigkeit iS des
§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X entnommen werden könnte, zeigt diese jedenfalls den Klärungsbedarf nicht auf. Denn insoweit hätte sich der Kläger einerseits
mit der gesetzlichen Definition der groben Fahrlässigkeit in § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X näher auseinandersetzen müssen, und zum anderen fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung
des BSG zum Begriff der groben Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X (vgl zu diesem Darlegungserfordernis zB BSG Beschluss vom 24.10.2011 - B 14 AS 45/11 B - Juris RdNr 6 mwN). Soweit der Kläger meint, dass ihm insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Schreiben des Steuerbüros
vom 5.6.2012 geschilderten Umstände keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, wendet er sich im Ergebnis gegen
die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz im Einzelfall. Die Frage der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts
eröffnet indes die Zulassung der Revision nicht und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr). Schließlich hat der Kläger es versäumt, aufzuzeigen, dass die aufgeworfene Frage aufgrund der vom Berufungsgericht
für das Revisionsgericht bindend festgestellten Tatsachen (§
163 SGG) überhaupt klärungsfähig ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.