BSG, Beschluss vom 27.10.2014 - 14 AS 278/14
Vorinstanzen: LSG Sachsen 26.09.2014 L 8 AS 960/14 B ER , SG Chemnitz S 1 AS 2912/14 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. September 2014 wird als
unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 14.7.2014 wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verworfen. Gegen diese
Entscheidung des LSG hat der Antragsteller persönlich mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 2.10.2014 "sofortige
Beschwerde" eingelegt. Das LSG hat das Beschwerdeschreiben mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem Bundessozialgericht vorgelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von §
160a Abs
1 SGG oder §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die vom Antragsteller dennoch eingelegte Beschwerde war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter
in entsprechender Anwendung des §
169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.