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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2010 - 7 AS 304/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Versagung wegen fehlender Mitwirkung, aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ab 1.1.2009; Zusammentreffen von einstweiliger Anordnung und Eilantrag im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage lediglich gegen Verwaltungsakte, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder herabsetzen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regeln, keine aufschiebende Wirkung. Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst; denn eine solche Leistungsversagung ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder aber auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet.
2. Zwar ist vorrangig in Anfechtungssachen das Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG; allerdings sind Ausnahmen hiervon unter Umständen nach dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes geboten, sodass in solchen Fällen die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG neben den Eilantrag nach § 86b Abs. 1 SGG tritt.
3. Es kann auf die §§ 60 bis 67 SGB I ergänzend zurückgegriffen werden, solange und soweit nicht im Regelungsgefüge des SGB II hiervon abweichend "bereichsspezifische Ausgestaltungen" ausdrücklich oder stillschweigend normiert sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: , ,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 22.12.2009 S 11 AS 4272/09 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Dezember 2009 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2009 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 9. April 2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bis auf Weiteres, längstens jedoch bis 31. Mai 2010 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: