Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 04.08.2008 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 02.09.2005
mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Streitgegenstand ist eine Minderung der Arbeitslosenhilfe wegen verspäteter
Arbeitslosmeldung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 durch Bescheid vom 13.12.2003/13.01.2004, gegen die sich der
Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.05.2005 wehrt.
Gegen den Beschluss vom 04.08.2008 hat der Kläger Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe
Aussicht auf Erfolg, weil
- die Beklagte nach der ergangenen Rechtsprechung zur Minderung nicht berechtigt gewesen sei,
- der Widerspruch vom 09.06.2005 gegen die Entscheidung vom 13.12.2003/13.01.2004 wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre
gesetzlich normierten Auskunfts- und Beratungspflichten nicht verfristet sei und hilfsweise
- die Beklagte die Ausgangsentscheidung in einem Zu-Gunsten-Verfahren hätte aufheben müssen.
1. Das Sozialgericht München ist im angefochtenen Beschluss vom 04.08.2008 zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Prozesskostenhilfe
ein bedürftiger Beteiligter erhält, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art.
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren
den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).
2. In Anwendung auch dieses Maßstabes ergibt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung, dass das Sozialgericht
die hinreichende Erfolgsaussicht zu Recht verneint hat.
Der Widerspruch vom 09.06.2005 gegen die Entscheidung vom 13.12.2003/13.01.2004 war verfristet, §
84 SGG. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Auskunfts-
und Beratungspflichten insbesondere aus §§
13 ff
SGB I ist nicht erkennbar. Die Beklagte ist gegenüber Arbeitslosen entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, umfassend
Rechtsauskunft, Rechtsberatung und Interessendurchsetzung anzubieten, wie dies von den rechtsberatenden Berufen und Interessenverbänden
zu erwarten ist.
Einer Zu-Gunsten-Entscheidung gem § 44 SGB X steht §
330 Abs
1 SGB III entgegen. Denn der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des BSG vom 25.05.2005, die die Praxis der Beklagten zur Leistungsminderung
wegen verspäteter Arbeitslosmeldung korrigiert hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG soll aber §
330 Abs
1 SGB III verhindern, dass so genannte "Trittbrettfahrer" von den Entscheidungen des BSG profitieren (BSG Urteil vom 08.02.2007 - B
7a AL 2/06 R). Wenn auch die dort verwendete drastische Bezeichnung auf den Kläger nicht anzuwenden ist, gibt doch die Entscheidung
des BSG die Richtschnur für den hier zu entscheidenden Fall vor. Der Kläger hatte die Ausgangsentscheidung der Beklagten vom
13.12.2003/13.01.2004 zunächst akzeptiert. Erst nach Kenntnisnahme der Rechtsprechung des BSG vom 25.05.2005 hat er sich gegen
die Minderung gewandt. Auf diesen Sachverhalt ist §
330 Abs
1 SGB III zugeschnitten, so dass eine Zu-Gunsten-Entscheidung ausgeschlossen ist.
Damit aber fehlt es - ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit des Klägers - an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage,
Prozesskostenhilfe ist daher nicht zu bewilligen.
Die Beschwerde bleibt in der Folge vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO iVm §
73 a SGG.