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LSG Bayern, Urteil vom 02.03.2016 - 12 KA 107/14
Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses Ausschluss des Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss Ausnahmeindikation und Begründungspflicht Ärztliche Dokumentationsobliegenheit
1. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass ein Vorverfahren vor dem Beschwerdeausschuss auch dann ausgeschlossen ist, wenn Gegenstand des Regresses Arzneimittel sind, deren Verordnung grundsätzlich durch das Gesetz oder die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen ist, die aber in Ausnahmefällen mit Begründung verordnet werden dürfen.
2. Das Vorliegen einer Ausnahmeindikation im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V ist mit der Begründungspflicht untrennbar verknüpft.
3. Als Ausnahmeindikation können im Prüfungsverfahren und ggf. vor Gericht nur Umstände berücksichtigt werden, die von der Begründung umfasst sind.
4. Aus dem Begründungserfordernis des § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V resultiert für den Arzt eine Dokumentationsobliegenheit.
5. Die Begründung muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Therapieentscheidung dokumentiert sein; anderenfalls liefe das Begründungserfordernis leer.
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 5 S. 8
,
SGB V § 31 Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: SG München 30.04.2014 S 38 KA 631/13
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.04.2014, S 38 KA 631/13, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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