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LSG Bayern, Beschluss vom 02.03.2016 - 15 SB 237/15
Zulässigkeit der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei einem zuvor gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Rechtsprechung und Literatur vertreten die Ansicht, dass es vom Gericht klarzustellen ist, wenn eine sachverständige Äußerung gemäß § 109 SGG eingeholt werden soll und nicht eine solche von Amts wegen gemäß § 106 SGG.
2. Dies gilt auch, wenn ein Gericht eine ergänzende Stellungnahme zu einem nach § 109 SGG veranlassten Gutachten einholt; auch dann ist es, z.B. im Anschreiben an den Sachverständigen, klarzustellen, dass die Stellungnahme nicht von Amts wegen, sondern nach § 109 SGG angefertigt werden soll.
3. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an; selbst wenn der zuvor bereits gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige nochmals um eine ergänzende Stellungnahme gebeten wird, lässt sich daraus nicht der Rückschluss ziehen, dass auch die ergänzende Stellungnahme gemäß § 109 SGG abgegeben werden soll.
4. In diesem Zusammenhang gibt es auch keinen Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass aus einer einmal erfolgten Beauftragung gemäß § 109 SGG auf weitere Heranziehungen gemäß § 109 SGG geschlossen werden könnte.
Normenkette:
SGG § 106
,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Nürnberg 23.11.2015 S 3 SB 178/14
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. November 2015, Az.: S 3 SB 178/14, in Ziffer II. wird aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Dr. S. vom 01.09.2015 im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg mit dem Aktenzeichen S 3 SB 178/14 durch die Staatskasse zu tragen sind.
III.
Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: