Tatbestand:
Der am 24. September 1938 geborene und am 29. September 2016 verstorbene Versicherte D P(P) bezog von der Klägerin Altersruhegeld
mit einem Zahlbetrag i.H.v. 1.664,06 EUR monatlich. Die Rente für den Monat Oktober 2016 wurde dem bei der Beklagten geführten
Konto (Nr. ) am 30. September 2016 gutgeschrieben.
Auf die am 20. Oktober 2016 bei der Beklagten eingegangene Rückforderung der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom
24. Oktober 2016 mit, dass das Konto keine ausreichende Deckung aufweise und daher nur eine Teilrückzahlung i.H.v. 25,33 EUR
möglich sei. Der Kontostand habe vor Eingang der Überzahlung 95,25 EUR betragen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsersuchens
habe das Konto noch ein Guthaben von 25,33 EUR aufgewiesen. Die Kontobewegungen zwischen der Rentengutschrift und dem Eingang
der Rückforderung wurden wie folgt mitgeteilt:
30.09.2016/30.09.2016
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Gutschrift
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1.664,04 €
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04.10.2016/01.10.2016
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Entgeltabrechnung Sparkasse
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-4,00 €
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04.10.2016/02.10.2016
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Barverfügung am Geldautomaten mit der Karte des Verstorbenen
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-1.000,00 €
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04.10.2016/03.10.2016
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Barverfügung am Geldautomaten mit der Karte des Verstorbenen
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-200,00 €
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04.10.2016/03.10.2016
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Barverfügung am Geldautomaten mit der Karte des Verstorbenen
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-550,00 €
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04.10.2016/03.10.2016
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Einzahlung
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20 €
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Mit Schreiben vom 8. November 2016 bat die Klägerin, "den ausstehenden Betrag" i.H.v. 1.657,38 EUR zu überweisen. Mit Schreiben
vom 10. November 2016 wies die Beklagte darauf hin, dass sie (erst) mit Eingang der Rückforderung vom Tod des P Kenntnis erhalten
habe. Mit der Angabe der verfügenden Personen bzw. der Empfänger der Zahlungen im auskunftspflichtigen Zeitraum sei die Auskunftspflicht
gemäß §
118 Abs.
3 und
4 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) erfüllt worden. Eine Angabe von ggf. vorhandenen weiteren verfügungsberechtigten Personen könne mangels Anspruchsgrundlage
nicht erfolgen, denn die Auskunftspflicht bzw. Rückzahlungsverpflichtung erstrecke sich nur auf den Zeitraum zwischen Renteneingang
und Bearbeitung der Rentenrückforderung. Auf ein Auskunftsersuchen der Klägerin teilten die R Bestattungen am 5. Januar 2017
mit, der Tod des P sei von dessen unter derselben Anschrift wohnhaften Lebensgefährtin mitgeteilt worden.
Im auf Auskunft über kontoberechtigte Personen, hilfsweise Zahlung von 1.632,05 EUR gerichteten Klageverfahren hat die Klägerin
vorgetragen: Die Beklagte sei zur Auskunft verpflichtet, weil sie sich darauf berufe, dass über den Rentenzahlbetrag anderweitig
durch Dritte verfügt worden sei. Die Beklagte hat das Auskunftsbegehren für unbestimmt und damit für unzulässig gehalten.
Es sei nicht erkennbar, welcher Personenkreis mit "kontoberechtigt" erfasst werden solle. Aufgrund des Umstandes, dass mittels
Geldautomatenkarte des P und PIN Verfügungen über das Konto des rentenberechtigten Kontoinhabers vorgenommen worden seien,
könne sie mangels Kenntnis keine Angaben zu den entsprechenden Personen machen. Weiterhin stünden das Bankgeheimnis und der
Datenschutz einer Weitergabe von entsprechenden Daten entgegen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 7. Juni 2019 die Beklagte verurteilt, der Klägerin anzugeben, ob eine Person verfügungsberechtigt
über das bei der Berliner Sparkasse geführte Konto Nr. des P gewesen sei und, wenn eine Person verfügungsberechtigt gewesen
sei, den Namen und die Anschrift dieser Person zu benennen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Person, die hinsichtlich des Konto des P verfügungsberechtigt
gewesen sei. Die Klägerin habe für den Monat Oktober 2016 die Rentenleistung zu Unrecht erbracht und auf das Konto des P überwiesen.
Nach §
118 Abs.
4 Satz 3
SGB VI habe ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass über den entsprechenden Betrag bereits
anderweitig verfügt worden sei, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift
des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beklagte
auf anderweitige Verfügungen durch Dritte nach §
118 Abs.
3 Satz 2
SGB VI berufe und hierfür auf die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungsvorgänge verweise, sei sie im Gegenzug nach der gesetzlichen
Regelung zur Auskunft verpflichtet. Zu dem Personenkreis, den das Geldinstitut nach §
118 Abs.
4 Satz 3
SGB VI zu benennen habe, gehörten auch die Personen, welche als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches
Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten. Wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen
mit Urteil vom 8. August 2016 - L 3 R 659/13 - festgestellt habe, erfasse der Begriff des Verfügenden nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch eine kontobevollmächtigte
Person.
Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Bereits der Wortlaut des §
118 Abs.
4 Satz 3
SGB VI gebe eine Rechtspflicht zur Auskunft gegenüber der Klägerin nicht her. Die Vorschrift decke keine Auskunftsverlangen, nur
weil der Rentenversicherungsträger vermeintlich ins Blaue hinein behaupte, dass vermeintliche Kontobevollmächtigte möglicherweise
durch Unterlassen verfügt hätten. Auch nach dem Zweck der Vorschrift gebe es keinen Anlass, dem Rentenversicherungsträger
sämtliche Personen zu benennen, die irgendwie mit dem streitgegenständlichen Konto zu tun gehabt hätten. Der Auskunftsanspruch
sei nur auf die Durchsetzung eines "bestehenden Anspruchs" aus §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI gerichtet. Die Bank solle dem Rentenversicherungsträger zu den offensichtlich vorliegenden Verfügungen Auskünfte hinsichtlich
deren Namen erteilen, um ihm die "Feststellung der Erstattungspflichtigen" und nicht deren Ermittlung zu ermöglichen. Das
Gesetz gehe davon aus, dass der Rentenversicherungsträger mit Namen und Anschrift der Verfügenden sofort mit der Durchsetzung
des Anspruchs aus §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI loslegen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) würden Kontobevollmächtigte durch die Verfügungsberechtigung noch keine Erstattungspflichtigen, deren Feststellung der Auskunftsanspruch
ermöglichen solle (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R = SozR 4 - 2600 § 118 Nr. 11). Erscheine es bereits äußerst fraglich, warum ein Kontobevollmächtigter für aktiv vorgenommene
Kontoverfügungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger aus eigenem Vermögen haften solle - der Kontobevollmächtigte verfüge
in fremden Namen und für die Rechnung des verstorbenen Kontoinhabers und damit für dessen Erben -, so sei es indes ausgeschlossen,
dass ein solcher für das bloße Innehaben der Vollmacht erstattungspflichtig sein solle. Dies gelte selbst dann, wenn ein Kontobevollmächtigter
um den Tod des Kontoinhabers wisse und nichts unternehme. Es gebe keine gesetzliche Pflicht eines Kontobevollmächtigten, die
Rentenkasse zu schützen. Der Kontobevollmächtigte habe auch kein Recht, zum Schutz der Rentenkassen das Konto zu sperren,
ohne sich gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig zu machen. Die Unrichtigkeit des Urteils des SG zeige sich auch darin, dass die Fallgruppe des Kontoverfügungen-Zugelassen-Habens von der Rechtsprechung bisher missverstanden
worden sei. Denn diese Variante des §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI ziele nicht darauf ab, dass bestimmte Personen verpflichtet seien, Kontoverfügungen zu verhindern, weil es dazu schlicht
keine Rechtspflicht gebe. In zeithistorischem Kontext zutreffend eingeordnet ziele diese Variante darauf ab, dass es möglich
gewesen sei, durch Unterlassen Kontoverfügungen vorzunehmen. Konkret seien die "seinerzeit" üblichen Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren
gemeint.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Die Gerichtsakten und die von der Beklagten geführten Rentenakten des P haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das SG hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob eine Person verfügungsberechtigt über das Konto des P war
und, wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen und die Anschrift dieser Person zu benennen.
Nach §
118 Abs.
4 Satz 3
SGB VI hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits
anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift
des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Beklagte, die sich im Hinblick darauf, dass sie erstmals mit Eingang des Rückforderungsverlangens vom Tod des P erfahren
hatte, zu Recht auf den Entreicherungseinwand des §
118 Abs.
3 Satz 3
SGB VI beruft, hat die Rücküberweisung der für den Monat Oktober 2016 zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten geleisteten
Rente über einen Betrag i.H.v. 25,33 EUR hinaus abgelehnt, weil über den entsprechenden Betrag - wie sich aus der dem Schreiben
vom 24. Oktober 2016 beigefügten Übersicht ergibt - anderweitig verfügt worden ist. Im Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens
waren - nach Überweisung der Rentenleistung für den Monat Oktober 2016 - dreimal Barbeträge am Geldautomaten i.H.v. insgesamt
1750,- EUR mit einer Geldkarte abgehoben worden, sodass nur noch ein Guthaben i.H.v. 25,33 EUR verblieb. Daher ist die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Name der verfügenden Person sei ihr nicht bekannt, da die Verfügungen in
Höhe von insgesamt 1.750,- EUR mit der EC-Karte und persönlicher Identifikationsnummer (PIN) des verstorbenen Versicherten
erfolgt seien. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Urteile des BSG vom 22. April 2008 - B 52/4 R 79/06 R - und vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R und B 13 R 59/08 R - (jeweils juris) stützen. Zwar ging es auch dort um Fälle, in denen mittels EC-Karte und PIN des verstorbenen Kontoinhabers
verfügt worden und Name und Anschrift derjenigen Person nicht bekannt war, die am Geldautomaten nach dem Tod des Versicherten
mittels Kartenverfügung eine Barabhebung vorgenommen hatte. Streitig war dort aber, ob sich das Geldinstitut bei dieser Konstellation
auf den Entreicherungseinwand berufen kann. Nicht entschieden hatte das BSG, ob für das Geldinstitut die Verpflichtung besteht, Auskunft über Name und Anschrift einer kontobevollmächtigten Person als
mögliche Verfügende zu geben. Soweit das BSG dargelegt hat, eine Auskunftspflicht mache in den Fällen keinen Sinn, in denen das Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden
oder Empfängers nicht kennen könne (vgl. BSG, Urteile vom 5. Februar 2009, aaO., jeweils Rn. 36) zielen diese Ausführungen auf Verfügungen von Personen, die am Geldautomaten
eine Barabhebung vornehmen. Sie besagen aber nichts zur Frage, ob das Geldinstitut zur Übermittlung von Daten von sonstigen
Personen, die wie Kontobevollmächtigte als anderweitige Verfügende in Betracht kommen, verpflichtet ist. Soweit die Beklagte
meint, das Gesetz gehe davon aus, dass der Rentenversicherungsträger mit dem mitzuteilenden Namen und der Anschrift "sofort
mit der Durchsetzung des Anspruchs aus § 118 Abs. 4 Satz 1 loslegen" könne, lässt sich diese Auffassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht entnehmen.
Zwar bestimmt §
118 Abs.
4 Satz 3
SGB VI ausdrücklich nur, dass das Geldinstitut Name und Anschrift des "Empfängers" oder "Verfügenden" und "etwaiger neuer Kontoinhaber"
zu benennen hat. Jedoch erfasst der Begriff "Verfügender" nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch eine kontobevollmächtigte
Person (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. August 2016 - L 3 R 659/13 - juris - Rn. 18; ferner: Pflüger,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-VI, 2. Aufl., §
118 SGB VI Rn. 170.1). Andernfalls wäre es der Klägerin nicht möglich, im Fall des Zulassens einer Verfügung durch den Kontobevollmächtigten
das Bestehen eines Erstattungsanspruchs zu prüfen und ggf. gegen diesen geltend zu machen.
Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft stellt sich als spiegelbildlich zum Recht der Beklagten dar, sich auf den Einwand der
Entreicherung zu berufen (vgl. BSG Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 9). Kann sich die Beklagte auf den Entreicherungseinwand berufen, weil nach Eingang der Rentenleistung
über den Betrag anderweitig verfügt wurde, ist sie dem Rentenversicherungsträger gegenüber zur Offenlegung verpflichtet, damit
dieser in die Lage versetzt wird, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Auskunftspflicht des Geldinstituts dient der
"Vorbereitung" (vgl. BSG, Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - und B 13 R 59/08 R - jeweils juris - Rn. 37) des (gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nachrangigen) Erstattungsanspruchs
nach §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI gegen den neuen Kontoinhaber und alle Personen, die über den fehlüberwiesenen Rentenbetrag verfügt haben (Verfügende) oder
denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute gekommen ist (Empfänger). Sie soll ausweislich der Gesetzesbegründung
die Feststellung der nach §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI Erstattungsverpflichteten ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris - Rn. 37).
Nach §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI sind Verfügende Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft
zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. In Betracht kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insofern
jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen
der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers
kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 = SozR 4 - 2600 § 118 Nr. 11).Das "Zulassen" eines banküblichen Zahlungsgeschäfts setzt ein pflichtwidriges Unterlassen durch
vorwerfbare unterlassene Handlungen voraus. Solche Handlungen sind beispielsweise die Kontensperrung oder andere gebotene
Handlungen, durch die die Verfügungen Dritter über das Konto hätten verhindert werden können. Eine solche Sorgfaltspflicht
obliegt dem Kontobevollmächtigten, der für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten einzustehen hat. Eine in diesem Sinne
zu vertretende Pflichtverletzung des Kontobevollmächtigten durch Unterlassen setzt zumindest dessen Erkenntnis voraus, dass
ein konkreter Handlungsbedarf besteht, durch den eine Schädigung der Beklagten vermieden werden kann. Ansonsten läge im Ergebnis
eine allein durch die Verfügungsberechtigung begründete Garantiehaftung des Kontobevollmächtigten vor, die das BSG gerade ausgeschlossen hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. August 2016, aaO, Rn. 20). Damit ist für die Frage,
ob ein "Zulassen" vorliegt, zu prüfen, ob einer kontobevollmächtigten Person ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, und ob sie
schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Dazu sind deren Kenntnisstand und ggf. deren Einsichtsfähigkeit
zu ermitteln.
Diese umfassende Prüfung, ob eine kontobevollmächtigte Person Verfügende durch pflichtwidriges Unterlassen einer gebotenen
Handlung ist, und damit ein Erstattungsanspruch gegen sie besteht, kann nur dem Rentenversicherungsträger auferlegt werden.
Es ist nicht Aufgabe des Geldinstituts, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers zu prüfen.
Der Gesetzgeber hat dem Geldinstitut lediglich eine Auskunftspflicht und keine Prüfpflicht auferlegt. Dass dem Geldinstitut
eine Pflicht zur Prüfung rechtlicher Tatbestände nicht auferlegt wurde, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch daraus,
dass dem Geldinstitut im Rahmen der Auskunftspflicht die Verpflichtung auferlegt wurde, "etwaige" neue Kontoinhaber zu benennen.
Damit hat das Geldinstitut nur anzugeben, wer möglicher Kontoinhaber ist, und nicht zuvor zu prüfen, ob diese Person tatsächlich
Kontoinhaber ist.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG iVm § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ergibt sich aus der Höhe der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rückforderung.