Tatbestand:
Der geborene Kläger wurde ab 1. September 1986 bei der P GmbH Co. KG (P) als Maschinenschlosser ausgebildet. Nach einer außerordentlichen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 10. Oktober 1988 war der Kläger vom 22. November 1988 bis 12. April 1989 - zum Teil
mit Leistungsbezug - arbeitslos gemeldet. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bestand indes das Ausbildungsverhältnis
auch in der Zeit vom 10. Oktober 1988 bis zur Wiederaufnahme der Ausbildungstätigkeit am 13. April 1989 fort, allerdings ohne
Anspruch auf Ausbildungsvergütung für diesen Zeitraum. Nach Bestehen der Abschlussprüfung (Prüfungszeugnis der Industrie-
und Handelskammer H vom 9. Februar 1990) schied er zum 15. Februar 1990 aus der P aus. Jeweils unterbrochen von Zeiten der
Arbeitslosigkeit war er vom 19. Februar 1990 bis 31. Juli 1990 als Bauschlosser und im Dezember 1995 als Montageleiter beschäftigt.
Der Kläger, der am 7. Juni 1989 bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte, bezieht von der
Beklagten aufgrund eines Leistungsfalls vom 14. Februar 2002 seit September 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM).
Für die Zeit ab 19. Juli 1989 verfolgte die Beklagte gegenüber der A AG (A) als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers
Rentenbeitragsersatzansprüche und schrieb die eingezogenen Beträge dem Versicherungskonto des Klägers gut. Mit Schreiben vom
21. September 1995 teilte P der Landesversicherungsanstalt W mit, es sei nie beabsichtigt gewesen, den Kläger nach seiner
Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Eine gleichlautende Auskunft wurde von der M () GmbH, die 1998 als Nachfolgerin
der P den Ausbildungsbetrieb des Klägers mit rund 300 Mitarbeitern übernommen hatte, im August 1999 erteilt.
Am 22. Januar 1991 schloss der Kläger mit der A einen pauschalen Abfindungsvergleich in Höhe von (iHv) 27.000,- DM über sämtliche
persönlichen Ansprüche einschließlich des Verdienstausfalls aus dem Verkehrsunfall vom 7. Juni 1989. Nachdem im Juni 2008
die A GmbH, die 2004 das Werk in L übernommen hatte, Insolvenz angemeldet hatte, übernahm der Automobilzulieferer F im Mai
2009 mit 160 Mitarbeitern das Werk.
Am 20. August 2009 wies der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch auf seine am 1. September 2009 beginnende Dauerrente
wegen EM hin und regte an, die Beitragsersatzansprüche mit A zu kapitalisieren. Zum Jahresende 2010 kündigte die F an, die
Beschäftigtenzahl im Laufe des Jahres 2011 von 124 Mitarbeitern auf 98 zu verringern. Im Mai 2011 verlangte der Kläger erneut
die Kapitalisierung der Beitragsersatzansprüche und äußerte die Befürchtung, sein ehemaliger Arbeitgeber könnte insolvent
werden mit der Folge, dass die A nicht mehr zahlen wolle. Am 22. März 2012 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte mit
der Bitte, den Fall endgültig mittels Kapitalisierung abzuschließen. Daraufhin unterbreitete die Beklagte im Oktober 2011
einen Kapitalisierungsvorschlag ab 1. November 2011, welcher sich insgesamt auf 440.791,94 EUR belief, wovon 308.782,55 EUR
auf "Ansprüche nach § 116 SGB X" und 132.009,39 EUR auf "Ansprüche nach § 119 SGB X" entfielen. Bei der Berechnung wurde von einer fiktiven Erwerbsbiographie des Klägers bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
ausgegangen. Unter Hinweis auf den betriebsbedingten Personalabbau bei der F erklärte sich die A anlässlich der Besprechung
am 1. Juni 2012 nur mit einer Kapitalisierung der Forderungen für Rente und Beitragsersatz bis zum 55. bzw. 59. Lebensjahr
bereit. Am 12. Juni 2012 teilte die F den ca. 120 Beschäftigten in L mit, dass das Werk noch in diesem Jahr geschlossen werde.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe das auf Kapitalisierung bis zum 59. Lebensjahr
lautende Angebot der A zunächst als nicht ausreichend abgelehnt. Eine erneute Verhandlung stehe im August an. Zu deren Vorbereitung
werde um Mitteilung gebeten, in welcher Weise sein Verdienstschadensersatz durch die A reguliert worden sei.
Am 4. Juli 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, von der offenbar von seinem früheren Anwalt abgegebenen "Abfindungserklärung"
habe er nichts gewusst. Es stimme zwar, dass der Nachfolger seines früheren Arbeitgebers viele Mitarbeiter entlassen habe;
die Kollegen aus seinem (des Klägers) alten Bereich, die teilweise mit ihm die Ausbildung gemacht hätten, seien aber alle
noch dabei.
Am 17. August 2012 verständigten sich die Beklagte und A auf eine Abfindungssumme von insgesamt 360.000,- EUR zur vorbehaltlosen
Abfindung aller Regressansprüche der Beklagten. Nach dem Vermerk des Verhandlungsführers der Beklagten vom 22. August 2012
stand die Kapitalisierung der Regressansprüche ab 1. September 2012 im Mittelpunkt der Verhandlung. Bei der Regulierung der
Direktansprüche des Klägers sei kein Verdienstausfall berücksichtigt worden. Wegen der unsicheren Erwerbsfiktion des Klägers,
der von November 1988 bis April 1989 arbeitslos gewesen sei, und des Arbeitsplatzrisikos der Beschäftigten der F sei die A
ursprünglich nur bereit gewesen, die Regressansprüche bis zum 55. Lebensjahr zu kapitalisieren. Auf den Hinweis, dass es bei
hinweggedachtem Unfall wahrscheinlich gewesen wäre, dass der Kläger nach einer Betriebsschließung in Lohr bei einem anderen
Autozulieferer eine neue Stelle gefunden hätte, habe sich die A zu einer Durchführung des Leistungsregresses bis zum Alter
von 58 Jahren und 6 Monaten und hinsichtlich des Beitragsregresses bis zu einem Alter von 60 Jahren bereit erklärt. Die Kapitalisierung
des Beitragsregresses beruhe auf einem monatlichen Bruttoverdienst zuzüglich Sonderzahlungen iHv 3.311,62 EUR. Mit Schreiben
vom 28. August 2012 erklärte die Beklagte gegenüber der A den Regulierungsabschluss gegen Zahlung von 360.000,- EUR. Mit Schreiben
vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass am 17. August 2012 gegenüber A "Ansprüche" nur bis zum 60. Lebensjahr
durchgesetzt werden konnten. Am 21. September 2012 ging die Abfindungszahlung bei der Beklagten ein. Zum 1. Dezember 2012
wurden von der K GmbH (K) ca. 30 Arbeitnehmer der F und ein Teil der Produktion des Werkes in L übernommen.
Mit Schreiben vom 11. April 2013 widersprach der Kläger der Erklärung der Beklagten vom 28. August 2012. Nachdem die Beklagte
mit Schreiben vom 20. November 2013 den mit A geschlossenen "Vergleich" unter Hinweis auf mit dem Alter des Klägers immer
mehr zunehmende Nachweisschwierigkeiten eines fiktiven Erwerbsschadens begründet hatte, wies der Kläger mit Schreiben vom
10. Dezember 2013 darauf hin, dass sein früherer Arbeitgeber über den Nachfolger K erreichbar und bereit sei, aktuelle fiktive
Einkommen zu errechnen. Im Januar 2014 forderte der Kläger, seine Entschädigungsansprüche zu bescheiden. Er akzeptiere die
Begrenzung der Kapitalisierung auf Zeit bis zum 60. Lebensjahr nicht. Dadurch sei ihm ein Lohnverlust von ca. 370.000,- EUR
bzw. ein Beitragsverlust von ca. 70.000,- EUR entstanden.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 7. Februar 2014 ab, den Kläger wegen des von ihm behaupteten Beitragsverlustes von
ca. 70.000,- EUR zu entschädigen. Ein Schaden sei weder in der Vergangenheit eingetreten noch werde der benannte Beitragsausfall
zukünftig eintreten. Die Vorschrift des § 119 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - beinhalte keine eigenen Schadensersatzansprüche des Rentenversicherungsträgers, sondern leite lediglich die zivilrechtlichen
Schadensersatzansprüche des geschädigten Versicherten auf den Rentenversicherungsträger über. Soweit dem Geschädigten keine
Schadensansprüche gegen Dritte zustünden oder - so wie hier - die behaupteten Ansprüche nicht beweisbar seien, bestehe kein
Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger, wegen eines nicht durchgeführten Regresses Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen
des § 119 SGB X feststellen zu lassen und dafür eine Entschädigung zu erhalten. Wegen des beim Kläger bestehenden hohen Arbeitsplatzrisikos
sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer kontinuierlichen Erwerbsfiktion bis zum 67. Lebensjahr auszugehen
gewesen. Der Abfindungsvergleich mit der A trage der Nachweisproblematik zur Höhe des gegenwärtigen und künftigen Erwerbsschadens
Rechnung. Es stehe dem Kläger in diesem Zusammenhang frei, einen unfallbedingten Erwerbsschaden für die Zeit zwischen dem
60. und dem 67. Lebensjahr nach Erreichen des 60. Lebensjahres gegenüber der Beklagten nachzuweisen. Im Erfolgsfalle wäre
die Beklagte gehalten, die dem Kläger dann unfallbedingt entgehenden Rentenversicherungsbeiträge dem Versicherungskonto zuzuführen.
Mit dem gegen den Bescheid vom 7. Februar 2014 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, statt die unzureichende Kapitalisierung
durchzuführen, hätte die Beklagte wie gewohnt die jährliche Abfrage über den fiktiven Verdienst beim Nachfolger der P vornehmen
bzw. den in Baden-Württemberg geltenden Tariflohn als Grundlage für die Regressforderungen gegenüber der A nehmen können.
Er sei aber bereit, bis 2030 abzuwarten, wenn die Beklagte schriftlich bestätige, dass sie 2030 seinen Fall "wieder aufleben"
lasse und nach Herantreten an die "zuständige Firma" die sich auf der Grundlage des nachgefragten fiktiven Verdienstes ergebenden
Ausfälle in sein Rentenkonto einfließen lasse.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 zurück und führte aus: Beim Abfindungsvergleich
sei davon ausgegangen worden, dass ein Beitragsschaden bei einer jährlichen Abrechnung nicht über das 60. Lebensjahr hinaus
nachgewiesen werden könne. Maßgebend hierfür sei neben der Erwerbsbiographie vor dem Unfall auch die Tatsache gewesen, dass
der Kläger bei der Verfolgung seiner eigenen Verdienstschadensersatzansprüche keinen Ersatz für einen Erwerbsschaden bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze gegenüber dem Schädiger habe durchsetzen können. Für einen theoretisch möglichen Nachweis
eines Erwerbsschadens ab dem Jahr 2030 wäre eine gefälligkeitshalber erteilte Arbeitgeberbescheinigung nicht ausreichend.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X, einen unfallbedingten Schaden ab dem Jahr 2030 gegen Vorlage einer solchen Bescheinigung anerkannt zu bekommen. Stattdessen
müssten Stellenangebote vorgelegt werden, wonach Maschinenschlosser auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesucht und nach Einschätzung
der Bundesagentur für Arbeit vermittelbar wären. An die Nachweispflicht wären dieselben Anforderungen zu stellen, die bestünden,
wenn der Rentenversicherungsträger den künftigen Beitragsschaden gegenüber dem Schädiger im Rahmen einer laufenden Abrechnung
geltend machen würde und dementsprechend nachweisen müsste.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über den 10. Mai 2030 hinaus bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze durch Einholung von Arbeitgeberauskünften, hilfsweise unter Berücksichtigung des gültigen badenwürttembergischen
Tarifvertrags bzw. einer Hochrechnung der Beklagten (Nettolohnberechnung vom 9. Januar 2012), seinen Beitragsschaden zu errechnen
und die entsprechenden Beträge als Pflichtbeiträge seinem Rentenkonto gutzuschreiben. Er hat vorgetragen: Weder habe er die
Beklagte zur Kapitalisierung gedrängt noch habe es sich beim ursprünglichen Kapitalisierungsvorschlag nur um eine Berechnung
aus verhandlungstaktischen Gründen gehandelt. Es sei unbedingt davon auszugehen, dass er bis zu seinem Altersrenteneintritt
fiktiv gesund geblieben wäre und ihm der Arbeitsmarkt im erlernten Beruf offen gestanden hätte. Das Vergleichsangebot der
Beklagten, die mit ‚A vereinbarte Abfindungssumme bis zum Beginn der Regelaltersrente zu "strecken", wälze den durch die Pflichtverletzung
der Beklagten entstandenen Schaden auf ihn ab.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.
Juni 2014 verurteilt, für den Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres Beitragsersatzleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 119 SGB X zu erbringen und seinem Versicherungskonto gutzuschreiben (Urteil vom 30. Juli 2018). Zur Begründung ist ausgeführt: Die
nach §
54 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als kombinierte (unechte) Leistungsklage zulässige Klage sei gemäß § 119 SGB X begründet. Die Beklagte sei aufgrund des Treuhand- und Fürsorgeverhältnisses verpflichtet gewesen, die Schadenersatzansprüche
des Klägers gegenüber dem Haftpflichtversicherer aufgrund des Verkehrsunfalls vom 7. Juli 1989 geltend zu machen. Sie habe
die Sicherungsinteressen des Klägers verletzt, soweit sie nur Ansprüche bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres regressiert
habe. Der Umfang des zu regressierenden Schadens ergebe sich aus einem Vergleich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung
des Geschädigten mit derjenigen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde. Dabei werde mit einer Prognose ermittelt, wie
hoch die beitragspflichtigen Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls bei gewöhnlichem Lauf der Dinge wahrscheinlich wären.
Bei einem wechselvollen Berufsleben mit der Ausübung verschiedener Tätigkeiten seien die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten
zu schätzen und - wegen der Unwägbarkeiten der beruflichen Entwicklung - um einen Abschlag zu vermindern. Die auf diese Weise
ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen seien an die Einkommensentwicklung anzupassen. Die Beklagte sei entgegen
ihrer Auffassung darlegungs- und beweispflichtig, dass dem Kläger infolge des Unfalls ein sozialversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen
in einer bestimmten Höhe entgangen sei und Rentenversicherungsbeiträge ausgefallen seien. Es sei daher Aufgabe der Beklagten
- wie im angefochtenen Widerspruchsbescheid dem Kläger vorgeschlagen - Stellenangebote für Maschinenschlosser oder andere
Beschäftigungsmöglichkeiten zu ermitteln.
Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Der Tenor des angegriffenen Urteils lasse offen, wie er zu verstehen sei. Einer
Durchführung des Beitragsregressverfahrens für den Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres stehe der rechtswirksame Abfindungsvergleich
mit A entgegen. Der Tenor sei auch nicht vollstreckbar, soweit sie zur Gutschrift von Beitragsersatzleistungen verurteilt
worden sei. § 119 SGB X begründe weder eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsleistungspflicht noch einen Leistungsanspruch des geschädigten
Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger auf Speicherung von Rentenversicherungsbeiträgen unabhängig von der Durchsetzbarkeit
eines übergangsfähigen Schadenersatzanspruchs. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien ebenfalls
nicht gegeben. Ob und in welcher Höhe ein Beitragsschaden ab dem Jahr 2030 eintreten werde, stehe derzeit nicht fest. Es habe
auch kein pflichtwidriges Verwaltungshandeln vorgelegen. Schon seit 1990 sei der gegenüber dem Ersatzpflichtigen zu führende
Nachweis eines konkreten Verdienstschadens und die darauf basierende Erwerbsfiktion für den Beitragsregress nicht möglich
gewesen. Es sei zweifelhaft, ob für den im Jahr 2012 42jährigen Kläger problemlos eine fiktive Stellenvermittlung auf dem
damals noch nicht angespannten Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre. Eine andere fiktive Erwerbsbiographie mit Zeiten der Arbeitslosigkeit
wäre mit gleichhoher Wahrscheinlichkeit möglich gewesen. Der Abfindungsvergleich unterstelle eine weitere durchgehende Erwerbstätigkeit
mit steigendem Einkommen nach den Werten des Statistischen Bundesamtes zur durchschnittlichen Einkommensentwicklung. Aufgrund
der bestehenden Unwägbarkeiten habe die Möglichkeit bestanden, entweder die Laufzeit bei der fiktiven Erwerbstätigkeit zu
verkürzen oder von vorneherein einen Abschlag beim zugrunde gelegten Erwerbsschaden hinzunehmen. Um für den Kläger weiter
steigende Bruttoentgelte im Versichertenkonto speichern zu können, sei die Verkürzung der Laufzeit gewählt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge
der Beklagten (8 Bde. Rentenakten, 5 Bde. Regressakten) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung
des Senates geworden sind.
Der Senat hat durch den Berichterstatter am 18. September 2019 einen Erörterungstermin durchgeführt; auf die Niederschrift
zu dieser Sitzung wird verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§
153 Abs.
1,
124 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. Juni 2014 verurteilt, für den Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres Beitragsersatzleistungen nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 119 SGB X zu erbringen und seinem Versicherungskonto gutzuschreiben. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über den Zeitpunkt der Vollendung des
60. Lebensjahres hinaus für den Kläger Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Beitragsregresses
zum Versicherungskonto speichert.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei verständiger Würdigung des klägerischen Prozessziels (§
123 SGG) mit der Klage nicht begehrt wird, dass die Beklagte nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers an die A mit dem Ansinnen
herantritt, von dieser Ersatz für aufgrund des Unfalls vom 7. Juni 1989 entgangene Rentenversicherungsbeiträge zu erlangen.
Ein solcher Anspruch auf "Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens würde bereits am Abschluss des zwischen der Beklagten
und der A "zur vorbehaltlosen Abfindung aller Regressansprüche" geschlossenen Vergleichs, der weitere Ansprüche zwischen der
Beklagten und dem Haftpflichtversicherer ausschließt, scheitern. Dieser Vergleich diente gemäß §
779 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) der Beseitigung eines Streits und der Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens.
Ungewissheit bestand unter den Parteien darüber, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Rentenversicherungsbeiträge als
Schadenersatz zu leisten waren. Diese Ungewissheit bestand schon darin, dass die Bedenken des Haftpflichtversicherers hinsichtlich
einer durchgehenden Erwerbsfiktion bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angesichts in der Vergangenheit fortgesetzten Arbeitsplatzabbaus
beim Ausbildungsbetrieb des Klägers bzw. den diesen übernehmenden Firmen zumindest nicht abwegig waren; es also ungewiss war,
wie ein zivilrechtlicher Rechtsstreit ausgehen würde. Ungewissheit bestand auch darüber, von welchem fiktiven Einkommen des
Klägers auszugehen wäre. Diese Ungewissheiten waren auch dem Kläger bewusst und letztlich der Grund dafür, dass er mehrfach
gegenüber der Beklagten den Abschluss einer Abfindungsvereinbarung anregte. Die schließlich getroffene Abfindungsvereinbarung
war auch wirksam. Unwirksam wäre der Vergleich nur dann gewesen, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde
gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen hätte und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage
nicht entstanden wäre (§
779 Abs.
1, letzter Halbsatz
BGB). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vergleichsparteien von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind. Dies
gilt sowohl bzgl. der in Betracht kommenden zeitlichen Geltungsdauer des durchzuführenden Regresses (längstens bis zum 67.
Lebensjahr des Klägers) als auch bzgl. der Höhe der zu leistenden Beitragszahlungen aufgrund des hypothetischen Einkommens.
§ 119 Abs. 4 Satz 1 SGB X lässt ausdrücklich - wie hier geschehen - eine Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung
mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag zu, deren Wirksamkeit auch nicht vom Einverständnis des Geschädigten abhängig
ist. Dass der Kapitalwert auf der Grundlage der von den Parteien akzeptierten Erwerbsfiktion bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
falsch berechnet wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vom Kläger behauptet. Sein Begehren zielt vielmehr, wie
auch die Ablehnung des Vergleichsangebots der Beklagten verdeutlicht, auf eine Zusage der Beklagten, einen durch eine Pflichtverletzung
der Beklagten bei der Beitragsregressierung eingetretenen bzw. eintretenden Beitragsschaden nach Erreichen des 60. Lebensjahres
von der Beklagten entweder durch Speicherung von fiktiven Beiträgen oder durch von der Beklagten zu leistende Rentenversicherungsbeiträge
kompensieren zu lassen. Statthafte Klageart für dieses Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach
§
54 Abs.
1 SGG. So verstanden ist die Klage auch zulässig, denn mit dem angegriffenen Bescheid vom 7. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. Juni 2014 hat die Beklagte es für die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers abgelehnt, auf dem Versicherungskonto
des Klägers fiktiv Rentenversicherungsbeiträge zu speichern oder für ihn die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Soweit
die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben hat, dass sie bei einem qualifizierten Nachweis eines Erwerbsschadens
ab 2030 unfallbedingt entgehende Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 119 SGB X dem Versichertenkonto des Klägers zuführen werde, handelt es sich um eine bloße Auskunft über die nach damaliger Ansicht
der Beklagten bestehende Rechtslage, nicht aber um eine mit dem entsprechenden Bindungswillen abgegebene Zusage, gegebenenfalls
an Stelle der A die Zahlung unfallbedingt entgangener Rentenversicherungsbeiträge nach Vollendung des 60. Lebensjahres des
Klägers zu übernehmen oder fiktive Beiträge zu speichern.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen stehende
Zusage (vgl. zur Zusicherung nach § 34 SGB X: BSG, Urteil vom 12. April 1984 - 1 RA 27/83 = BSGE, 56, 249 ff) zur Speicherung unfallbedingt entgangener Pflichtrentenversicherungsbeiträge ab Vollendung des 60. Lebensjahres,
weil die Voraussetzungen der für diese Speicherung nach §
149 Abs.
1 Satz 2
SGB VI allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in Form des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt werden
können. Entsprechendes gilt für das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Zusage zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
durch die Beklagte zugunsten des Rentenversicherungskontos des Klägers.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger
eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt
hat. Zweck des Beitragsregresses ist die "treuhänderische" Verfolgung des Anspruches des Geschädigten durch den gesetzlichen
Rentenversicherungsträger, ohne dass der Geschädigte selbst zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt wäre (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 -, juris). Insoweit hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger auch eine Rechtspflicht zu Schadensminderung gegenüber dem Haftpflichtversicherer.
Weiter ist aber erforderlich, dass zwischen einer Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen
ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil
durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004, - B 9 VJ 2/03 R -, juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Abfindungsvergleichs
unter Berücksichtigung eines auf der Grundlage einer Auskunft des Rechtsnachfolgers seines früheren Arbeitgebers angenommenen
monatlichen Bruttoeinkommens des Klägers iHv 3.311,66 EUR, welches mit Dynamisierung für die Zeit vom 42. bis 60. Lebensjahres
des Klägers dem Vergleich zugrunde gelegt worden war, die ihm obliegende treuhänderische Verpflichtung aus § 119 SGB X verletzt hat. Besteht der Erwerbsschaden des Geschädigten in der Beeinträchtigung seiner rentenversicherungsrechtlichen Stellung
und ist dieser Schaden im Wege des Schadensersatzes nach §§
823,
842 BGB durch Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung auszugleichen, soll durch § 119 SGB X sichergestellt werden, dass die vom Schädiger hierzu geleisteten Beiträge dem Rentenversicherungsträger zu diesem Zweck auch
zugeführt werden. Ohne die Regelung des § 119 SGB X könnte der Geschädigte über diese Beiträge frei verfügen, ohne sie zum Ausgleich des Beitragsschadens verwenden zu müssen.
§ 119 SGB X normiert den Anspruchsübergang des Beitragsersatzanspruches auf den Rentenversicherungsträger, an den die Beiträge zu entrichten
sind, nicht zum Ausgleich von Versicherungsleistungen, die der Rentenversicherungsträger auch nicht erbracht hat, sondern
um sicherzustellen, "dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen"
(Gesetzesbegr. BT-Drs. 9/95 zu § 125 S. 29). Der Beitragsersatzanspruch geht nur deshalb auf den Rentenversicherungsträger
über, damit dieser ihn realisiert und damit der für den Beitragsausfall bestimmte Schadensersatz seinen Zweck, das Beitragskonto
des Pflichtversicherten auszugleichen, auf direktem Weg auch erfüllt (BGHZ 106, 284 = VersR 1989, 492). Die mit dem Forderungsübergang verbundene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll den
Geschädigten nicht zuletzt aus Gründen der Fürsorge von der Last des Schadensausgleiches entbinden. Insoweit hat der Rentenversicherungsträger
nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten, für den er vom Schädiger
die auf die Beitragslücken zu verrechnenden Schadensersatzbeträge in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten
zuführt (BGHZ 97, 330). § 119 Abs. 3 Satz 2 SGB X kann die allgemeine Zielrichtung der Vorschrift entnommen werden, dass dem Versicherten durch den Übergang des Beitragsersatzanspruchs
auf den Rentenversicherungsträger kein größerer Rentenschaden entstehen soll, als wenn der Anspruch durch ihn eigenständig
durchzusetzen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2002 - B 13 RJ 23/01 R -, juris Rn. 28). Eine Verletzung der Treuhandpflichten durch die Beklagte liegt nicht bereits darin, dass sie gegenüber
der A nicht ihren ursprünglichen Kapitalisierungsvorschlag weiter verfolgt hat. Denn es bestand keine rechtliche Möglichkeit,
den Haftpflichtversicherer zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs zu zwingen. § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB X ermöglicht zwar im Einzelfall den Abschluss einer Abfindungsvereinbarung, legt aber dem Schuldner eines Schadenersatzanspruchs
nicht die Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Vertrags auf. Als Regulierungsalternative zu dem schließlich abgeschlossenen
Abfindungsvergleich bestand mithin nur die Möglichkeit, gegenüber der A den Erwerbsschaden gerichtlich geltend zu machen.
Für die zur Bestimmung des Erwerbsschadens notwendige Prognose, wie sich die Einkommensverhältnisse des Klägers ohne die Verletzung
voraussichtlich entwickelt hätten, hätte die Beklagte konkrete Anhaltspunkte als Tatsachengrundlage für die Schätzung des
Erwerbsschadens vortragen und beweisen müssen (vgl. Eichelberger, in: BeckOGK,
BGB, Stand: 1. August 2020, §
842 Rn. 44). Erst auf dieser Grundlage hätte das Gericht "unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§
287 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO -) und unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Laufs der Dinge" (§
252 Satz 2
BGB) den Schaden zu schätzen gehabt. Nach §
843 BGB ist der Schadenersatz grundsätzlich in Form einer Geldrente zu leisten; eine Abfindung in Kapital kommt nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, welcher hier nicht ersichtlich ist, in Betracht. Bestehen erhebliche Unsicherheiten über die Höhe
der zukünftigen Rentenansprüche, die die Fixierung eines bestimmen Rentenniveaus auf lange Zeit hinaus willkürlich erscheinen
ließen, darf das Gericht den Schädiger nicht mit der Möglichkeit einer Abänderungsklage nach §
323 ZPO vertrösten, sondern es muss den Ablauftermin (erheblich) vor dem Termin des voraussichtlichen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben
festsetzen und im Übrigen die Ersatzpflicht des Schädigers lediglich feststellen. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung
der weiteren Entwicklung des Verletzten eine neue Prognose anzustellen und der Schädiger ggf. erneut zur Zahlung der Rente
zu verurteilen (vgl. Wagner, in: MüKo zum
BGB, 7. Aufl. 2017 Rn. 27). Im Fall des Klägers bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleichs erhebliche Unsicherheiten
darüber, ob für den Kläger - den Unfall hinweggedacht - in dem von ihm erlernten Beruf als Maschinenschlosser eine "ungebrochene"
Berufskarriere bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu prognostizieren gewesen wäre. Insofern durften zwar keine überspannten
Anforderungen gestellt werden (vgl. Eichelberger, aaO, Rn. 43), andererseits durfte die Schadensschätzung auch nicht vollends
in der Luft schweben. Neben Besonderheiten in der Ausbildungs- und Erwerbsbiographie sind bei der erforderlichen Prognose
auch von der Person des Verletzten unabhängige Umstände, insbesondere die konjunkturellen Rahmenbedingungen und die Arbeitsmarktlage
zu berücksichtigen vgl. Eichelberger, aaO, Rn. 45). Hier war zunächst die durch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers
ausgelöste, vom üblichen Ausbildungsverlauf abweichende, partiell mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe verbundene und mehrere
Monate dauernde Beschäftigungslosigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Zu den Umständen dieser Kündigung ist zwar nichts
näher bekannt geworden - auch der Kläger hat dazu nichts vorgetragen -; aus dem Umstand, dass der Kläger die vergleichsweise
erfolgte Rücknahme dieser Kündigung nur unter Verzicht auf seinen Vergütungsanspruch erreichen konnte, lässt sich indes schließen,
dass der Kläger für die eingetretene Störung des Ausbildungsverhältnisses und die Unterbrechung der Ausbildung zumindest mitverantwortlich
gewesen war. Ein Indiz dafür, dass auch sein weiterer Berufsweg nicht "bruchlos" verlaufen wäre, liegt ferner darin, dass
der Ausbildungsbetrieb des Klägers eine Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis "nie" beabsichtigt hatte. Zutreffend
ist die Beklagte davon ausgegangen, dass im Ausbildungsbetrieb des Klägers bzw. den Rechtsnachfolgern dieses Betriebs bis
2012 ein starker Arbeitsplatzabbau stattgefunden hatte und im Juni 2012 die Schließung des Werkes in Lohr angekündigt wurde.
Aufgrund der damaligen bekanntermaßen noch angespannten Arbeitsmarktlage (durchschnittliche Arbeitslosenquote 6,8 %, vgl.
die Sondernummer der Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit (ANBA): Arbeitsmarkt 2012, S. 19) erschien es auch
nicht ohne weiteres gesichert, dass ein bei einem Automobilzulieferer tätiger Maschinenschlosser bei einer ihn treffenden
betriebsbedingten Arbeitslosigkeit ohne weiteres in eine Beschäftigung zu vermitteln gewesen wäre. Mit Schwankungen der Konjunktur
und krisenhaften Entwicklungen in der Autoindustrie mit einem daraus resultierenden beträchtlichen Arbeitsmarktrisiko war
- wie die Entwicklung im Ausbildungsbetrieb des Klägers exemplarisch verdeutlicht - auch in Zukunft zu rechnen. Zudem war
zu berücksichtigen, dass sich die Berufschancen des Klägers mit zunehmenden Alter eher verschlechtern würden. Im Übrigen hatte
auch der Kläger erkannt, dass der Nachweis eines Erwerbsschadens im Laufe der Zeit immer schwieriger werden würde und aus
diesem Grund die Beklagte mehrfach zur Kapitalisierung der entgangenen Rentenversicherungsbeiträge aufgefordert. Von diesem
Ansinnen nahm der Kläger, dem es im Jahr 1991 schon bei der Regulierung seiner Direktansprüche gegen die A nicht gelungen
war, einen Schadenersatz wegen Verdienstausfalls durchzusetzen, im wohlverstandenen eigenen Interesse auch nicht Abstand,
als ihm mit Schreiben vom 27. Juni 2012 von der Beklagten mitgeteilt worden war, dass die A nicht bereit sei, eine bis zum
67. Lebensjahr dauernde Erwerbsfiktion zu akzeptieren. Aus den angeführten Umständen durfte die Beklagte mithin den Schluss
ziehen, dass die Durchsetzung eines Beitragsschadensersatzes auf der Grundlage einer durchgehenden Erwerbsfiktion im laufenden
Abrechnungsverfahren - auch schon für die Zeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres - keinen hinreichenden Erfolg versprach
und deshalb die von der A zugestandene Kapitalisierung im Interesse des Klägers lag.
Schließlich scheitert ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers in Form einer Verpflichtung der Beklagten auf
Speicherung weiterer fiktiver Pflichtrentenversicherungsbeiträge oder Verurteilung auf Zahlung von entgangenen Rentenversicherungsbeiträgen
durch die Beklagte auch daran, dass der durch das Verwaltungshandeln eingetretene allfällige Nachteil des Klägers nicht durch
eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könnte.
Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann
ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang
steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium
durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60 82 - juris, Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch u.a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen
hatte (z.B. Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 - juris, Rn. 28: Arbeitslosenmeldung; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris, Rn. 27: Arbeitssuchendmeldung; Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 26/08 R - juris, Rn. 18: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris, Rn. 17: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses), es auf die Eigenschaft als Berechtigter ankam (z.B. Urteile
vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - juris, Rn. 29 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - juris, Rn. 38: Verfügbarkeit) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
des Leistungsträger vorzunehmen war (bspw. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 - juris, Rn. 30: Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde; Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - juris, Rn. 11: Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses).
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (Unterlassen
des Beitragsregresses für die Zeit nach Erreichen des 60. Lebensjahres) ein Nachteil zu Lasten des Klägers (entgangene Rentenversicherungsbeiträge
im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 7. Juni 1989) eingetreten ist, könnte dieser Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung
beseitigt werden. Die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X setzt gerade voraus, dass durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der nach § 119 Abs. 1 SGB X übergegangene Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erfüllt wird. Die
Tragung von Beiträgen durch die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§
168 ff.
SGB VI). Ohne eine tatsächliche Beitragszahlung kann die Beklagte dem Versicherungskonto des Klägers nicht Pflichtbeiträge hinsichtlich
des Verdienstausfallschadens gutschreiben (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Januar 2014 - L 7 R 4417/11 - und vom 27. März 2015 - L 10 R 2689/12 -, jeweils juris). Die erforderliche Handlung (tatsächliche Beitragszahlung), um einen eventuellen Nachteil bei dem Kläger
auszugleichen, liegt mithin außerhalb des Einfluss- und Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Schließlich widerspricht auch
die geltend gemachte Gutschrift durch Speicherung fiktiver Beiträge der Struktur des Rentenrechts, die grundsätzlich die Bezahlung
der Beiträge als Voraussetzung für die Anerkennung als Beitragszeit verlangt. Der nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann mithin nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
ersetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.