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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2008 - 3 R 1595/05
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR
Nach den Regelungen des Versorgungssystems der wissenschaftlichen Intelligenz konnte eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nur bei der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber zB. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebs. Denn ein VEB, auch wenn er sogar Forschung betrieb, zählte nicht zu den in §§ 2 und 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1
,
AAÜG § 5
,
AAÜG § 8
Vorinstanzen: SG Cottbus 08.09.2005 S 14 RA 728/04
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 08. September 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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