LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2008 - 9 B 522/07
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, Verfassungswidrigkeit
einer Norm
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG wegen der Verfassungswidrigkeit einer vom Sozialgericht angewandten Norm muss erkennen lassen, dass schon durch die Norm
selbst und nicht erst durch ihre Anwendung, insbesondere durch die Auslegung ihrer Tatbestandsmerkmale, die in der Beschwerde
genannten Grundrechte tatsächlich verletzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 13.07.2007 S 86 KR 1758/04