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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 - 37 SF 323/16
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer Untätigkeit des Gerichts Kleinste relevante Zeiteinheit bei der Bemessung von Verzögerungen
1. Als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer kommt es wesentlich darauf an, ob zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben.
2. Nur Verzögerungen als sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts, sind zu berücksichtigen.
3. Kleinste relevante Zeiteinheit bei der Bemessung von Verzögerungen ist stets der Monat.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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