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LSG Chemnitz, Beschluss vom 31.03.2010 - 6 AS 99/10
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bestimmung der Rahmengebühr; Erstattung der Erhöhungsgebühr aus der Staatskasse
1. Sind als Orientierungshilfen tabellarische Leitlinien durch die Rechtsprechung vorgegeben, so besteht bei Rahmengebühren, die bei bewilligter Prozesskostenhilfe durch den im Sozialgerichtsprozess beigeordneten Anwalt geltend gemacht werden, kein Grund für einen Toleranzkorridor von 10, 20 oder 30% nach oben und unten.
2. Die Erstattung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG wegen mehrerer Auftraggeber bei PKH aus der Staatskasse. hängt davon ab, wie vielen Streitgenossen PKH bewilligt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 315
,
RVG § 14
,
RVG § 16
,
RVG-VV Nr. 1008
,
SGB II § 38 Abs. 2
,
SGG § 138
Vorinstanzen: SG Chemnitz 28.01.2010 S 36 AS 689/09
Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 28.01.2010 aufgehoben.
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 02.12.2009 wird dahingehend abgeändert, dass die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 618,80 EUR festgesetzt werden.

Entscheidungstext anzeigen: