LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.07.2008 - 1 B 33/08
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren seit dem 1.4.2008
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung gewährt hat, ist seit
dem 1.4.2008 nicht mehr statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stade 07.04.2008 S 1 KR 284/04