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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016 - 2 R 327/15
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Untertarifliche Bezahlung Zweifel an der Sozialversicherungspflichtigkeit eines Tatbestandes Entstehungsprinzip
1. Das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) Arbeitsentgelt zu beurteilen sind - was sich etwa bei untertariflicher Bezahlung auswirkt - und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt.
2. Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung demgegenüber nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, d.h. dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden.
3. Lassen sich Zweifel an der Sozialversicherungspflichtigkeit eines Tatbestandes dem Grunde oder der Höhe nach nicht mit Hilfe beispielsweise einer sorgfältigen Auswertung entsprechender Richtlinien und der obergerichtlichen Rechtsprechung oder einer entsprechend ausgerichteten fachkundigen Beratung hinreichend verlässlich beheben, dann verlangt die "erforderliche" Sorgfalt regelmäßig schon aufgrund entsprechender Zweifel eine Rückfrage des Arbeitgebers bei der zuständigen Einzugsstelle.
Normenkette:
SGB IV § 24 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Braunschweig S 64 KR 454/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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