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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2010 - 2 R 647/09
Vormerkung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Annahme einer unvermeidlichen Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Die Annahme einer unvermeidlichen Zwischenzeit zwischen zwei Anrechnungszeiten kommt in Betracht, wenn eine solche Zeit von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben ist, wovon der erste Ausbildungsabschnitt ein Anrechnungszeittatbestand gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein muss; diesem muss ein weiterer, vom Ausbildungsziel gesehen notwendiger Ausbildungsabschnitt folgen, der den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllen muss und nach dessen Beendigung erst der Weg ins Berufsleben und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit eröffnet wird (hier: Wartezeit zwischen einem versicherungspflichtigem Vorpraktikum und einem nachfolgenden Fachschulbesuch). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB VI § 74 S. 4
Vorinstanzen: SG Osnabrück 25.11.2009 S 1 R 671/06
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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