Gründe
Die Berufung des Klägers ist unzulässig und war gemäß §
158 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu verwerfen. Nach S. 1 der vorgenannten Vorschrift ist die Berufung unter anderem dann, wenn sie nicht in der gesetzlichen
Frist eingelegt wurde, als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§
158 S. 2
SGG).
Die Berufung erfolgte nicht fristgerecht. Nach §
151 Abs.
1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn
die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht eingelegt wird.
Die Berufung ist erst nach Ablauf der Monatsfrist eingelegt worden, denn das angefochtene Urteil wurde dem Kläger am 16.04.2020
zugestellt, die Berufung ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 02.06.2020 am selben Tage per Fax beim Sozialgericht eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist konnte dem Kläger nicht gewährt werden. Gemäß §
67 Abs.
1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorbringen des Berufungsführers, er sei aufgrund
extremer Arbeitsüberlastung infolge von staatlichen Einschränkungen und Auflagen wegen der Corona-Pandemie nicht in der Lage
gewesen, eine Berufung binnen Monatsfrist zu erstellen und zu verschicken, reicht nicht für die Gewährung von Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand aus, denn auch eine vorübergehende Arbeitsüberlastung führt nicht zu einer Schuldlosigkeit der Versäumung
der Rechtsbehelfsfrist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine fristwahrende Berufungseinlegung auch ohne größeren Aufwand
schon deshalb möglich gewesen wäre, weil eine ohnehin nicht zwingend vom Gesetz vorgeschriebene Berufungsbegründung erforderlichenfalls
noch nachgereicht werden kann. Sonstige Gründe, die die Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen lassen können, sind vom
Kläger auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, haben nicht bestanden.