Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Leistungsausschluss für EU-Bürger
Interessenabwägung
Nichtanwendung einer Gesetzesvorschrift
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die am 00.00.1991 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.2010 geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerinnen
sind polnische Staatsangehörige. Im Jahre 2016 zogen die Antragstellerinnen zum Ehemann und Kindesvater, den am 00.00.1989
geborenen L K nach Deutschland. Die Antragstellerinnen lebten zunächst überwiegend vom Unterhalt des Ehemannes, mit dem sie
zum 01.10.2016 eine Mietwohnung in der W-straße 00, F bezogen. Die Bruttokaltmiete für diese Wohnung beträgt monatlich 500
EUR (370 EUR Grundmiete, 130 EUR Betriebskostenvorauszahlung). Die Wohnung wird über strombetriebene Nachtstromspeicheröfen
beheizt. Der monatliche Abschlag für diesen Heizstrom betrug zuletzt monatlich 96 EUR.
Im März 2017 zog der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus und zahlte fortan keinen Unterhalt an die Antragstellerinnen.
Die Antragstellerin zu 1) beantragte daher im April 2017 für sich und ihre Tochter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Zum 01.05.2017 ging die Antragstellerin zu 1) eine geringfügige Beschäftigung als Haushaltshilfe auf Basis eine Bruttovergütung
von 230 EUR/Monat ein.
Mit Bescheid vom 24.05.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
iHv monatlich 1.168,14 EUR unter Anrechnung der bereinigten Einkünfte aus dem Minijob und dem monatlichen Kindergeld für die
Antragstellerin zu 2).
Mit Schreiben vom 30.08.2017 kündigte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu 1) zum 30.09.2017.
Ab dem 31.08.2017 besuchte die Antragstellerin zu 2) die F-Grundschule in F. Die Antragstellerin zu 1) begann ab dem 11.09.2017
mit einem von der Antragsgegnerin finanzierten Deutschkurs.
Mit Änderungsbescheid vom 18.09.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für Oktober 2017 Leistungen in Höhe von
967,14 EUR. Hintergrund der Leistungsreduzierung war die Anrechnung von UVG-Leistungen in Höhe von monatlich 201 EUR (Bewilligungsbescheid vom 30.08.2017).
Unter dem 17.09.2017 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Fortzahlung der Leistungen über den Oktober 2017 hinaus. Der
Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 18.10.2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2017
Leistungen, wies jedoch bereits mit Schreiben vom 18.10.2017 darauf hin, dass ab dem 01.05.2018 eine Weiterbewilligung nicht
in Betracht komme, da dieses nur für maximal sechs Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden
könne. Auf den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1) vom 23.03.2018 lehnte der Antragsgegner daher mit Bescheid vom
17.05.2018 die weitere Bewilligung von Leistungen über den 30.04.2018 hinaus ab. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schreiben
vom 30.05.2018 Widerspruch eingelegt, über den der Antragsgegner bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat.
Am 18.06.2018 haben die Antragstellerinnen beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von
Leistungen einschließlich der Übernahme von Stromschulden zu verpflichten. Der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen könne
mit den Einkünften aus Kindergeld und UVG-Leistungen (zuletzt: 205 EUR monatlich) nicht gedeckt werden. Der Ehemann/Vater zahle keinen Unterhalt. Es seien daher Mietschulden
beim Vermieter und Stromschulden beim Energieversorger entstanden.
Mit Beschluss vom 25.07.2018 hat das Sozialgericht Köln den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
den Antragstellerinnen für die Zeit ab 18.06.2018 bis einschließlich November 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
unter Anrechnung des Kindergeldes von monatlich 194 EUR und Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 201 EUR nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner am 31.07.2018 erhobenen Beschwerde, mit dem er sein Vorbringen aus dem
erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft und eine Aussetzung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung beantragt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerinnen
hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stattgegeben. Jedoch betrug das Einkommen nach dem UVG ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge und des Fortzahlungsantrags vom 23.03.2018 im streitgegenständlichen Leistungszeitraum
zuletzt 205 EUR monatlich und nicht nur 201 EUR, sodass das hieraus anzurechnende Einkommen geringfügig anzupassen war. Im
Übrigen folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz
jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist
eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller
umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).
Die Antragstellerin zu 1) hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), ist erwerbsfähig (Nr. 2), im tenorierten Umfang hilfebedürftig (Nr. 3) und hat ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Die Antragstellerin zu 2) ist als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der
Antragstellerin zu 1) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt.
Der Leistungsanspruch der Antragsteller entfällt nicht aufgrund des seit dem 29.12.2016 geltenden Leistungsausschlusses des
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Zwar verfügt die Antragstellerin zu 1) nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin oder ein anderweitiges Aufenthaltsrecht
außerhalb des Aufenthaltsrechts zur Arbeitsuche, da das Beschäftigungsverhältnis mehr als sechs Monate beendet ist. Dennoch
sind den Antragstellern im Wege der Folgenabwägung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einstweilen zuzusprechen.
Die Antragstellerin zu 2) verfügt über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/11. Danach können die Kinder eines Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn
sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats
am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Art. 10 VO (EU) 492/11 verleiht den Kindern
eines Arbeitnehmers ein eigenes Recht auf Zugang zum Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule und damit ein autonomes,
dh nicht vom Aufenthaltsrecht ihrer Eltern abhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht. Dieses Recht gilt für Kinder von Arbeitnehmern
wie auch für die Kinder ehemaliger Arbeitnehmer. Art. 10 VO (EU) 492/11 verlangt nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder
einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (vgl.
EuGH Urteile vom 30.06.2016 - C-115/15, vom 13.06.2013 - C-45/12 I B, vom 08.05.2013 - C-529/11 B und U, vom 14.06.2012 - C-542/09, vom 06.09.2012 - C-147/11/148/11 D und Q und vom 23.02.2010 - C-310/08; 480/08 J und U). Der Antragstellerin zu 2) steht dieses Aufenthaltsrecht zu, da die Antragstellerin zu 1) bis zum 30.09.2017
in einem Beschäftigungsverhältnis stand, als die Antragsteller zu 2) sich bereits (seit dem 31.08.2017) in Schulausbildung
befand.
Hieraus leitet sich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1) als sorgeberechtigte Mutter der Antragstellerin
zu 2) ab. Soweit und solange die minderjährigen Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung
ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) 492/11 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um
ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht in gleicher Weise für die Eltern bzw. den Elternteil, die bzw.
der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus Art. 10 VO (EU) 492/11.
Dies hat der EuGH damit begründet, dass die Versagung der Möglichkeit für die Eltern, während der Ausbildung ihrer Kinder
im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben, geeignet sein könnte, den Kindern ein - ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkanntes - Recht
zu nehmen. Ohne Belang ist, ob der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Elternteil - wie hier die Antragstellerin
zu 1) - nicht mehr Arbeitnehmerin im Aufnahmemitgliedstaat ist (vgl. EuGH Urteile vom 30.06.2016 - C-115/15 und vom 08.05.2013 - C-529/11 B und U). Das Aufenthaltsrecht für den tatsächlich die elterliche Sorge ausübenden Elternteil, dessen Kind sich auf Art.
10 VO (EU) 492/11 berufen kann, besteht auch dann, wenn dieser Elternteil nicht über ausreichende Existenzmittel oder einen
umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt (EuGH Urteile vom 23.02.2010 - C-310/08; C-480/08 J und U). Zusammen mit dem in Ausbildung befindlichen Kind hat der sorgeberechtigte Elternteil daher ein von diesem abgeleitetes
Aufenthaltsrecht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17 B ER).
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II steht einer zusprechenden Entscheidung im Wege der Folgenabwägung nicht entgegen (so bereits Beschluss des Senats vom 21.12.2017
- L 7 AS 2044/17 B ER). Zwar sind vorliegend die Voraussetzungen dieser Ausschlussnorm ihrem Wortlaut nach gegeben. Danach sind Ausländer
und Ausländerinnen vom Leistungsbezug ausgeschlossen, die ihr Aufenthaltsrecht (wie hier) allein oder neben einem Aufenthaltsrecht
nach Buchstabe b aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Abl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589
(Abl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten. Allerdings wird mit gewichtiger Argumentation geltend gemacht,
dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17 B ER, vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER und vom 01.08.2017 - L 6 AS 860/17 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER; Derksen, info also 2016, 257; Devetzi/Janda, ZESAR 2017, 197). Greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II gegenüber der Antragstellerin zu 1) nicht, ist sie als erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und folgt der Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 2) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr.3 a, 4 SGB II) - wie ausgeführt - aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Da die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, im Hauptsacheverfahren
eine Vorlage an den EuGH erfordert, ist unter Beachtung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art.
19 Abs.
4 Satz 1
GG eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2016/16 mwN), in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Antragsteller einzustellen sind. Aus dem Gebot effektiven
Rechtschutzes kann sich die Verpflichtung ergeben, entgegen einer gesetzlichen Norm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren,
also eine Gesetzesvorschrift nicht anwenden (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 14.09.2017 - L 21 AS 782/17 B ER, vom 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17 B ER, vom 16.08.2017 - L 19 AS 1429/17 B ER und vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER; Beschluss des Senats vom 21.12.2017 - L 7 AS 2044/17 B ER). Hier überwiegt das Interesse der Antragsteller am Erhalt von existenzsichernden Leistungen. Den Antragstellerinnen
droht eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums (Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG), die durch ein Urteil in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Denn es besteht ein aktueller Bedarf an existenzsichernden
Leistungen für eine Familie mit einem minderjährigen Kleinkind. Deren Bedarfsunterdeckung kann nicht, auch nicht vorübergehend,
hingenommen werden. Dies gilt sowohl für den Regelbedarf als auch für die Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu Beschluss
des Senats vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER).
Die Verpflichtung des Antragsgegners lediglich dem Grunde nach folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §
130 SGG. Das Einkommen aus Kindergeld und die UVG-Leistungen sind anzurechnen. Hinsichtlich der Dauer der Verpflichtung hat sich der Senat - wie schon das Sozialgericht -
an § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II orientiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Die geringfügige Abweichung hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens nach
dem UVG ändert hieran nichts (Rechtsgedanke aus §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).