Gründe:
I.
Streitig in der Hauptsache ist ein Anspruch der Klägerin auf zahnprothetische Versorgung.
Die 1944 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Zeitraum von 2010 bis 2013 befand sie sich
in zahnärztlicher Behandlung bei dem Vertragszahnarzt Dr. med. dent. Z ..., B ... Dr. Z ... plante eine zahnprothetische Gesamtversorgung
für Ober- und Unterkiefer der bis dahin noch nicht prothetisch versorgten Klägerin. Ein von Dr. Z ... im August 2012 erstellter
Heil- und Kostenplan nach §
87 Abs.
1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) wurde von der Beklagten am 02.10.2012 genehmigt, wobei zunächst die Versorgung des Oberkiefers - auf Wunsch der Klägerin
mit einem festsitzenden Zahnersatz - erfolgen sollte. Die hierfür anfallenden Kosten waren im Heil- und Kostenplan mit 5.056,53
EUR ausgewiesen, der Festzuschuss der Kasse (Härtefall) mit 3.161,80 EUR.
Am 04.01.2013 erfolgte die Eingliederung des Zahnersatzes in Form einer zirkulären Brücke. Die Beklagte erbrachte den Festzuschuss,
hinsichtlich des Eigenanteils (1.894,73 EUR) traf die Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem behandelnden Arzt.
Mit Schreiben vom 24.03.2013 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten über den behandelnden Arzt und machte Mängel an
der Versorgung geltend. Die prothetische Versorgung wirke wie ein "Pferdegebiss" und verursache ein dauerhaftes Lispeln.
Die Beklagte ließ daraufhin ein Mängelgutachten erstellen (Gutachterin: Dr. X ..., Gutachten vom 18.06.2013 nach persönlicher
Untersuchung der Klägerin am 17.05.2013) und verwies die Klägerin sodann mit Schreiben vom 21.06.2013 auf Ansprüche gegenüber
dem behandelnden Zahnarzt. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 24.06.2013 mit, dass das Vertrauensverhältnis zu Dr. Z ...
gestört sei und sie eine Weiterbehandlung durch diesen ablehne.
Die Beklagte legte den Fall daraufhin dem Prothetik-Ausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung W ... vor. Der Ausschuss
kam nach Untersuchung der Klägerin am 28.08.2013 zu dem Ergebnis, dass der Zahnersatz lege artis angefertigt worden sei. Die
klinische Untersuchung zeige eine harmonische Zahnreihe; die Gestaltung der Zähne sei als gut - in keinem Fall als zu dominant
oder zu groß - zu bezeichnen. Das von der Klägerin beschriebene Lispeln könne nicht andeutungsweise festgestellt werden. Die
von der Klägerin geäußerte Unzufriedenheit sei nicht nachvollziehbar auf die von Dr. Z ... angefertigte Oberkieferversorgung
zurückzuführen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich Missempfindungen aufgrund des bisher nicht prothetisch versorgten
Unterkiefers ergäben. Eine derartige Versorgung sei zeitnah und zwingend notwendig. Der Einschätzung der Klägerin, dass im
Unterkiefer "von der Mitte ausgehend jeweils drei Zähne für eine sichere Kaufunktion ausreichend seien", könne aus zahnmedizinischer
Sicht keinesfalls zugestimmt werden.
Mit Schreiben vom 02.10.2013 teilte die Beklagte der Klägerin die Einschätzung des Prothetik-Ausschusses mit. Eine Erneuerung
des Oberkieferzahnersatzes sei demnach nicht erforderlich. Vielmehr solle umgehend die Versorgung des Unterkiefers erfolgen.
Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf benannte.
Mit Widerspruchsschreiben vom 18.10.2013 brachte die Klägerin erneut ihre Unzufriedenheit mit der durchgeführten Behandlung
zum Ausdruck und verwies auf die aus ihrer Sicht fortbestehenden Mängel (Lispeln, "Pferdegebiss").
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch vom 18.10.2013 gegen den Bescheid vom 02.10.2013
als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei zulässig aber unbegründet. Das klägerische Begehren sei dahingehend zu verstehen,
dass aufgrund der Unzufriedenheit mit der durchgeführten prothetischen Versorgung über den am 02.10.2012 bewilligten Festzuschuss
hinaus eine prothetische Neuversorgung unter nochmaliger Kostenbeteiligung der Krankenkasse begehrt werde. Hierauf bestehe
jedoch kein Anspruch. Ausweislich der Feststellungen des Prothetik-Ausschusses bestehe für eine Neuversorgung des Oberkiefers
keine zahnmedizinische Notwendigkeit. Damit seien die Voraussetzungen der Anspruchsnorm des §
55 SGB V nicht erfüllt. Im Übrigen diene das vor dem Prothetik-Ausschuss geführte Verfahren nicht dazu, privatrechtliche Schadensersatzansprüche
eines Versicherten gegen den behandelnden Zahnarzt durchzusetzen. Es diene vielmehr der Feststellung von Schadenersatzansprüchen
einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den Vertragszahnarzt. Sofern die Klägerin weiterhin die Auffassung vertrete, dass der
von Dr. Z ... gefertigte Zahnersatz mangelhaft sei, sei sie gehalten, die ihr vermeintlich zustehenden Haftungsansprüche auf
zivilrechtlichem Wege zu verfolgen.
Gegen diese Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 10.06.2014 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz Klage erhoben, mit der sie begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen, sich nochmals an den Kosten für die Neuanfertigung
einer Prothese zu beteiligen. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren begehrt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, Ausführung und Eingliederung der prothetischen Oberkieferversorgung durch Herrn Dr. Z ...
seien mangelhaft erfolgt. Dies komme darin zum Ausdruck, dass sie infolge der prothetischen Versorgung lispele und sich ihr
Gebiss nunmehr dem äußeren Eindruck nach als "Pferdegebiss" darstelle. Die prothetische Neuversorgung des Oberkiefers sei
daher zahnmedizinisch notwendig. Die Gutachterin Dr. X ... habe bestätigt, dass die Arbeiten des behandelnden Zahnarztes "nicht
ganz frei von Mängeln" seien. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung des Prothetik-Ausschusses nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss vom 11.01.2017 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt und mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2017 die Klage abgewiesen.
Die Klage sei nur deswegen statthaft, weil die Beklagte das Schreiben vom 02.10.2013 in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet
habe. Tatsächlich handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da es an einer Regelung in Bezug auf ein konkretes Rechtverhältnis
fehle. Das Verfahren vor dem Prothetik-Ausschuss diene nicht den Interessen des Versicherten, sondern verfolge allein den
Zweck, etwaige Regressansprüche der Krankenkasse gegenüber dem Vertragszahnarzt festzustellen. Die Mitteilung des Ergebnisses
des Verfahrens an den Versicherten stelle eine schlichte Information dar, die den Versicherten allenfalls dazu in die Lage
versetzen könne zu prüfen, inwieweit ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Zahnarzt erfolgversprechend sei. Die Klägerin
sei daher durch den "Bescheid" vom 02.10.2013 nicht beschwert. Dieser treffe nämlich keine verbindliche Entscheidung über
die Gewährung oder Nichtgewährung eines Zuschusses nach §
55 SGB V. Anspruch der Klägerin auf Kostenbeteiligung an einer neuen prothetischen Versorgung bestehe bereits deshalb nicht, weil
es an der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens fehle. Selbst wenn man - mit der Beklagten - in das klägerische
Schreiben vom 24.06.2013 einen Antrag auf Neuversorgung hineininterpretieren wolle, fehle es an der erforderlichen Form. Denn
nach §
87 Abs.
1a SGB V bedürfte es hierfür der Vorlage eines Heil- und Kostenplans. Da ein solcher nicht vorgelegt worden sei, könne es sich bei
dem Schreiben vom 02.10.2013 auch nicht um einen Ablehnungsbescheid handeln.
Gegen den ihr am 17.01.2017 zugestellten Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin am 17.02.2017
Beschwerde eingelegt. Sie hält die hinreichenden Erfolgsaussichten ihres Klagebegehrens für gegeben. Durch den "Anscheins-Verwaltungsakt"
sei sie mit dem Risiko behaftet, dass ihr dieser in Zukunft - unabhängig von der materiellen Rechtslage - als bestandskräftiger
Verwaltungsakt entgegengehalten werde. Die prothetische Versorgung durch Dr. Z ... sei mangelhaft erfolgt.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass das Schreiben vom 02.10.2013 durchaus einen Verwaltungsakt darstelle. Jedoch
habe die Klägerin keinen Anspruch auf eine Erneuerung des Zahnersatzes des Oberkiefers. Es fehle an der zahnmedizinischen
Notwendigkeit für eine Neuversorgung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die schriftsätzlichen Äußerungen der Beteiligten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung [ZPO]). Hinreichende Erfolgsaussichten sind zu verneinen, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen,
die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung darf PKH verweigert werden. Hingegen ist eine hinreichende
Aussicht auf Erfolg zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen
abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil
des Antragstellers ausgehen wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - juris Rn. 26).
Hiervon ausgehend hat das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor
dem SG. Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines weiteren Festzuschusses für eine prothetische Neuversorgung des Oberkiefers
besteht offensichtlich nicht.
1. Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 02.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2014, mit dem die Beklagte
die Gewährung eines weiteren Festzuschusses für eine prothetische Neuversorgung des Oberkiefers abgelehnt hat. Soweit das
SG davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Entscheidung der Beklagten um einen reinen Formal-Verwaltungsakt - aufgrund der
dem Schreiben vom 02.10.2013 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - handele, kann dem nicht gefolgt werden. Gegenstand der Klage
ist gemäß §
95 SGG der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Selbst wenn man daher mit dem SG das Schreiben vom 02.10.2013 als reines Informationsschreiben ohne Regelungswirkung ansehen wollte, so beinhaltet doch jedenfalls
der Widerspruchsbescheid vom 10.05.2014 eine Regelung im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Denn dieser führt ausdrücklich aus, dass für eine Neuversorgung des Oberkiefers keine zahnmedizinische Notwendigkeit bestehe,
so dass die Voraussetzungen des §
55 Abs.
1 SGB V nicht erfüllt seien; dem - im Wege der Auslegung ermittelten - klägerischen Begehren nach einer prothetischen Neuversorgung
des Oberkiefers unter nochmaliger Kostenbeteiligung der Beklagten könne daher nicht entsprochen werden. Damit wird gegenüber
der Klägerin eine verbindliche Rechtsfolge dahingehend gesetzt, dass sich die Beklagte nicht mit einem weiteren Festzuschuss
an einer prothetischen Neuversorgung des Oberkiefers beteiligen werde.
2. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch liegen jedoch ersichtlich nicht vor. Nach §
55 Abs.
1 Satz 1
SGB V haben Versicherte nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch
notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische
Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode
entspricht, die gemäß §
135 Abs.
1 SGB V anerkannt ist.
a) Hiernach scheidet der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb aus, weil eine Neuversorgung nicht medizinisch notwendig
ist.
In welchen Fällen eine Versorgung mit Zahnersatz geboten ist, ist der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie
- §
92 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2 SGB V) zu entnehmen. Hiernach ist Ziel der Versorgung mit Zahnersatz, eine ausreichende Funktionstüchtigkeit des Kauorgans wiederherzustellen
oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern (Großbuchstabe C Nr. 6 der Richtlinie). Zahnersatz ist angezeigt, wenn ein Zahn oder
mehrere Zähne fehlen oder zerstört sind und wenn dadurch die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt
zu werden droht, z.B. durch Zahnwanderung oder -kippung. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende
Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. Ein neuer Zahnersatz ist nicht angezeigt, wenn
der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann, z.B. durch
Erweiterung (Großbuchstabe C Nr. 7 der Richtlinie). Eine Versorgung aus ästhetischen oder kosmetischen Gründen ist demnach
nicht notwendig im Sinne von §
55 Abs.
1 Satz 1
SGB V (Altmiks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, Stand: 18.12.2019, §
55 Rn. 51; Blöcher in: Hauck/Noftz,
SGB V, Stand: 05/2019, §
55 Rn. 23). Die Versorgung muss zudem zweckmäßig im Sinne des §
12 Abs.
1 Satz 1
SGB V sein, d.h. dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen.
Dies zugrunde legend sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neuversorgung nicht erfüllt. Denn die Klägerin begehrt
die Versorgung nicht aus medizinischen, sondern aus ästhetischen Gründen ("Pferdegebiss"). Der Prothetik-Ausschuss hat bestätigt,
dass der Zahnersatz lege artis gefertigt wurde und die Gestaltung hierbei nicht nur als "regelkonform", sondern ausdrücklich
als "gut" und "harmonisch" bezeichnet. Das von der Klägerin beklagte Lispeln könne nicht ansatzweise festgestellt werden.
Soweit Missempfindungen bestünden, resultierten diese aus der fehlenden prothetischen Versorgung des Unterkiefers. Insoweit
sei zu berücksichtigten, dass der Vertragszahnarzt ursprünglich eine Gesamtversorgung von Ober- und Unterkiefer geplant habe,
welche aus medizinischen - insbesondere kauphysiologischen - Gründen auch geboten sei. Die Beklagte hat sich diese Einschätzung
zu eigen gemacht und ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Versorgung auch des Unterkiefers verwiesen. Die Einschätzung des
Prothetik-Ausschusses steht, anders als die Klägerin meint, auch nicht im Widerspruch zu dem Gutachten von Frau Dr. X ...
Vielmehr verweist auch diese darauf, dass die Behandlung als Gesamtversorgung geplant gewesen sei und eine Behandlungsbedürftigkeit
auch des Unterkiefers bestehe. Auch sie beschreibt das von der Klägerin beklagte "Lispeln" als "persönliches Empfinden", welches
objektiv nicht wahrzunehmen sei. Der Randschluss aller Kronen sei regelgerecht, die Wahrnehmung der Klägerin des Zahnersatzes
als "Pferdegebiss" sei der Überkronung und Gestaltung der längeren Frontzähne geschuldet. Die Aussage der Sachverständigen,
dass die Versorgung "nicht ganz frei von Mängeln" sei, bezieht sich in erster Linie darauf, dass mit der Art der gewählten
Versorgung Probleme bei der Hygienefähigkeit - und damit eine erhöhte Entzündungsgefahr - einhergehen. Dies hätte, so die
Sachverständige, mit einer - allerdings deutlich kostenintensiveren - abnehmbaren Variante vermieden werden können. Auch der
Prothetik-Ausschuss verweist auf diese Problematik, schätzt aber ein, dass die Entzündung des Zahnfleisches "durch Mundhygienemaßnahmen
in den Griff zu bekommen" sei. Soweit Dr. X ... vorschlägt, "auf Kulanz" die Oberkieferversorgung dahingehend zu ändern, dass
eine kürzere Zahnlänge in der Front gewählt wird, ist dieser Vorschlag nicht medizinisch begründet, sondern soll den Vorstellungen
der Klägerin ("schöne Zähne - so wie früher") entgegenkommen. Auch Dr. X ... geht davon aus, dass es sich bei der Gestaltung
der Frontzähne um eine ästhetische - nicht um eine medizinische - Problematik handelt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen,
ob es der Klägerin - die medizinische Notwendigkeit einer Neuversorgung unterstellt - zumutbar wäre, eine Nachbesserung durch
Dr. Z ... vornehmen zu lassen, bevor sie von der Beklagten einen (erneuten) Zuschuss zu einem vollständig neuen Zahnersatz
beansprucht (zur Zumutbarkeit als alleiniges Kriterium für den Zahnarztwechsel siehe BSG, Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R - juris Rn. 30 - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, wonach ein solcher Wechsel auch bei einer vollständigen Unbrauchbarkeit
des Zahnersatzes in Betracht kam - BSG, Urteil vom 16.01.1991 - 6 RKa 25/89 - juris Rn. 18).
b) Zutreffend verweisen Beklagte und SG darauf, dass das auf die Beseitigung (vermeintlicher) Mängel des Zahnersatzes gerichtete Begehren der Klägerin zivilrechtlicher
Natur ist. Für Streitigkeiten aus dem Behandlungsvertrag, Arzthaftungs- und Kunstfehlerprozesse sind die ordentlichen Gerichte
zuständig (Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl. 2014, §
51 Rn. 55). Der Zahnarzt übernimmt für die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr (§
137 Abs.
4 Satz 3
SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung [a.F.] - siehe jetzt §
136a Abs.
4 Satz 3
SGB V). Die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei
vorzunehmen (§
137 Abs.
4 Satz 4
SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung [a.F.] - siehe jetzt §
136a Abs.
4 Satz 4
SGB V). Die an das Werkvertragsrecht angelehnte Gewährleistung mit der Verpflichtung des Zahnarztes, die Erneuerung und Wiederherstellung
von Zahnersatz kostenfrei vorzunehmen, dient zum einen dem Interesse des Versicherten, zum anderen aber auch der Entlastung
der Krankenkassen und damit der Beitragszahler von Kosten, die Folge einer mangelhaften Versorgung mit Zahnersatz sind (BSG, Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R - juris Rn. 32). Für den Versicherten ergibt sich aus dem Gewährleistungsrecht der Vorteil, dass der durch §
137 Abs.
4 Satz 3 und
4 SGB V a.F. begründete Anspruch auf kostenfreie Erneuerung nicht auf den Festzuschuss nach §
55 SGB V begrenzt ist, sondern auch den Eigenanteil des gesetzlich Versicherten einschließt. Die Regelung berücksichtigt jedoch auch,
dass der Versicherte mit der Entscheidung, auf die Inanspruchnahme seiner Rechte aus der Gewährleistung zu verzichten, die
Krankenkasse und damit die Gesamtheit der Beitragszahler belastet. Dazu ist er nur in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot
(§
2 Abs.
1 Satz 1, §
12 SGB V) gesetzten Grenzen berechtigt. Zudem würde ein wirtschaftlicher Anreiz des Versicherten zur Inanspruchnahme des bisher behandelnden
Zahnarztes vollständig fehlen, wenn der Versicherte aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Eigenanteil
unzumutbar belastet würde und deshalb Anspruch auf Übernahme der für die Regelversorgung tatsächlich anfallenden Kosten hat
(§
55 Abs.
2 SGB V).
Dem Versicherten ist es daher - gerade dann, wenn, wie hier, ästhetische Mängel geltend gemacht werden, regelmäßig zuzumuten,
vorrangig Gewährleistungsansprüche gegenüber dem behandelnden Zahnarzt geltend zu machen, wobei die Zivilgerichte in ständiger
Rechtsprechung dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht einräumen. Dies deswegen, weil die bloße (erste) Anpassung eines Zahnersatzes,
bei der sich Mängel herausstellen, lediglich belegt, dass das geschuldete prothetische Werkstück mit seiner Eingliederung
noch nicht frei von Mängeln ist. Insoweit sind zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen vom Versicherten hinzunehmen. Dies insbesondere
auch deshalb, weil ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht auf Anhieb beschwerdefrei sitzt.
Bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung hat der Patient im Einzelfall auch eine Neuanfertigung der Prothese hinzunehmen
(Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Beschluss vom 21.01.2008 - 4 W 28/08 - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2019 - 7 U 118/18 - juris Rn. 56; Landgericht [LG] Köln, Urteil vom 06.03.2012 - 3 O 83/11 - juris Rn. 43; LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016 - 3 O 317/12 - juris Rn. 45). Dass die Klägerin - entgegen der sie insoweit treffenden Mitwirkungsobliegenheit (siehe hierzu BSG, Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R - juris Rn. 32) - derartige Ansprüche nicht geltend machen will, führt im Ergebnis nicht dazu, dass die Beklagte erneut nach
§
55 SGB V leistungspflichtig wäre. Denn dies würde, wie oben dargelegt, dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen. Das Recht des Versicherten
zur freien Arztwahl (§
76 Abs.
1 Satz 1
SGB V) wird daher im Zeitraum bis zum Abschluss einer begonnenen Behandlung und darüber hinaus im Zeitraum der Gewährleistung eingeschränkt
und zwar selbst in solchen Fällen, in denen sich der gefertigte Zahnersatz als unbrauchbar erweist (BSG, Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R - juris Rn. 32).
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§
183 SGG). Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).