OLG Thüringen, Beschluss vom 08.11.1995 - WF 122/95
Geltendmachung von auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger
Eine Geltendmachung von gemäß § 91 Abs. 1 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ist nicht zulässig, da ein rechtliches Interesse
des ursprünglichen Unterhaltsgläubigers nicht ersichtlich ist.
Fundstellen: FamRZ 1996, 951, NJ 1996, 262, OLGReport-Jena 1996, 127
Normenkette: ,
BSHG § 91 Abs. 1