SG Chemnitz, Urteil vom 12.04.2010 - 35 AS 1606/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende; Berücksichtigung einer staatlichen Umweltprämie als Einkommen; Anrechenbarkeit
fiktiver Einkommen;Zuflussprinzip
1. Eine Anrechnung von fiktivem Einkommen ist rechtswidrig, denn Einkommen kann nur bei tatsächlichem Zufluss angerechnet
werden (hier: Abtretung der staatlichen Umweltprämie zur Finanzierung eines Pkws durch das Bundesamt für Wirtschaftsförderung
und Ausfuhrkontrolle an das Autohaus).
2. Eine staatliche Umweltprämie ist nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II bedarfsmindernd anzurechnen. Vielmehr
handelt es sich um eine sog. zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II. Danach sind Einnahmen nicht
als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck
als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a