BVerwG, Urteil vom 31.08.1966 - V C 5.65
»Festgestellte Vertreibungsschäden an privatrechtlichen geldwerten Absprüchen außer Reichsmarksparanlagen sind ohne Rücksicht
darauf, in welcher Währung sie ursprünglich bestanden haben, mit dem vollen, sich aus dem Feststellungsbescheid ergebenden,
in Reichsmark umgerechneten Betrage bei der Berechnung des Grundbeitrages der Kriegsschadensrente anzusehen.
Die Änderung des § 249 a LAG durch das 14. ÄndG LAG hat, wie auch § 13 Abs. 2 des 14. ÄndG LAG, nur Bedeutung für die Hauptentschädigung
und eine davon abhängige Kriegsschadenrente.«
Fundstellen: BVerwGE 25, 11
Normenkette: 14. ÄndGÄndG LAG § 13 Abs. 2
,
LAG § 266 Abs. 1, 2, §§ 12, 15, § 245 Nr. 4, § 249a
Vorinstanzen: VG Ansbach