Gründe:
I.
Die Ehefrau (Antragstellerin) begehrt mit ihrem am 22.07.1998 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag Scheidung der am 12.12.1997
geschlossenen Ehe. Die Ehefrau, die nach den jetzt übereinstimmenden Angaben der Parteien seit etwa Ende Mai 1998 vom Ehemann
(Antragsgegner) getrennt lebt, wohnt zusammen mit ihrem am 23.12.1983 geborenen Sohn aus erster Ehe und mit ihrem am 01.04.1989
geborenen Sohn aus zweiter Ehe in dem ihr gehörenden Einfamilienhaus. Für das Haus, das eine Wohnfläche von ca. 100 m² hat,
gibt die Ehefrau einen Verkehrswert von 350.000,00 DM an.
Mit Beschluß vom 10.09.1998 wies das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch der Ehefrau zurück.
Wenn das Haus nicht verkaufbar sei, habe die Ehefrau die Möglichkeit, die Prozeßkosten über ein geringfügiges weiteres Darlehen
zu finanzieren, wobei sie das Haus als Sicherheit zur Verfügung stellen könne. Dieses sei bei einer Belastung von 130.000,00
DM keineswegs überschuldet.
Gegen diesen Beschluß legte die Ehefrau mit Schriftsatz vom 18.09.1998 Beschwerde ein. In dieser führt sie aus, eine Gegenüberstellung
ihrer Einkünfte und Ausgaben belege, daß es absolut unmöglich sei, ein weiteres Darlehen zu finanzieren. Neben den monatlichen
Rückzahlungsraten auf ein Darlehen der und auf ein Arbeitgeberdarlehen i. H. v. 800,00 bzw. 250,00 DM zahle sie für mindestens
ein Jahr monatlich 450,00 DM auf die Baukosten für einen Carport und bis Ende des Jahres für ihren Pkw monatlich 70,00 DM.
Außerdem habe sie monatliche Fahrtkosten für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstelle in und müsse für eine Zusatzversicherung für
ihren behinderten Sohn monatlich 75,00 DM zahlen.
Am 16.10.1998 erging ein weiterer Beschluß des Amtsgerichts, mit dem das Prozeßkostenhilfegesuch der Ehefrau "aus weiteren
folgenden Gründen zurückgewiesen" wird:
Die Eheleute lebten noch nicht ein Jahr getrennt. Aus dem Vortrag der Ehefrau sei kein Grund zu erkennen, der es für sie unzumutbar
mache, das Trennungsjahr abzuwarten.
Nachdem die Parteien weitere Schriftsätze gewechselt hatten, half das Familiengericht mit Beschluß vom 05.08.1999 der Beschwerde
der Ehefrau vom 18.09.1998 nicht ab.
Auch nach Ablauf des Trennungsjahrs könne der Beschwerde nicht abgeholfen werden. Das Gericht sei weiterhin der Auffassung,
daß die Ehefrau ihr Haus verkaufen müsse. Zu den bestehenden Verbindlichkeiten i. H. v. ca. 130.000,00 DM kämen möglicherweise
noch Schulden i. H. v. 8.000,00 DM für den Anbau des Carport hinzu. Den danach verbleibenden Wert des Hauses müsse die Ehefrau
zur Deckung der Prozeßkosten einsetzen. Ihr könne nicht zugestanden werden, daß sie das Haus für 400.000,00 DM oder auch nur
für 350.000,00 DM verkaufe, um das wieder herauszubekommen, was sie einmal für das Haus investiert habe. Auch wenn dieses
nur zu einem Kaufpreis von 200.000,00 DM zu verkaufen sei, müsse sie es zur Deckung der Prozeßkosten zu diesem Preis veräußern.
Die gemäß §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO zulässige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt. Sie führte zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren,
wobei nach dem vom Senat festgestellten einzusetzenden Einkommen der Ehefrau eine monatliche Ratenzahlung i. H. v. 30,00 DM
festzusetzen war.
Der Ehefrau war für das Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn sie kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nur in Raten aufbringen; auch bietet ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, §
114
ZPO.
1. a) Unter Berücksichtigung der nach §
115
ZPO zu beurteilenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau kann ihr Unvermögen, die Kosten der Prozeßführung
zu tragen, nicht verneint werden. Insbesondere kann die Ehefrau nicht darauf verwiesen werden, das ihr gehörende und von ihr
und ihren beiden am 23.12.1983 bzw. am 01.04.1989 geborenen Söhnen bewohnte Einfamilienhaus zur Deckung ihrer Prozeßkosten
im vorliegenden Verfahren einzusetzen. Dem steht zunächst die Vorschrift des §
115 Abs.
2
ZPO i. V. m. § 88
BSHG entgegen, die die hilfsbedürftige Ehefrau vor dem Verlust des Vermögens in Form eines angemessenen Hausgrundstücks schützt,
das von ihr oder anderen in den §§ 11, 28
BSHG genannten Personen bewohnt wird (§ 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG).
Hierbei richtet sich die Angemessenheit des Hausgrundstücks nach der Anzahl der Bewohner und deren Wohnbedürfnissen sowie
nach Größe und Wert des Objekts (Zöller/Philippi,
ZPO, 21. Aufl., §
115 Rn. 53; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 345 m. w. N. und unter Hinweis
auf § 39 Abs. 1, 2 des 2. WoBauG). Grenzwert für ein Familienheim mit - wie hier - nur einer Wohnung (Haus) sind 130M2, wobei
sich dieser auf den Wohnbedarf einer vierköpfigen Familie bezieht (vgl. § 39 Abs. 2 des 2. WoBauG). Es erscheint angemessen,
diesen Wert nach dem bei Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG zu beachtenden Grundsatz (vgl. § 3 Abs. 1
BSHG) der Individualisierung entsprechend zu vermindern, wenn die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt wird (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, NJW 1995, 3202). Dabei hält es der Senat für gerechtfertigt, dann - wenn die Wohnfläche weniger als vier Personen zur Verfügung steht -
den Grenzwert in der Regel - so auch hier - je Person um 20 m² (vgl. § 82 Abs. 3 S. 1 des 2. WoBauG) zu vermindern (so auch
Bundesverwaltungsgericht a. a. O.). Danach unterfällt hier das von ihr und ihren beiden Kindern genutzte Haus der Ehefrau
dem Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG.
b) Nach den unten im einzelnen darzustellenden Einkommensverhältnissen der Ehefrau kann sie auch nicht darauf verwiesen werden
- etwa auf das nur mit 130.000,00 DM belastete Haus - einen Kredit auf- statt Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr
ist es von der Ehefrau glaubhaft gemacht, daß eine Kreditaufnahme nicht in Betracht kommt, weil sie einen solchen nicht erhält
und nicht im Stande ist, diesen zurückzuzahlen.
c) Die Ehefrau hat ausweislich der von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 1999 (aufgelaufene Jahreswerte)
im Monatsdurchschnitt ein Nettoeinkommen von 2.299,94 DM. Hinzuzurechnen sind die auch von ihr selbst berücksichtigten Kindergeldzahlungen
von 440,00 DM. Hiervon sind nach Maßgabe des §
115 Abs.
1
ZPO zunächst abzurechnen - alle Beträge monatlich -:
Wohnkosten einschließlich Hausbelastungen|1.250.00 DM|Reha- Schulkosten für den Sohn (so Prozeßkostenhilfezeugnis der Ehefrau)
Beitrag von 75,00 DM für eine Zusatzkrankenversicherung für den behinderten Sohn.|136,00 DM
Zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind weiter nach der Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1999 vom 06.06.1999 der
Freibetrag für die Ehefrau selbst mit 672,00 DM und für die beiden Söhne unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens von
325,00 DM bzw. 350,00 DM Beträge von (473,00 D M - 325,00 D M =) 148,00 D M bzw. (473,00 D M - 350,00 D M =) 123,00 DM sowie
die Berufspauschale für die Ehefrau abzusetzen. Diese ist mit monatlich 274,00 DM (= -50 % des sozialhilferechtlichen Eckregelsatzes
ab 01.07.1999 von 548,00 DM) anzusetzen (so auch der 5. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluß
vom 31.08.1999, 5 W F 60/99).
Weitere Beträge kann der Senat zugunsten der Ehefrau nicht abziehen. Die behaupteten monatlichen Fahrtkosten sind nach Grund
und Höhe nicht ausreichend substantiiert. Die monatlichen Ratenzahlungen auf die Baukosten für den Carport mit 450,00 DM sind
nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau inzwischen ausgelaufen. Entsprechendes gilt für die monatlichen Zahlungen von 70,00 DM
für ihren Pkw.
d) Nach der vorstehenden Berechnung verbleibt der Ehefrau ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 61,94 DM, so daß nach
der Tabelle zu §
115
ZPO eine monatliche Ratenzahlung von 30,00 DM gerechtfertigt ist.
2. Der Scheidungsantrag der Ehefrau hat hinreichende Erfolgsaussicht, nachdem jedenfalls im Prozeßkostenhilfeverfahren davon
auszugehen ist, daß das Trennungsjahr abgelaufen ist.
3. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlaßt, §
127 Abs.
4
ZPO.