Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Sozialhilfeempfänger
Gründe:
Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, daß die Antragstellerin hinsichtlich der beabsichtigten Klage auf laufenden
Unterhalt nicht prozeßkostenhilfebedürftig ist, weil sie einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen das Sozialamt der Stadt
gem. § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG hat.
Mit der Rückabtretungsvereinbarung vom 8. Juli 1999 hat die Stadt auch die infolge des laufenden Sozialhilfebezuges künftig
noch übergehenden Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung auf die Antragstellerin zurückübertragen.
Infolgedessen macht die Antragstellerin mit der beabsichtigten Klage Rechte des Sozialhilfeträgers geltend.
Mit dem OLG Koblenz, FamRZ 1997, 1086 und dem OLG Karlsruhe, FamRZ 1999 S. 1508 ff. ist der Senat deshalb der Auffassung, daß im vorliegenden Fall, in dem auch nur ein Teilbetrag von 90,-- DM, der mit
monatlich 405,-- DM gewährten Sozialhilfe geltend gemacht werden soll, eine Bedürftigkeit der Antragstellerin für die beantragte
Prozeßkostenhilfe nicht besteht.
Das Familiengericht hat die Antragstellerin deshalb zu Recht auf den Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Sozialhilfeträger
verwiesen.
Der Senat weist aber darauf hin, daß er es mit dem OLG Karlsruhe a.a.O. aus prozeßökonomischen Gründen für gerechtfertigt
hält, insgesamt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn der Hilfebedürftige einen ihm zustehenden die Sozialhilfeleistung übersteigenden
Unterhaltsanspruch geltend macht. In diesen Fällen ist eine Aufspaltung der Klagforderung prozeßökonomisch nicht sinnvoll.