Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar 1996.
Die 1940 geborene Klägerin und der 1938 geborene Beklagte schlossen im September 1969 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen
sind. Sie trennten sich im Jahr 1980. Auf den der Klägerin im Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe im
Oktober 1981 rechtskräftig geschieden.
Am 5. März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem es u.a. heißt:
"1. Unterhalt
Herr D. zahlt an Frau D., beginnend mit dem 1.4.1981 einen monatlichen Unterhalt von 2.100 DM.
Dieser Unterhalt soll für die Zeit von drei Jahren, mithin bis zum 31.3.1984 gezahlt werden.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Unterhaltshöhe von dem Lebenshaltungskostenindex abhängen soll. ...
Die Parteien sind des weiteren darüber einig, dass auf den Unterhalt ein etwa von Frau D. erzielter Eigenverdienst wie folgt
anzurechnen ist:
Bis zum 31.3.1982 ist ein Eigenverdienst von 1.000 DM netto nicht anzurechnen.
Für die Zeit danach ist ein Eigenverdienst bis 600 DM netto nicht anzurechnen.
Von dem Betrag, der jeweils über 1.000 DM netto bzw. 600 DM netto erzielt wird, sind 50 % auf den von Herrn D. zu zahlenden
Unterhalt anzurechnen, so dass der Unterhalt sich um einen entsprechenden 50 %igen Betrag vermindert.
Frau D. verpflichtet sich, Herrn D. unverzüglich über Nettoeinkommen zu informieren, die den Freibetrag von 1.000 DM bzw.
600 DM netto übersteigen.
Die Parteien sind darüber einig, dass nach Ablauf der 3-Jahres-Frist, mithin nach dem 31.3.1984, die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen
gelten sollen.
...
2. Einmalige Leistung für eine zusätzliche Ausbildung
Herr D. verpflichtet sich, nach Rechnungslegung einen Betrag bis 2.400 DM einmalig für eine zusätzliche Sekretärinnenausbildung
Frau D. zur Verfügung zu stellen."
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Unterhalt in Höhe von 2.350 DM für die Zeit ab 1. Juni 1998 sowie einen Unterhaltsrückstand
von 33.180 DM zuzüglich Zinsen für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Mai 1998 geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen,
dass sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken.
Der Beklagte sei leistungsfähig; er erziele aus seiner Geschäftsführertätigkeit höhere Einkünfte als angegeben, auch aus Beteiligungen
an Gesellschaften verfüge er über Einkommen. Er versuche allerdings seine Einkommenssituation zu verschleiern.
Der Beklagte ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, der Unterhaltsanspruch sei zeitlich
zu begrenzen, weshalb er über die geleisteten Zahlungen hinaus nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Abgesehen davon sei er
auch nicht leistungsfähig.
Das Amtsgericht hat die Klage für die Zeit bis September 1998 mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen
und ihr für die Zeit ab Oktober 1998 in unterschiedlicher Höhe, ab Juli 2000 in Höhe von monatlich 1.485 DM teilweise stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin, mit
der sie für die Zeit ab Februar 1996 monatlichen Unterhalt von insgesamt 2.500 DM zuzüglich Zinsen auf die Rückstände begehrt
hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Oberlandesgericht.
I. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
ein Unterhaltsanspruch zu. Selbst wenn das Unterhaltsbegehren aber abweichend beurteilt werde, führe die nach §
1573 Abs.
5 BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung dazu, dass sie keinen Unterhalt mehr verlangen könne. Zur Begründung hat das Berufungsgericht
im Wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit gemäß §
1572 BGB seien nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf die vorgelegten Atteste beziehe, ergebe sich daraus kein Krankheitsbild,
das der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Das Attest des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes
vom 19. Dezember 1983 führe in Ergänzung eines nicht vorgelegten arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 9. Dezember 1983 aus,
dass bei der Klägerin ein Überforderungssyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Neigung zu erhöhtem Blutdruck bestehe.
Stärkere Verschleißzeichen an der Wirbelsäule seien durch Röntgenuntersuchung kassenärztlich ausgeschlossen worden. Die Klägerin
befinde sich in gutem Allgemein- und Kräftezustand; psychische Beschwerden mit einer Leistungsminderung seien nicht gegeben.
Die Beschwerden seien ausweislich des ersten Gutachtens abgeklungen. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Vermittlung durch
das Arbeitsamt in Tagesschicht vollschichtig für leichte und mittelschwere Arbeiten möglich. Im negativen Leistungsbild solle
keine andauernde Zwangshaltung der Arme vorgenommen werden; Büromaschinenarbeit für 50 % der Arbeitszeit sei der Klägerin
aus gesundheitlicher Sicht aber zuzumuten. Das Attest vom 13. Januar 1984 verhalte sich dahin, dass die Klägerin von Anfang
Juni 1983 an wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen behandelt worden sei; vom 23. Juni bis zum 29. Juli 1983 sei sie
krankgeschrieben gewesen. Aus diesen Umständen könne nicht geschlossen werden, dass 1983/84 bei der Klägerin ein Krankheitsbild
vorgelegen habe, das es ausgeschlossen habe, Arbeitseinkünfte zu erzielen. Sie sei zwar nicht in der Lage gewesen, zu 100
% Schreibmaschinenarbeit zu leisten. Das sei im Rahmen der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Chefsekretärin eines Steuerberaters
aber auch nicht erforderlich gewesen. Wie aus dem der Klägerin erteilten Zeugnis zu ersehen sei, habe ihr Aufgabengebiet die
Terminplanung und -überwachung, die Führung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Kasse und die Abrechnung von Reisekosten
und Spesen des Praxisinhabers und der Mitarbeiter, die Erledigung der fachlichen und zum Teil umfangreichen privaten Korrespondenz
nach Banddiktat und Stenogramm sowie Vermittlung interner und externer Telefonate umfasst. Sie habe damit keine Tätigkeit
verrichtet, die ausschließlich in Schreibmaschinenarbeit oder Büromaschinenarbeit bestanden habe. Die ärztlichen Bescheinigungen
für die Zeit von 1998 bis 1999 belegten, dass sie sich im November 1998 sowie März und August 1999 wegen eines Bandscheibenvorfalls
in ambulanter Behandlung befunden habe. Ferner sei belegt, dass seit 1982 degenerative Wirbelsäulenveränderungen und ein labiler
Hypertonus im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden. Dafür, dass die Klägerin über den tatsächlichen Umfang hinaus nicht
habe berufstätig sein können, ergäben die ärztlichen Atteste nichts. Für die Zeit von dem 1991 abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich
an bis zum Jahre 1996 sei daher von der arbeitsmedizinischen Einschätzung auszugehen, nach der die Klägerin für leichte und
mittelschwere Arbeiten vollschichtig einsetzbar sei.
Ein Unterhalt wegen Alters gemäß §
1571 BGB komme nicht in Betracht, da keiner der Einsatzzeitpunkte vorliege. Ein Unterhaltsanspruch nach §
1573 Abs.
1 BGB scheide ebenfalls aus. Die Klägerin habe zwar geltend gemacht, trotz umfangreicher Bewerbungen keine vollschichtige Erwerbstätigkeit
gefunden zu haben. Sie habe jedoch nicht vorgetragen, in welchem Umfang sowie bei wem und auf welche Stellen sie sich im Einzelnen
beworben habe. Nachdem ihr mit der Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin eine berufliche Qualifikation ermöglicht worden
sei, müsse angenommen werden, dass es ihr bei ausreichenden Bemühungen gelungen wäre, eine vollschichtige Tätigkeit oder zwei
Teilzeitbeschäftigungen zu finden, durch die sie ein Einkommen von monatlich 1.800 DM netto hätte erzielen können. Ein solches
Einkommen sei ihr deshalb fiktiv anzurechnen.
Die Klägerin könne auch keinen Aufstockungsunterhalt gemäß §
1573 Abs.
2 BGB verlangen. Nach den Angaben des Beklagten bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs habe er über ein monatliches Nettoeinkommen
von 4.500 DM verfügt. An anderer Stelle sei vorgetragen worden, dass das monatliche Nettoeinkommen 5.000 DM betragen habe.
Unter Zugrundelegung eines Einkommens von 5.000 DM netto ergäbe sich ein eheangelegter höchstmöglicher Unterhaltsbedarf in
Höhe von 2.500 DM. Diesen Bedarf habe die Klägerin jedenfalls ab Ende 1995 selbst decken können. Aufgrund der in dem Scheidungsfolgenvergleich
getroffenen Regelung habe sie das ehemalige Familienheim übernommen. Auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen seien
damals noch 194.735 DM zu zahlen gewesen. Mit ihren Einkünften, die sich unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen in
unterschiedlicher Höhe sowie des Einkommens aus nicht selbständiger Tätigkeit (nach ihren Angaben: monatlich 600 DM) und aus
selbständiger Tätigkeit (monatlich ca. 500 DM) auf monatlich 3.200 DM belaufen hätten, sei sie bei einer dem Unterhaltsbedarf
angemessenen Lebensführung in der Lage gewesen, die Hausbelastungen bis 1993 auf rund 190.000 DM zu reduzieren, zumal ab 1990
eine im Obergeschoss ausgebaute Wohnung für ca. 1.000 DM monatlich habe vermietet werden können. Soweit die Klägerin 1993
ein weiteres Darlehen über 150.000 DM aufgenommen habe, um damit Verbindlichkeiten aus verschiedenen früheren Darlehen abzulösen,
könne diese zusätzliche Belastung nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Unterhaltsrechtlich erheblich sei zum einen ein
Betrag von 60.000 DM, der für den Umbau des Hauses verwendet worden sei, zum anderen eine (zur Auffüllung der Heiratserstattung)
in die gesetzliche Rentenversicherung geleistete Zahlung von 9.800 DM. Dagegen habe die Kreditaufnahme unberücksichtigt zu
bleiben, soweit sie der Umschuldung von Darlehen gedient habe, mit denen in der Vergangenheit die Kosten der Lebensführung
finanziert worden seien. Auf die deshalb mit insgesamt ca. 260.000 DM anzusetzende Darlehensbelastung habe die Klägerin ab
1993 mit einem Gesamteinkommen von 5.460 DM (2.310 DM Unterhalt, 1.800 DM fiktives Einkommen, 1.350 DM Mieteinnahmen) Tilgungsleistungen
erbringen können. Mit den Beträgen, die ihr aus der Erbschaft zugeflossen seien, habe sie auch unter Berücksichtigung von
Zahlungen für einen Lastenausgleich das Darlehen im Wesentlichen ablösen und sodann in einem belastungsfreien Haus leben können.
Mit Einkünften von 3.150 DM (1.800 DM fiktives Erwerbseinkommen, 1.350 DM Mieteinnahmen) zuzüglich des Wohnvorteils sei der
eheangemessene Unterhaltsbedarf jedenfalls gedeckt gewesen.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs
nach §
1572 BGB nicht dargetan hat. Die Revision beanstandet dies mit der Begründung, die Klägerin habe im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach
vorgetragen, wegen Rückenbeschwerden und Bluthochdrucks zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nie in der Lage gewesen
zu sein; diese Beschwerden hätten bereits während der Ehe - und auch im Zeitpunkt der Scheidung - bestanden. Zum Beweis habe
sie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt und sich auf das Zeugnis der sie behandelnden Ärzte
bezogen. Den Beweisangeboten sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen.
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht brauchte dem Beweisantrag nicht zu entsprechen, da das Vorbringen der
Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert ist.
Ein geschiedener Ehegatte kann nach §
1572 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen
oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhalt begehrende
Ehegatte muss, um die Voraussetzungen der genannten Vorschrift darzutun, im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet,
angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit
im Sinne des §
1572 BGB berufen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie auch hier geltend gemacht - nur eine teilweise
Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlangen, dass er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden
darlegt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001, 1291, 1292).
Den vorgenannten Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten, deren Ausführungen
sie zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, ergibt sich nicht schlüssig, dass von ihr wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen
keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht das
Attest des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 19. Dezember 1983 davon aus, dass bei der Klägerin ein Überforderungssyndrom
bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Neigung zu erhöhtem Blutdruck bestehe; die Beschwerden seien laut (nicht vorgelegtem)
Gutachten abgeklungen. Unter Berücksichtigung dieser Befunde sei aus gesundheitlichen Gründen eine Vermittlung in Tagesschicht
vollschichtig für leichte und mittelschwere Arbeiten möglich; Büromaschinenarbeit sei für 50 % der Arbeitszeit aus gesundheitlicher
Sicht zumutbar. In den weiteren Attesten wird nicht aufgezeigt, dass die vorgenannten Befunde die vollschichtige Erwerbsfähigkeit
der Klägerin beeinträchtigen.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass einer Tätigkeit, wie sie die Klägerin als Chefsekretärin
in einem Steuerberaterbüro in der Zeit von Januar bis Juli 1983 ausgeführt hat, nach ihrem eigenen Vorbringen auch dann keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegenstehen, wenn sie vollschichtig verrichtet wird. Denn die damalige Tätigkeit bestand
nur teilweise aus Schreibmaschinenarbeit und umfasste zu einem erheblichen Teil auch andere Aufgaben. Dass eine solche Tätigkeit
nicht angemessen im Sinne des §
1574 Abs.
2 BGB ist, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
2. Einen Unterhaltsanspruch nach §
1571 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
3. Das Berufungsgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht nach §
1573 Abs.
1 BGB unterhaltsberechtigt ist. Nach dieser Bestimmung kann ein Ehegatte, soweit er keinen Unterhaltsanspruch nach den §§
1570 bis
1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden
vermag.
Gegen die Annahme, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe verkannt,
dass die Klägerin für ihre umfangreichen Bewerbungen Beweis durch Parteianhörung, Zeugnis ihres Sohnes und hilfsweise durch
Parteivernehmung des Beklagten angeboten habe. Diesen Beweis habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erhoben.
Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
Die Klägerin hat zwar die von der Revision angeführte Behauptung aufgestellt, indessen keine Angaben dazu gemacht, wann und
bei welchen möglichen Arbeitgebern sie sich um Arbeit bemüht hat. Bewerbungsschreiben hat sie nicht vorgelegt. Mit Rücksicht
darauf durfte das Berufungsgericht ihren Vortrag aber als unsubstantiiert ansehen und den Beweisantrag unberücksichtigt lassen.
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, nachdem sie durch die Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin
eine berufliche Qualifikation erlangt habe, bei ausreichenden Bemühungen eine vollschichtige oder zwei Teilzeitbeschäftigungen
finden können, durch die sie ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 DM erzielt hätte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dass für die Klägerin keine reale Beschäftigungschance bestanden hätte, macht die Revision nicht geltend. Dafür ist auch nichts
ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht angesonnen, erforderlichenfalls
die begonnene (kostenpflichtige, und für sie deshalb nicht finanzierbare) Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin zu beenden.
Es hat für die Feststellung, welche beruflichen Möglichkeiten für die Klägerin in Betracht kamen, vielmehr zu Recht in seine
Beurteilung einbezogen, dass sich nach der bereits absolvierten Zusatzausbildung für die Klägerin die Chance eröffnet hätte,
eine Einstellung mit dem zugrunde gelegten Einkommen zu finden. Dass die Aufnahme von zwei Teilzeitbeschäftigungen keine angemessene
Erwerbstätigkeit im Sinne des §
1574 BGB wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht näher.
4. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß §
1573 Abs.
2 BGB, halten die Ausführungen der revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nicht stand.
Ausgangspunkt der Beurteilung, die Klägerin habe ihren Unterhaltsbedarf ab Ende 1995 selbst decken können, ist die Annahme,
es sei von einem Unterhaltsbedarf von höchstens 2.500 DM auszugehen. Diesen hat das Berufungsgericht aus den Angaben des Beklagten
bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs, er verdiene monatlich 4.500 DM netto, bzw. aus an anderer Stelle genannten Nettoeinkünften
von 5.000 DM hergeleitet. Mit dieser allein auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellenden Betrachtung kann der Bedarf eines
unterhaltsberechtigten Ehegatten indessen nicht bemessen werden. Auch wenn der Bedarf sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(§
1578 Abs.
1 BGB) bestimmt, schließt dieser Bezug die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich nach der Rechtsprechung
des Senats Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd
auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. §
1578 BGB bildet insofern nur bei unerwarteten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen eine Begrenzung für die Bedarfsbemessung
(Senatsurteil BGHZ 148, 105, 121). Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich
unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen
oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von
diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten (Senatsurteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff. m. Anm. Büttner FamRZ aaO. S. 594 und Graba S. 746; vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 685, zur Veröffentlichung in BGHZ 166, 351 vorgesehen).
Deshalb durfte der Bedarfsbemessung nicht ohne weiteres das zur Zeit der Scheidung erzielte Einkommen des Beklagten zugrunde
gelegt werden. Denn hierbei würde sogar der von 1981 bis 1996 zu verzeichnende Geldwertschwund unberücksichtigt bleiben. Das
aktuelle Einkommen des Beklagten im Unterhaltszeitraum, das nach dem Vorbringen der Klägerin wesentlich höher ist als 5.000
DM, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Folgerichtig hat es deshalb auch keine Feststellungen dazu getroffen,
ob und gegebenenfalls inwieweit dieses eventuell auf einer unerwarteten Einkommenssteigerung beruht.
Die Bedarfsbemessung begegnet aber noch aus einem weiteren Grund rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats
ist in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder
erzielen kann, das gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit im Haushalt anzusehen ist,
dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ 148 aaO. S. 120 f.).
Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet, indem es davon ausgegangen ist, dass der - allein aus dem zugrunde gelegten Einkommen
des Beklagten errechnete - Bedarf der Klägerin von 2.500 DM jedenfalls durch ihre fiktiven Einkünfte sowie die Mieteinnahmen
hätte gedeckt werden und die Klägerin zugleich mietfrei habe wohnen können.
Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht der Frage nachgegangen, ob nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse der
Parteien von einem Wohnvorteil geprägt waren, so dass sich der eheangemessene Bedarf durch die gezogenen Nutzungsvorteile
erhöhte (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88).
Da somit der Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht zutreffend ermittelt worden ist, kann die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch
auf Aufstockungsunterhalt nicht zu, keinen Bestand haben.
III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, die Klägerin könne selbst dann, wenn ihr nach §
1573 Abs.
2 BGB an sich ein Anspruch auf Unterhalt zustehe, gemäß §
1573 Abs.
5 BGB keinen Unterhalt mehr verlangen. Dazu hat es ausgeführt:
Die maßgebliche Ehedauer habe elf Jahre und zwei Monate betragen, so dass eine lange Ehedauer, die die Anwendung des §
1573 Abs.
5 BGB ausschließe, nicht gegeben sei. Vielfach werde zwar nach einer Ehedauer von zehn Jahren eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts
oder gar ein gänzlicher Wegfall desselben nicht anzunehmen sein. Abzustellen sei aber auf den Einzelfall. Im vorliegenden
Fall lägen Umstände vor, die eine fortlaufende Teilhabe der Klägerin an dem durch die Ehe begründeten Lebensstandard als mit
dem Grundgedanken des §
1569 BGB nicht vereinbar erscheinen ließen. Zum Zeitpunkt der Scheidung der Parteien sei die Klägerin 41 Jahre alt gewesen. Kinder
seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Auch die Betreuung des Sohnes der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr
erforderlich gewesen. Zwar seien die Parteien den Gesamtumständen nach darüber einig gewesen, dass die Klägerin während der
Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Scheidungsfolgenvergleich zeige jedoch, dass sie beide angenommen hätten, die Klägerin
werde in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Andernfalls wäre eine zeitliche Begrenzung
des Unterhaltsanspruchs bis zum 31. März 1984 nicht vereinbart worden. Ferner ergebe sich diese Einstellung aus der vereinbarten
Anrechnung des Einkommens der Klägerin und der Übernahme der Kosten ihrer Zusatzausbildung durch den Beklagten. Dass die Klägerin
über den normalen Rahmen hinaus während der Ehe besondere Leistungen für den Beklagten erbracht habe, sei nicht ersichtlich.
Sie sei zum Zeitpunkt der Scheidung unter Berücksichtigung der 1981 gegebenen Situation auf dem Arbeitsmarkt in der Lage gewesen,
beruflich wieder Fuß zu fassen. Ehebedingte Nachteile seien insgesamt nicht erkennbar, denn die Klägerin sei auch vor der
ersten Ehe als Sekretärin tätig gewesen. Sie habe zu Unrecht auf den Vergleich vertraut, anstatt ihre Unterhaltsberechtigung
- gegebenenfalls mit juristischer Hilfe - zu hinterfragen. Der Umstand, dass der Beklagte zunächst gemäß dem zeitlich begrenzten
Vergleich und sodann freiwillig Unterhalt geleistet habe, könne nicht zu seinem Nachteil gereichen. Aus den dargelegten Gründen
sei es der Klägerin bei angemessener Lebensführung möglich gewesen, ihren Unterhaltsbedarf zeitweise mit Hilfe der Unterhaltszahlungen
des Beklagten, nachfolgend aber auch ohne Berücksichtigung dieser Zahlungen eigenständig zu sichern. Die Abwägung der Gesamtumstände
führe deshalb dazu, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten über 1995 hinaus im Sinne des §
1573 Abs.
5 BGB jedenfalls unbillig wäre. Es bestehe auch kein Grund, eine gesonderte Schonfrist für einen sich anschließenden Unterhaltszeitraum
zu gewähren, um dann die Unterhaltsverpflichtung zu begrenzen bzw. auslaufen zu lassen.
Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Dauer der Ehe der Parteien einer Anwendung des
§
1573 Abs.
5 BGB nicht entgegensteht. Das Gesetz legt weder in §
1578 Abs.
1 Satz 2
BGB noch in §
1573 Abs.
5 BGB eine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen
könnte. Wie der Senat ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des §
1573 Abs.
5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze - etwa von zehn Jahren - zu bestimmen, von
der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner Befristung mehr zugänglich sein sollte (Senatsurteile vom 28. März 1990
- XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 858 f.; vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
Das Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung
und Erwerbstätigkeit". Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten - ebenso wie die Ehedauer - bei der Billigkeitsabwägung
lediglich zu "berücksichtigen"; sie lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen
beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung
aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle
für die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat.
Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die - erst durch das Unterhaltsänderungsgesetz (vom 20. Februar 1986, BGBl. I 301) eingefügte - Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt
zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen
ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut
oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe
(z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen
dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein,
ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein
Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt (§
1578 Abs.
1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne
den Eintritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO. S. 1007).
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz
der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften
unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das Oberlandesgericht mit der Begründung
verneint, die Klägerin sei im Alter von 41 Jahren in der Lage gewesen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Das ist
im Ansatz nicht zu beanstanden. Unberücksichtigt bleibt indessen, dass die Klägerin nach ehebedingter elfjähriger Berufspause
Nachteile bezüglich der Höhe der von ihr erzielbaren Einkünfte erlitten haben kann, die möglicherweise auch nicht dadurch
kompensiert werden, dass sie die einjährige Zusatzausbildung als Fremdsprachensekretärin absolviert hat. Zweifelhaft ist auch,
ob das der Klägerin zugerechnete fiktive Einkommen von monatlich 1.800 DM netto dem Verdienst einer langjährig tätigen Sekretärin
entspricht. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht getroffen.
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei angemessener Lebensführung möglich gewesen, ihren
- nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen - Unterhaltsbedarf eigenständig zu sichern, erweist sich nach den Ausführungen
unter II. 4. nicht als tragfähig. Eine solche Beurteilung kann erst erfolgen, wenn der Bedarf im Sinne des §
1578 Abs.
1 BGB festgestellt worden ist.
Schließlich sind - wie bereits ausgeführt - bei der Billigkeitsprüfung alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu würdigen.
Dazu gehört auch das Verhältnis des Unterhaltsbetrages zu den verbleibenden Mitteln des Unterhaltspflichtigen (vgl. Senatsurteil
vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 820; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 1035). Da das Berufungsgericht
sich mit der Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht befasst hat, entzieht sich dieser für die Abwägung wesentliche
Gesichtspunkt einer Beurteilung durch den Senat.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die unterbliebenen Feststellungen nachzuholen haben wird.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Im Rahmen der erneut vorzunehmenden Billigkeitsprüfung nach den §§
1573 Abs.
5,
1578 Abs.
1 Satz 2
BGB wird dem Gesichtspunkt wesentliche Bedeutung zukommen, ob die Klägerin erhebliche fortwirkende ehebedingte Nachteile in ihrer
beruflichen Entwicklung zu tragen hat. Das Bestehen solcher Nachteile rechtfertigt - allerdings nur in ihrem jeweiligen Umfang
und vorbehaltlich der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen
Ausgleich zugunsten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen einer zeitlichen Begrenzung
bzw. einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf (§
1578 Abs.
1 Satz 2
BGB) vorliegen.