Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
und Umlagen in Höhe von 128.066,76 Euro, welche die Beklagte aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und zu 2. (im Folgenden:
Beigeladene) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 fordert.
Die Beigeladenen waren im streitigen Zeitraum jeweils zu 24 % an der klagenden GmbH beteiligt und neben ihren Eltern zu Geschäftsführern
bestellt. Der Vater der Beigeladenen hielt 52 % des Stammkapitals. Im März 2013 führte die Beklagte bei der Klägerin eine
Betriebsprüfung betr die Jahre 2009 bis 2012 durch, auf deren Grundlage sie bezüglich eines Beschäftigten eine Nachforderung
in Höhe von 249,07 Euro festsetzte, die aber hinsichtlich der Beigeladenen ohne Beanstandungen endete. Die streitige Nachforderung
erhob die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2017 aufgrund einer erneuten Betriebsprüfung im April 2017. Sie stellte fest, dass
die Beigeladenen seit 1.1.2013 sozialversicherungspflichtig beschäftigt seien und jeweils der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlägen.
Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 17.5.2018, Urteil des SG vom 29.10.2019, Urteil des LSG vom 17.12.2020). Das LSG hat ausgeführt, die Beigeladenen seien trotz ihrer Stellung als Gesellschafter in ihrer Tätigkeit für die Klägerin
abhängig beschäftigt und deshalb versicherungspflichtig gewesen. Dem ständen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen,
auch nicht aus vorangegangenen Betriebsprüfungen. Nach der Rechtsprechung des BSG könne sich eine Vertrauensschutz begründende materielle Bindungswirkung auch weiterhin nur insoweit ergeben, als Versicherungs-
und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden
seien (BSG Urteile vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 32; - B 12 R 7/19 R - juris RdNr 31 und - B 12 R 9/19 R - juris RdNr 30). Der Bescheid der Beklagten vom 19.9.2013 enthalte keine Aussage dazu, ob und mit welchem Ergebnis die Beklagte im Rahmen
der Betriebsprüfung im März 2013 auch Beschäftigungen der Beigeladenen geprüft habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung muss auf einem abstrakten Rechtssatz beruhen, der von einem abstrakten
Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Hinreichend bezeichnet ist eine solche Abweichung nur dann, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Eine solche Abweichung hat die Klägerin mit ihren Ausführungen nicht dargetan.
a) Die Klägerin zitiert unter 1.1. aus der Entscheidung des BSG vom 19.9.2019 (B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 32) ua den Satz:
" Einer pauschal gehaltenen sog. Prüfmitteilung, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung 'ohne Beanstandungen geblieben ist', kommt nach dem objektiven Empfängerhorizont
kein Regelungsgehalt zu; sie ist daher kein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X)."
Diesem stellt sie folgenden Satz aus der angegriffenen Entscheidung des LSG gegenüber:
" So kommt bspw. einer pauschal gehaltenen sog. Prüfmitteilung, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung 'ohne Beanstandungen geblieben ist', nach dem objektiven Empfängerhorizont kein
Regelungsgehalt zu; sie ist daher kein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X)."
Zwei divergierende Rechtssätze sind damit nicht dargelegt. Zwar ist nachvollziehbar, dass das LSG die dem Urteil des BSG zugrundeliegende Konstellation lediglich als Beispiel behandelt und im Falle der Klägerin den Vertrauensschutz bezüglich
der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. trotz einer - einen anderen Sachverhalt betreffenden - Beanstandung versagt hat.
Eine Divergenz im Grundsätzlichen, die für das Urteil des LSG entscheidungserheblich gewesen wäre, ist damit aber nicht hinreichend
dargelegt. Um die Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen, reicht es nicht aus darzulegen, unter welchen Voraussetzungen nach
der Rechtsprechung des BSG Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit nicht begründet werde. Es hätte vielmehr der Darlegung eines positiven
Anknüpfungspunktes für den Vertrauensschutz bedurft. Dem Zitat der BSG-Entscheidung kann aber nicht entnommen werden, dass im Falle einer Beanstandung grundsätzlich umfassender Vertrauensschutz
ohne Bezug zum konkreten Inhalt der Prüfmitteilung und der konkreten Beanstandung zu gewähren wäre. Zudem wird nicht aufgezeigt,
dass das LSG den vom BSG entwickelten Kriterien im Grundsätzlichen widersprochen hätte, sondern lediglich, dass es unter Heranziehung und Auslegung
dieser Kriterien den etwas anders gelagerten Fall der Klägerin entschieden hat.
b) Unter 1.2. zitiert die Klägerin zudem folgenden Satz aus der genannten Entscheidung des BSG vom 19.9.2019 (B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 32):
"Eine materielle Bindungswirkung kann sich auch weiterhin nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht
im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden sind."
Das LSG weiche "von dieser Entscheidung ab, indem es unter Bezugnahme auf BSG 2019 das Vorliegen eines Verwaltungsaktes und dessen materielle Bindungswirkung nur hinsichtlich einer dort konkret benannten
Person" zuerkenne, während es im Übrigen aber an einem Verwaltungsakt fehlen solle.
Unabhängig davon, dass die Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes des LSG nicht hinreichend erkennbar ist, fehlt es auch
diesbezüglich insbesondere an der hinreichenden Darlegung einer entscheidungserheblichen Abweichung. Denn aus dem in Bezug
genommenen Satz des BSG wird deutlich, dass sich auch danach die Bindungswirkung nur "insoweit" ergibt, als die personenbezogenen Feststellungen
reichen. Das LSG hat sich auf die Entscheidung des BSG explizit bezogen. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich daher nicht, dass das LSG den vom BSG entwickelten Kriterien widersprochen und andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hätte.
c) Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin unter 1.3. fehlt es jedenfalls an der Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes
des LSG, der dem zitierten Satz aus der BSG-Entscheidung widersprechen könnte. Insoweit kritisiert die Klägerin lediglich die Anwendung der Grundsätze des BSG durch das LSG; eine Abweichung im Grundsätzlichen wird damit nicht dargelegt.
d) Unter 1.4. führt die Klägerin aus, das LSG weiche von der durch das BSG festgestellten Gleichwertigkeit der Schutzwirkung einer Betriebsprüfung und der Schutzwirkung eines (obligatorischen) Statusfeststellungsverfahrens
ab, indem es der Klägerin vorwerfe, kein Statusfeststellungsverfahren nach §
7a SGB IV durchgeführt zu haben. Damit sind keine sich widersprechenden Rechtssätze dargelegt.
e) Auch die Ausführungen unter 1.5. genügen den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht. Insoweit reicht es nicht,
dem LSG vorzuwerfen, von den Maßstäben des BSG abgewichen und zu einem (vermeintlich) falschen Ergebnis gekommen zu sein.
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Trifft es zu, dass ein Bescheid, mit dem eine Betriebsprüfung abgeschlossen wird, nur hinsichtlich der dort explizit genannten
Personen materielle Bindungswirkung für den Prüfzeitraum entfaltet?"
Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ist nicht hinreichend dargelegt, denn eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig,
wenn die Beantwortung so gut wie unbestritten ist, sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die Frage bereits höchstrichterlich
entschieden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 8 f). Ebenso besteht kein Klärungsbedarf, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen
ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Deshalb ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob und inwieweit die bisher
ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bietet.
Das ist in der Beschwerdebegründung versäumt worden. Die Klägerin beschäftigt sich zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung
nicht mit der bereits ergangenen Rechtsprechung, sondern geht lediglich im Rahmen der Darlegung einer vermeintlichen Divergenz
hierauf ein (BSG vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 32; vgl hierzu oben unter 1b)). Es hätte aber weiterer Darlegungen dazu bedurft, aus welchen Gründen diese Entscheidung noch Klärungsbedarf zu der von der
Klägerin aufgeworfenen Frage offen lässt. Ihrem Inhalt nach ergibt sich die Bindungswirkung nur "insoweit", als die personenbezogenen
Feststellungen reichen.
b) Zudem wirft die Klägerin folgende Frage auf:
"Trifft es zu, dass § 28p Abs. 1 S. 5
SGB IV zwar nicht auf die positive Feststellung zur Versicherungspflicht beschränkt ist (BSG 2019 RN 34), ein auf dieser Grundlage erlassener Verwaltungsakt, der Gegenstand und Ergebnis der Prüfung angibt, aber dennoch
keine negative Feststellung zur Versicherungspflicht enthält?"
Auch im Kontext dieser Frage fehlt es im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 19.9.2019 (B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 32) an hinreichenden Darlegungen zu einem noch offenen Klärungsbedarf. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2a) Bezug genommen.
c) Die Klärungsbedürftigkeit ist auch zu der Frage:
"Trifft es zu, dass nur Verwaltungsakte aber keine Prüfungsmitteilungen Vertrauensschutz vermitteln können?"
nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin bezieht sich hierfür auf Ausführungen von "Stäbler, NZB 2020, 183, 189", der nach
dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Zitat seine Kritik an der Rechtsprechung des BSG lediglich auf Betriebsprüfungen bezieht, die nachweislich konkrete Sachverhalte zum Inhalt hatten, aber nur mittels Prüfmitteilung
beanstandungsfrei abgeschlossen worden sind. Der Beschwerdebegründung mangelt es an Darlegungen dazu, dass sich diese Frage
im Fall der Klägerin überhaupt stellt, denn eine vom LSG festgestellte Betriebsprüfung, die nachweislich konkrete Sachverhalte
zum Inhalt hatte, aber nur mittels Prüfmitteilung beanstandungsfrei abgeschlossen worden ist, lässt sich der Beschwerdebegründung
nicht entnehmen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist aber auf der Tatsachenbasis der Vorinstanz zu beurteilen.
d) An hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch im Hinblick auf die Frage:
"Trifft es zu, dass ein Verwaltungsakt, der in mündlicher oder sonstiger Weise erlassen wird, keinen Vertrauensschutz gewährt?"
Auch hier wird aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, dass sich diese Frage im Fall der Klägerin stellt. Es fehlt
an der Darlegung eines vom LSG festgestellten mündlich oder in sonstiger Weise erlassenen Verwaltungsakts (§ 33 Abs 2 Satz 1 SGB X).
e) Zudem wirft die Klägerin die Frage auf:
"Trifft es zu, dass der Arbeitgeber bei Fehlen eines Vorliegen eines Verwaltungsaktes selbst dann zu Nachzahlungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen,
Umlagen und Zuschlägen verpflichtet ist, wenn der Träger der Rentenversicherung den Grundsatz von Treu und Glauben nicht beachtet
hat?"
Auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht hinreichend dargelegt. Es mangelt an der Darlegung der der Frage zugrundeliegenden
Prämisse, dass der Träger der Rentenversicherung den Grundsatz von Treu und Glauben nicht beachtet habe könnte. Soweit die
Beschwerdebegründung rechtliche Ausführungen zum Grundsatz von Treu und Glauben enthält, fehlt es an hinreichenden Darlegungen
zu einem noch offenen Klärungsbedarf. Darüber hinaus ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich ein Verstoß gegen diesen
Grundsatz im Fall der Klägerin auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des LSG konkret begründen ließe. Zur Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung reicht es nicht, die eigene, von der angegriffenen Entscheidung abweichende Auffassung darzulegen
und die Nachvollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung zu kritisieren.
f) Schließlich stellt die Klägerin die Frage:
"Trifft es zu, dass es für die Gewährung von Vertrauensschutz darauf ankommt, dass die Voraussetzungen der sog. 'Kopf- und
Seele Rechtsprechung Anwendung gefunden hätte?"
Auch hier ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG vom 19.9.2019 (B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 22) nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit Inhalt und Reichweite der Ausführungen in der genannten
Entscheidung. Insbesondere hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob die Argumentation des BSG das Ergebnis nicht schon unabhängig von der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Passage eigenständig trägt. Hierzu
bestand schon deshalb Anlass, weil die von der Klägerin in Bezug genommene Passage durch die Einleitung mit dem Wort "ohnehin"
nahe legt, dass es sich insoweit lediglich um ergänzende Erwägungen handeln könnte.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 und
3 und §
162 Abs
3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs
1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.