Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
Gründe:
Der Kläger erstrebt in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren ua die gerichtliche Feststellung, dass
er in seiner selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als "Dozent" im Hinblick darauf, dass er in seinem Hauptberuf Beamter
mit Pensionsansprüchen ist, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI unterliegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg
vom 13.7.2007 ist in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Der Kläger beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR
3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen,
inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt
darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500
§ 160a Nr 31). - Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger sieht drei Fragen des Verfahrensrechts, nämlich solche zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage als
in einem nachfolgenden Revisionsverfahren grundsätzlich zu klären an. Der Senat geht insoweit davon aus, dass diese Fragen
sich nur stellen, soweit es um eine Feststellungsklage über die Versicherungspflicht für die Zeit nach Erlass des ursprünglich
angefochtenen Verwaltungsaktes vom 28.12.2001 geht. Soweit die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers für die Zeit bis dahin
Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit angenommen hat, wäre die Klärungsfähigkeit von Fragen zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage,
die auf die Verhältnisse für die Zeit bis Dezember 2001 gerichtet ist, nicht dargelegt. Angesichts der Annahme von Versicherungsfreiheit
durch die Beklagte hätte hier das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage aufgezeigt werden müssen. Dies gilt ungeachtet
dessen, dass der Bescheid vom 28.12.2001 rechtskräftig aufgehoben ist. Es wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass die
Beklagte ihre Ansicht zur fehlenden Versicherungspflicht für diese Zeit geändert hätte.
1. a) Der Kläger wirft zunächst die Frage auf,
"ob das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, dass eine selbstständige Tätigkeit
nicht der Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI unterliegt, eine verfahrensmäßig einwandfreie Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Versicherungspflicht der
Tätigkeit voraussetzt, wenn der Kläger Gegenstand und Umfang der Tätigkeit, um deren Versicherungspflicht es geht, und die
aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen im einzelnen dargelegt hat."
Zur Erläuterung bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen des Berufungsgerichts (S 14 f des Urteils), interpretiert diese
dahin, dass die rechtliche Erwägung des LSG, dass es derzeit an einer verfahrensmäßig einwandfreien Entscheidung der Beklagten
über die Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI fehle, für das fehlende Feststellungsinteresse "entscheidend" gewesen sei, und hält die gestellte Frage ausdrücklich für
klärungsbedürftig.
An den erforderlichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch:
Der Kläger beschäftigt sich schon nicht mit dem Urteil des Senats vom 24.11.2005 (B 12 KR 18/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 6). Zwar befasst er sich in seiner Beschwerdebegründung punktuell mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil
vom 23.9.2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1) und des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen. Indessen hätte es
auch und vor allem einer Auseinandersetzung mit dem - vom LSG ausführlich besprochenen und auch zur Beurteilung der Zulässigkeit
einer Feststellungsklage herangezogenen - Urteil des Senats vom 24.11.2005 bedurft. Der Kläger hätte darlegen müssen, warum
sich, was das LSG nämlich annimmt, nicht bereits aus dieser Entscheidung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von
der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben. Der Senat hat darin für einen Versicherungspflichttatbestand
des §
2 Satz 1
SGB VI entschieden (BSG SozR 4-2600 §
2 Nr 6 RdNr 19), dass der Rentenversicherungsträger lediglich berechtigt ist, nach Prüfung aller Voraussetzungen über die Versicherungspflicht
insgesamt zu entscheiden, dh sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen festzustellen oder diese Feststellung insgesamt abzulehnen,
und im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht bloße Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht,
die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, sondern lediglich Voraussetzungen der Versicherungspflicht
darstellen, nicht feststellungsfähig sind.
Soweit der Kläger mit dem Hinweis, "Gegenstand und Umfang der Tätigkeit, ..., und die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen"
habe er im Einzelnen dargelegt, andeutet, für die Zeit ab Erlass des Bescheides vom 28.12.2001 sei die Feststellungsklage
zukunftsgerichtet auf umfassende Feststellung der - fehlenden - Versicherungspflicht gerichtet, hat er nicht aufgezeigt, weshalb
sich zur Zulässigkeit einer insoweit rein vorbeugenden Feststellungsklage Rechtsfragen stellen könnten.
b) Der Kläger stellt weiter die Frage,
"ob die Feststellung, dass eine bestimmte selbstständige nebenberufliche Tätigkeit nicht von der Versicherungspflicht nach
§
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI erfasst wird, nur ein Element der Versicherungspflicht oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gem §
55 Abs
1 Nr
1 SGG zum Gegenstand hat."
Er verweist auch hierzu auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S 14 f), mit denen das LSG die Statthaftigkeit der negativen
Feststellungsklage unter Hinweis darauf verneint habe, dass er lediglich die Entscheidung über ein Element der Versicherungspflicht
erstrebe und eine Elementenfeststellungsklage in Ansehung der für Sonderfälle entwickelten Rechtsprechung des BSG nicht ausnahmsweise
statthaft sei. Der Kläger hält für in der Rechtsprechung des BSG nicht geklärt, ob "die Voraussetzungen des §
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI ... nur ein Element der Versicherungspflicht oder aber ein Rechtsverhältnis im Sinn des §
55 Abs
1 Nr
1 SGG bilden".
Auch insoweit ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargetan. Zwar trifft es zu, dass das BSG diese
Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat und diese Frage insbesondere mit dem Urteil des BSG vom 24.10.1996 (4 R 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr 9) zur Frage der Statthaftigkeit einer auf (isolierte) Feststellung einzelner Rentenberechnungselemente
gerichteten Klage nicht geklärt worden ist. Indessen hätte sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang mit der Entscheidung
des Senats vom 24.11.2005 befassen und erwägen müssen, ob nicht die dort erarbeiteten Grundsätze über die (behördliche) Befugnis
zur Feststellung einer Versicherungspflicht dem Grunde nach im Hinblick auf die Bestimmung des Rechtsverhältnisses (§
55 Abs
1 Nr
1 SGG) und damit die Beurteilung der Statthaftigkeit einer erhobenen Feststellungsklage fortentwickelt werden können. Er hätte
ausführen müssen, warum durch Feststellungsurteil etwas festgestellt werden können soll, was der Rentenversicherungsträger
nach dem Gesetz nicht feststellen darf und zu dessen Feststellung das Gericht ihn nicht verpflichten dürfte. Darüber hinaus
ist der Kläger nicht darauf eingegangen, ob und inwieweit bei Verneinung eines Rechtsverhältnisses ein Sonderfall vorliegen
könnte, für den das BSG ausnahmsweise die Statthaftigkeit einer Elementenfeststellungsklage anerkennt. Auch hierauf ist die
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auszurichten. Denn hinter der aufgeworfenen Frage steht bei verständiger Betrachtung
die (allgemeine) Frage, ob die negative Feststellungsklage in einem Fall wie dem vorliegenden statthaft ist oder nicht. Mit
dem Urteil des BSG vom 24.10.1996 (und den darin enthaltenen Rechtsprechungsnachweisen) hat er sich unter diesem Gesichtspunkt
nicht befasst.
c) Der Kläger formuliert schließlich die Frage,
"ob die auf die Feststellung der Versicherungsfreiheit einer bestimmten selbstständigen Tätigkeit gerichtete negative Feststellungsklage
über die Rentenversicherungspflicht dieser Tätigkeit nach §
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI nachrangig ist gegenüber möglichen zukünftigen Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers, insbesondere
Beitragsentscheidungen, wenn der Rentenversicherungsträger die Rentenversicherungspflicht bejaht und um unverzügliche Mitteilungen
nach §
190a SGB VI auffordert."
Zur Erläuterung nimmt er Bezug auf die Aussage des LSG in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S 15), dass es ihm
wegen des Nachrangs der Feststellungsklage zuzumuten sei, eine Entscheidung der Beklagten über seine Versicherungspflicht
für eine bestimmte Zeit, bei der dann auch jeweils konkret die Voraussetzungen des §
5 Abs
2 SGB VI erwogen werden müssten, und ggf auch die Beitragsentscheidung abzuwarten, um diese dann im Verwaltungsverfahren bzw gerichtlich
überprüfen zu lassen. Er interpretiert diese dahin, dass das Berufungsgericht in Fällen der vorliegenden Art dem Rechtsschutz
im Wege der Anfechtungsklage Vorrang vor einer negativen Feststellungsklage zumesse, und hält die aufgeworfene Frage ausdrücklich
für klärungsbedürftig.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit dieser dritten Frage zur Subsidiarität der negativen Feststellungsklage, die dogmatisch
bei der Prozessvoraussetzung "Statthaftigkeit der Feststellungsklage" zu verorten ist, überhaupt eine Rechtsfrage und nicht
nur eine Tatsachenfrage gestellt hat, etwa eine Frage zur tatsächlichen Beurteilung der Subsidiarität der Feststellungsklage
bzw der Spezialität einer künftig möglichen Anfechtungsklage, "wenn der Rentenversicherungsträger die Rentenversicherungspflicht
(schon) bejaht und um unverzügliche Mitteilung nach §
190a SGB VI auffordert". Jedenfalls hat er auch hier nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, warum die gestellte Frage nach dem
Urteil des Senats vom 24.11.2005 noch grundsätzlich zu klären ist und sich eine Antwort hierauf nicht aus den dortigen Ausführungen
zur Feststellungsfähigkeit bloßer Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht ergibt (siehe dazu oben). Soweit der Kläger
in diesem Zusammenhang verschiedene Entscheidungen des BSG benennt (Urteil vom 16.4.1998, B 3 KR 5/97, SozR 3-5425 § 24 Nr
17; Urteil vom 17.5.2001, B 12 KR 32/00 R, BSGE 88, 146 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4), setzt er sich mit diesen und ihrer möglichen Bedeutung für die vorliegende Fallkonstellation außerdem
nicht hinreichend auseinander. So legt er weder - im Hinblick auf das von ihm zitierte Urteil vom 16.4.1998 - dar, warum nicht
auch dem feststellenden Verwaltungsakt über die Rentenversicherungspflicht in einer bestimmten Tätigkeit (für die Zeitdauer
dieser Tätigkeit) eine Dauerwirkung zukommen kann, noch berücksichtigt er, dass das BSG in dem von ihm zur Unterstützung seiner
Rechtsauffassung über die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage herangezogenen Urteil vom 17.5.2001 Ausführungen nur
zum Rechtsschutzinteresse - und nicht auch zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage - gemacht hat.
2. Der Kläger zeigt schließlich auch nicht hinreichend auf, dass die (auch nur eine der) Fragen in einem Revisionsverfahren
klärungsfähig sind, das Revisionsgericht über sie also sachlich entscheiden muss.
Hat das Berufungsgericht - wie hier - seine Auffassung über die Unzulässigkeit einer negativen Feststellungsklage sowohl auf
ihre Unstatthaftigkeit bzw Subsidiarität als auch auf das Fehlen eines berechtigten Interesses an einer baldigen Feststellung
gestützt, muss hinsichtlich aller genannter Prozessvoraussetzungen ein Zulassungsgrund formgerecht geltend gemacht sein. Zwar
könnte, wenn hinsichtlich einer dieser Prozessvoraussetzungen der Feststellungsklage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt wäre, diese in einem Revisionsverfahren isoliert beantwortet werden. Indessen gilt
auch hier, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, Rechtsfragen abstrakt zu klären. Ein solcher Fall liegt aber vor,
wenn eine Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Feststellungsklage beantwortet werden soll, auf die es im Rahmen des konkreten
Rechtsstreits nicht ankommt, weil die Feststellungsklage (schon) aus einem anderen Grunde unzulässig ist. Die angefochtene
Entscheidung über die Unzulässigkeit der Feststellungsklage beruht dann nicht auf der Grundsatzfrage.
So liegt der Fall hier. Der Kläger hätte hinsichtlich aller drei Fragen deren Klärungsbedürftigkeit in der gebotenen Weise
dartun müssen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass
bei einer Verneinung der zu 1. gestellten Frage das Urteil des LSG "keinen Bestand hat" (S 8 der Beschwerdebegründung), bei
der Annahme eines Rechtsverhältnisses iS des §
55 Abs
1 Nr
1 SGG (Frage 2.) die Feststellungsklage "im Übrigen zulässig ist" (S 10) und bei Verneinung der zu 3. gestellten Frage die negative
Feststellungsklage "zulässig ist" (S 14).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 3 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.