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BSG, Urteil vom 31.10.2012 - 13 R 10/12
Höhe des Übergangsgelds aus der gesetzlichen Rentenversicherung während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Folgt einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an einen Bezug von Arbeitslosengeld eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach, bemisst sich das Übergangsgeld für diese Maßnahme nicht nach dem Arbeitslosengeld, sondern nach dem zuletzt vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitsentgelt.
Fundstellen: AuR 2013, 213
Normenkette: ,
SGB VI § 21 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 13.12.2011 L 13 R 800/09 , SG München 30.07.2009 S 16 R 2369/08
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 geändert.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2008 verurteilt, den Bescheid vom 11. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2007 abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 29. August 2007 bis 25. Januar 2008 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 30,65 Euro zu zahlen; die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.

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