Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Benennung einer Verweisungstätigkeit bei häufigen Arbeitsunfähigkeiten
Gründe:
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1970 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Facharbeiterin für Lebensmitteltechnik mit der Spezialisierung
"Getränke" bis Juli 1990 tätig. Im Anschluss daran war sie - mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit - als Reinigungskraft
und bis Januar 2005 in Teilzeit im Geschäft ihres Ehemanns versicherungspflichtig beschäftigt.
Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Juli 2006 lehnte die Beklagte im Wesentlichen unter Berufung auf das von
ihr eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie W. vom 13.12.2006 ab (Bescheid vom 4.1.2007, Widerspruchsbescheid
vom 28.4.2009). Bei der Klägerin liege ein arbeitstägliches Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr für mittelschwere
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne Publikumsverkehr, ohne besondere Verantwortung für Personen
und Maschinen, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Absturzgefahr vor.
Das SG hat ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie K. vom 11.5.2010 eingeholt. Mit Urteil vom 20.10.2010 hat
es die Klage abgewiesen, da die Klägerin nach den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen noch über
ein Leistungsvermögen verfüge, mit dem sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 4.10.2011)
hat das LSG mit Urteil vom 18.1.2012 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen
im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren könne die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig sein. Sie könne mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten.
Schichtarbeit, Tätigkeiten mit ständigem Publikumsverkehr, besonderem Zeit- und Leistungsdruck, Verantwortung für Personen
oder Maschinen sowie Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge seien ihr hingegen nicht mehr zumutbar. Sie könne Arbeiten mit durchschnittlichen
Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten bewältigen, insbesondere seien erhöhte Anforderungen an ihre Anpassungs-
und Umstellungsfähigkeit ausgeschlossen. Die Klägerin sei zudem nur in einer Tätigkeit in einem gut strukturierten und überschaubaren
Arbeitsfeld mit sich wiederholenden Arbeitsabläufen sowie innerhalb eines kleinen Arbeitsteams einsetzbar. Eine volle Gebrauchsfähigkeit
beider Hände sei gegeben. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin werde in erster Linie auf psychiatrischem Fachgebiet durch eine
rezidivierende depressive Störung mit einer leichtgradigen Symptomatik beeinträchtigt. Die depressiven Verstimmungen der Klägerin
mit Antriebsmangel und Rückzugstendenzen träten allerdings lediglich phasenweise auf, eine manifeste depressive Erkrankung
mit nachweislichen psychopathologischen Auffälligkeiten liege nicht vor. Dr. A. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die Klägerin die dysfunktionalen Erscheinungsformen ihrer Erkrankung - das ausgeprägte Vermeidens- und Rückzugsverhalten,
die fixierte Abwehr und der Verzicht auf aktive Kompensationsmöglichkeiten - willentlich beeinflussen könne und der Klägerin
eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit an fünf Tagen in der Woche möglich sei. Insoweit seien Arbeitsunfähigkeitszeiten
bei einer leidensgerechten Arbeit krankheitsbedingt nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Klägerin bei zumutbarer Anstrengung
in der Lage, ohne eine länger als insgesamt sechs Monate (pro Jahr) währende Arbeitsunfähigkeitszeit zu arbeiten. Die Benennung
einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich, weil bei ihr keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder
eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, die trotz ihrer sechsstündigen Einsetzbarkeit zur Verschlossenheit
des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte.
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
und Verfahrensfehler geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.
1. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15.8.2012 ist nicht berücksichtigt worden, weil er nach Ablauf der bis zum
30.5.2012 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist (§
160a Abs
2 S 1 und 2
SGG). Er enthält auch nicht lediglich Vorbringen, der die Beschwerdebegründung vom 29.5.2012 verdeutlicht oder erläutert.
2. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren
klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss
vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage
ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung
der Klärungsbedürftigkeit im Fall klarer Antwort: s zB Senatsbeschluss vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).
Nach diesen Maßstäben kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fragen:
"Ist eine Versicherte so lange nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit gem. §
43 SGB VI gemindert, wie ihre krankheitsbedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten bezogen auf ein Jahr
(voraussichtlich) nicht überschreiten?"
"Ist eine Versicherte gem. §
43 SGB VI auch dann noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen 'regelmäßig' bzw. 'in gewisser
Regelmäßigkeit' im Rahmen der 5-Tage-Woche mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, wenn
sie über diese Fähigkeit nur für sechs Monate innerhalb eines vollen Jahres verfügt?"
Die Fragen sind bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung wie folgt zu beantworten:
Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen
Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte
auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht
darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 19.10.2011 (BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16, RdNr 19) darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
nicht abgeschafft, sondern vielmehr für den Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI nF übernommen worden sind: Erwerbsfähigkeit iS des §
43 Abs
3 SGB VI nF setzt nicht nur voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
eine Tätigkeit zu verrichten", sondern darüber hinaus, dass er damit in der Lage ist, "erwerbstätig" zu sein, dh unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal der Fähigkeit
zur Ausübung einer "Erwerbstätigkeit" in §
43 Abs
3 SGB VI nF ist § 44 Abs 2
SGB VI aF entnommen. Das Tatbestandsmerkmal der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" knüpft an die Rechtsprechung
des BSG zu den §§ 1246 und 1247
RVO bzw den §§
43 und 44
SGB VI aF und die dort verwendete Begrifflichkeit an.
Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend
ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (s bereits BSG vom 25.5.1961 - BSGE 14, 207 = SozR Nr 5 zu § 45 RKG). Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb
erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist (vgl bereits
BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194 f; BSG vom 26.9.1975 - SozR 2200 § 1247 Nr 12 S 23; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14, stRspr). Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht,
dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen
nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt
ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch
ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f). Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung
für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann
(BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 195; BSG vom 23.3.1977 - SozR 2200 § 1247 Nr 16 S 27; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 17).
Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den
Zeitraum von sechs Monaten/Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten, deswegen nicht (voll) erwerbsgemindert sein kann. Denn
auch dann können "häufige" Arbeitsunfähigkeiten vorliegen. Da dem Arbeitsverhältnis ein Dauerelement innewohnt, wird die erforderliche
Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich an jedem Tag der Arbeitswoche erwartet (Senatsurteil vom 31.3.1993, aaO
S 43, 44 f). In diesem Zusammenhang hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass häufige,
zeitlich nicht genau festliegende (nicht "einplanbare"), mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeitszeiten
den "unüblichen Arbeitsbedingungen" zuzuordnen sind (aaO S 45) und Gesundheitsstörungen mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten
schwere spezifische Leistungseinschränkungen darstellen können (aaO S 43).
Damit kommt es darauf an, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" (vgl zu diesem Maßstab
Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 33 mwN) begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist. Dies ist Tatfrage und nicht allgemein vom BSG zu entscheiden. Bei derartigen Zweifeln ist mindestens eine Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl Senatsurteil vom 31.3.1993,
aaO S 43; s allgemein hierzu Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 26 ff; ferner Senatsbeschluss vom 10.7.2012 - B 13 R 40/12 B - Juris RdNr 13). Ist dies (ggf nach entsprechenden arbeitsmarkt- und berufskundlichen Ermittlungen) nicht möglich, ist
der Versicherte trotz eines an sich bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
(voll) erwerbsgemindert, auch wenn die voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten insgesamt sechs Monate/Jahr nicht überschreiten.
3. Soweit sich die Klägerin auf Verfahrensfehler beruft, genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Die Klägerin rügt einen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG). Bei einer solchen Rüge muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht schlüssig aufgezeigt, dass sie einen
entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt und insbesondere bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Sie trägt zwar vor, sie habe im Schriftsatz
vom 28.12.2011 geltend gemacht, dass im Hinblick auf die von der Sachverständigen Dr. A. gemachten Einschränkung, dass bei
ihr "weiterhin krankheitsbedingte Ausfallzeiten oder Arbeitsunterbrechungen zu erwarten" seien, von einer "Erwerbsunfähigkeit"
auszugehen sei, da sich kein Arbeitsplatz für jemanden finden lasse, bei dem derartige Ausfälle von vornherein zu erwarten
seien, und zum Beweis dafür beantragt, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein - wie die Klägerin -
in der Berufungsinstanz bereits anwaltlich vertretener Beteiligter kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags
gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten
hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Beides ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht erfolgt. Allein ihr Vorbringen, dass ihr Prozessbevollmächtigter
den Inhalt seines Schriftsatzes vom 28.12.2011 in der mündlichen Verhandlung näher erläutert habe, reicht nicht aus. Die Klägerin
macht auch nicht geltend, sie oder ihr Prozessbevollmächtigter sei vom LSG im Verhandlungstermin an der Stellung eines entsprechenden
(prozessordnungsgemäßen) Beweisantrags iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG iVm §
118 Abs
1 S 1
SGG, §
403 ZPO gehindert worden.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich
(vgl bereits BSG vom 26.6.1975 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.