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BSG, Beschluss vom 14.03.2013 - 13 R 188/12
Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Zustellung im Ausland; Geltung der Dreimonatsfrist bei der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigter; Rechtsfolge des Unterlassens eines Hinweises nach § 184 Abs. 2 S. 3 ZPO
1. Mit dem Verlangen, ein Prozessbeteiligter möge einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestellen, ist auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich ergeben, wenn die Bestellung unterbleibt.
2. Bestellt der Prozessbeteiligte auf ein Verlangen ohne einen derartigen Hinweis einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten, ist die Zustellung an diesen unwirksam.
3. Ein Prozessbeteiligter kann sich in Fristsachen auf die üblichen Postlaufzeiten verlassen; für Auslandseinlieferungen können diese einer UNEX-Laufzeitstudie entnommen werden.
Fundstellen: AnwBl 2013, 235
Normenkette:
SGG § 63 Abs. 2
,
SGG § 63 Abs. 3
,
SGG § 67 Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 184 Abs. 1
,
ZPO § 184 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 29.03.2012 L 5 R 27/12 , SG Lübeck 24.08.2011 S 18 R 670/08
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. März 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: