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BSG, Beschluss vom 26.01.2017 - 13 R 337/16
Rente wegen Erwerbsminderung Fibromyalgie als leistungseinschränkende Erkrankung Verfahrensrüge Beweisantrag im Rentenstreitverfahren Verlangen nach einer weiteren Begutachtung des Leistungsvermögens
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
3. Der Beweisantrag im Rentenstreitverfahren muss sich möglichst präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen.
4. Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen.
5. Das Verlangen nach einer weiteren Begutachtung des Leistungsvermögens genügt deshalb nicht, wenn im Verlaufe des Verfahrens schon Gutachten zu den Auswirkungen einer bestimmten Gesundheitsstörung eingeholt worden sind.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 109
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Thüringen 31.08.2016 L 3 R 1290/14 , SG Nordhausen S 35 R 373/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: