Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge einer Gehörsverletzung
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden. Es ist nicht erkennbar, dass sich zur Frage des Vorliegens oder Fehlens des berechtigten Feststellungsinteresses
bei Feststellungsklagen (§
55 Abs
1 Nr
1 SGG) unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Rechtsprechung des BSG (vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
55 RdNr 15a ff) Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. Für das Vorliegen einer Divergenz fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten.
Nicht zuletzt liegen auch keine Verfahrensfehler vor. Das LSG hat die Beteiligten vor der Übertragung der Sache zur Entscheidung
durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter ordnungsgemäß angehört; dass die Klägerin der Übertragung "hilfsweise"
widersprochen hat (Schreiben vom 27.9.2018), nachdem ihr die Bedeutung der Übertragung bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 12.9.2018 erläutert worden war, ist für
die Frage der Formwirksamkeit der Anhörung ohne Belang. Darüber hinaus ist für die formwirksame Übertragung ein schriftlich
abzufassender, der Geschäftsstelle zu übergebender (§
153 Abs
1 iVm §
142 Abs
1 und §
134 SGG) und den Beteiligten zuzustellender (§
133 Satz 2
SGG; vgl nur BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 8 RdNr 7; BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B - RdNr 9) Beschluss erforderlich, der hier ebenfalls vorliegt (Beschluss vom 17.1.2019, der Klägerin zugestellt am 25.1.2019; vgl dazu BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 357/19 B).
Anders als die Klägerin meint, hat das LSG auch nicht gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß §
62 SGG und Art
103 Abs
1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Mündlichkeit nach §
124 Abs
1 SGG dadurch verstoßen, dass es aufgrund mündlicher Verhandlung am 14.8.2020, zu der die Klägerin ordnungsgemäß geladen war (Postzustellungsurkunde vom 7.7.2020), aber nicht erschienen ist, entschieden hat. Schon in der Ladung ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass verhandelt
und entschieden werden könne, wenn sie nicht zum Termin erscheine. Zudem hat die Klägerin vor dem Termin, anders als sie nunmehr
behauptet, weder eine Aufhebung oder Verschiebung des Termins beantragt noch hat sie nachgewiesen, "prozessunfähig" oder anderweitig
an einer Teilnahme am Termin gehindert zu sein. Ein Fax, auf dem sie handschriftlich als vorläufige Begründung des darin gestellten
Befangenheitsantrags "Nachgewiesene Prozess-Schreibunfähigkeit, Unfähigkeit Akten zu blättern" angegeben hat, ist erst am
25.8.2020 beim LSG eingegangen und damit deutlich nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Die diesem Fax als Anlage ua
beigefügte Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit (für die Zeit vom 29.6. bis voraussichtlich 31.8.2020) genügte zudem unabhängig von ihrem verspäteten Eingang nicht zum Nachweis, nicht zum Gerichtstermin erscheinen zu können.
Vielmehr ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt,
damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Beteiligten selbst beurteilen
zu können (vgl nur zusammenfassend BSG vom 13.12.2018 - B 5 R 192/18 B - mwN; zuletzt BSG vom 10.12.2019 - B 12 KR 69/19 B).
Der Senat hatte mit seiner Entscheidung nicht die von der Klägerin angekündigten "Wiedereinsetzungsanträge" abzuwarten. PKH
war nicht wegen etwaiger Fristversäumnisse abzulehnen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).