Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer abstrakten Rechtsfrage
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin wendet sich, soweit das trotz der
fehlenden Darstellung des Streitgegenstands nachvollziehbar ist, gegen Erstattungsansprüche des Beklagten. Für grundsätzlich
bedeutsam hält sie zum einen die Frage, "ob die Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X direkt oder analog auch auf die hier interessierende Fallgestaltung anwendbar ist, oder ob dies jedenfalls dann gilt, wenn
der Leistungsempfänger die relevanten Tatsachen selbst aktiv mitgeteilt hat". Zum anderen habe "die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung, weil im Falle der Unanwendbarkeit der Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X dann zu entscheiden wäre, ob vor Ablauf der allgemeinen Verjährung Verwirkung eintreten kann und welche Umstände für einen
solchen Verwirkungseintritt vorliegen müssen".
Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei diesen Fragen überhaupt um abstrakt-generelle, aus sich heraus verständliche Rechtsfragen
zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem
Recht handelt. Denn mit der Bezugnahme auf die "hier interessierende Fallgestaltung" (die die Beschwerde im Einzelnen schon
gar nicht aufzeigt) bzw auf "Umstände für einen … Verwirkungseintritt" wird letztlich nur auf die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des konkreten Falls abgestellt. Eine möglicherweise unzutreffende rechtliche Bewertung tatsächlicher Umstände
des Einzelfalls (Subsumtion) könnte aber von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen.
Jedenfalls ist aber die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerdebegründung
setzt sich weder mit Rechtsprechung oder Schrifttum zu Inhalt und Anwendbarkeit des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X im Allgemeinen bzw im Regelungszusammenhang des SGB II im Besonderen auseinander. Noch befasst sie sich mit Rechtsprechung oder Literatur zum Rechtsbegriff der Verwirkung. Es reicht
nicht aus, der - ansatzweise wiedergegebenen - Rechtsaufassung des LSG allein die eigene abweichende Rechtsmeinung gegenüberzustellen.
Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Beschwerdebegründung mangels der ausreichenden Darstellung des Sach- und Streitstands
auch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen für den Rechtsstreit kaum nachvollziehen lässt. Ausführungen
zur Breitenwirkung fehlen im Übrigen vollständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.