Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Fehlende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 17. November 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen die vorgenannte Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen die vorgenannte Entscheidung
PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall, da das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den Beschluss des LSG nicht statthaft ist.
Eine Revision gegen einen Beschluss des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom
BSG zugelassen worden ist (§
160 Abs
1 SGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gründe, um das vom Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel
umzudeuten in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, dem eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung
beigefügt war, sind nicht erkennbar (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1).
Die vom Kläger persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen den Beschluss des LSG ist ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1, Abs
3 SGG.