Gründe:
Mit Urteil vom 26.5.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf Rechtsprechungsabweichung (Divergenz).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des
LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung
erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die
oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum
Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger macht geltend, die Bewertung des LSG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "auf nicht absehbare Zeit" widerspreche
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.3.1977 - 4 RJ 49/76). Bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung "hätte sich das LSG deutlich umfassender als in den Urteilsgründen mit den Hintergründen
der widerstreitenden Gutachterergebnisse auseinandersetzen müssen".
Damit hat der Kläger schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung
des BSG widersprochen habe. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtssätze und wendet es deshalb
das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung
einer Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt.
Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich
verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Unter diesen Umständen hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei der behaupteten
Abweichung des LSG nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener Rechtssatz des
Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45).
Zudem versäumt es die Beschwerdebegründung hinreichend darzulegen, dass das BSG in der herangezogenen Entscheidung auf der Grundlage des darin angeblich aufgestellten Rechtssatzes eine Fallkonstellation,
die mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist, anders entschieden hat als das LSG im angegriffenen Urteil. Dafür genügt
es nicht, isoliert einzelne Sätze aus den Entscheidungen des Berufungsgerichts und des BSG zu zitieren. Vielmehr ist der Kontext darzustellen, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen (vgl hierzu
zB Senatsbeschluss vom 13.12.2012 - B 5 R 254/12 B - BeckRS 2013, 65382 RdNr 9 sowie BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - BeckRS 2007, 41946 RdNr 10 mwN). Zum Kontext beider Entscheidungen ist der Beschwerdebegründung aber schon deshalb nichts
zu entnehmen, weil sie nicht im Einzelnen darlegt, ob der geschilderte Sachverhalt dem festgestellten Sachverhalt des LSG
entspricht und welcher Sachverhalt der Entscheidung des BSG zugrunde liegt, um beurteilen zu können, welche rechtlichen Aussagen diese Gerichte wirklich getroffen haben. Eine konkrete
Sachverhaltsdarstellung beider Entscheidungen gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit
der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem
Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind.
Soweit der Kläger schließlich vorträgt, eine "tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Ursachen der unterschiedlichen Beurteilung"
der gehörten Sachverständigen sei nicht erfolgt, weil nach Auffassung des LSG die Berufung ohnehin zurückzuweisen war, "da
das LSG das Tatbestandsmerkmal 'auf nicht absehbare Zeit' in einer der Rechtsprechung des BSG widersprechenden Weise fehlerhaft subsumiert" habe, rügt er im Kern die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Hierauf kann
jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.