Privatschriftliche Nichtzulassungsbeschwerde
Vertretungszwang vor dem BSG
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. August
2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 24.8.2021 mit einem am 18.10.2021
beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.10.2021 sinngemäß Beschwerde (Widerspruch) eingelegt. Das
angefochtene Urteil ist der Klägerin am 14.9.2021 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 14.10.2021 ablief, eingelegt worden
ist (§
64 Abs
2, §
73 Abs
4, §
160a Abs
1 Satz 2
SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form
und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.