Darlegungserfordernis bei Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung
Bezeichnung konkreter Tatbestandsmerkmale und Normen
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt.
3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.
4. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan, wenn völlig offen gelassen wird, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal
welcher materiell-rechtlichen Bundesnorm (§
162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.
Gründe:
Mit Urteil vom 8.7.2014 hat das Sächsische LSG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit ab dem 1.3.2009 zu zahlen, und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung
macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 42).
Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob der in der DDR erworbene Berufsabschluss zum Berufskraftfahrer dem Abschluss eines Berufskraftfahrers qualitativ gleichsteht,
der in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 (BGBl. I 2001,
642 ff.) ausgebildet wurde."
Mit dieser Frage hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn sie lässt schon völlig offen, welches
gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher materiell-rechtlichen Bundesnorm (§
162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Im Übrigen
bleibt unklar, warum es im angestrebten Revisionsverfahren auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ankommen könnte, obwohl
das LSG nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bereits bindend (§
163 SGG) festgestellt hat, dass der Kläger "über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, wie sie von einem Berufskraftfahrer
mit Facharbeiterstatus verlangt werden können", so dass "Wettbewerbsfähigkeit mit einem vollwertig ausgebildetem Facharbeiter"
vorliege. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte vertieft darauf eingehen müssen, warum die Entscheidung bei Zugrundelegung
ihrer Rechtsauffassung in ihrem Sinne hätte ausfallen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.