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BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - 5 R 306/14
Darlegungserfordernis bei Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung Bezeichnung konkreter Tatbestandsmerkmale und Normen
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.
4. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan, wenn völlig offen gelassen wird, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher materiell-rechtlichen Bundesnorm (§ 162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 162
Vorinstanzen: LSG Sachsen 08.07.2014 L 5 R 830/12 , SG Chemnitz S 23 R 1489/09
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

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