Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 24. November 2021 einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.11.2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 31.5.2022, dem Kläger
zugestellt am 13.7.2022, wegen fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnt. Mit einem am 12.8.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 9.8.2022 hat der Kläger sinngemäß die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht beantragt.
Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts
sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach §
202 Satz 1
SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO hat das Gericht auf Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos erscheint. Der Kläger macht geltend, er habe sich erfolglos um
die Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten bemüht. Sechs Rechtsanwälte hätten seine Vertretung in einem
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt. Der Kläger hat hierzu bis zum Ablauf der Monatsfrist des §
67 Abs
2 Satz 1
SGG am 15.8.2022 lediglich die Korrespondenz mit einer Rechtsanwältin vorgelegt, die nach Prüfung der Angelegenheit eine Nichtzulassungsbeschwerde
für aussichtslos hielt. Für die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht ist es jedoch erforderlich, erfolglose Bemühungen
um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.3.2018 - B 2 U 28/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist für eine Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist
erfolgen (vgl zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach PKH-Ablehnung zB Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
73a RdNr 5d).