Erledigung einer Eingliederungsvereinbarung
Überschreiten der prozessualen Zulässigkeitsanforderungen für eine Revision (vorliegend verneint)
Gründe
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich
zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Dass die Geltendmachung eines solchen Zulassungsgrunds zur Zulassung der Revision führen könnte, ist weder nach dem Vorbringen
der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Denn es ist nicht erkennbar, dass eine Revision der Klägerin die prozessualen Zulässigkeitsanforderungen überschreiten kann
(vgl zur entsprechenden Anwendbarkeit von §
170 Abs
1 Satz 2
SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren BSG vom 23.9.2020 - B 5 RE 2/20 B - SozR 4-1500 §
75 Nr 33 RdNr 12 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 18). Die Klägerin hat sich mit ihrer Berufung beim LSG gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
gewandt und das LSG hat - nach Ablauf des Geltungszeitraums des Eingliederungsverwaltungsakts - dessen Rechtswidrigkeit festgestellt.
Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Revisionsverfahren geltend machen könnte, es bestehe ein Rechtsschutzinteresse
dafür, das Urteil des LSG überprüfen zu lassen. Damit kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die erforderliche Klärungsfähigkeit
einer sich in der Sache stellenden Rechtsfrage nicht dargelegt bzw bezeichnet werden.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Das gilt auch, soweit beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe der Rechtsgedanke des §
170 Abs
1 Satz 2
SGG nicht anwendbar ist (BSG vom 23.9.2020 - B 5 RE 2/20 B - SozR 4-1500 § 75 Nr 33 RdNr 12 mwN; differenzierend BSG vom 10.4.2017 - B 6 KA 22/17 B - RdNr 6). Nach Durchsicht der Gerichtsakten liegt kein Verfahrensmangel im Sinne eines absoluten Revisionsgrundes vor, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere steht die Entscheidung des LSG im Einklang mit den Vorgaben des §
153 Abs
5 SGG.