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BSG, Beschluss vom 09.12.2014 - 10 EG 11/14 B
Verfassungswidrigkeit einer Norm Erzielen von Einkommen nach dem Zuflussprinzip
1. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz) der Auslegung einer Vorschrift beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
2. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden.
3. Für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit hat der erkennende Senat den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des strengen Zuflussprinzips bestimmt und zur Begründung in Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit u.a. grundlegend ausgeführt, dass der Begriff des Erzielens von Einkommen gesetzessystematisch zwar in der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG ohne Differenzierung nach Einkunftsarten (vgl. dazu § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG) gebraucht werde, das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit in § 2 Abs. 8 und 9 BEEG aber eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang stehende besonders deutliche steuerrechtliche Ausprägung erhalte, die u.a. dem Umstand Rechnung trage, dass Erwerbstätigkeit und Einkommensverlust nicht so eng verknüpft seien wie bei unselbstständiger Tätigkeit.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
BEEG § 2 Abs. 1 S. 2
,
EStG § 2 Abs. 1 S. 1
,
BEEG § 2 Abs. 8
,
BEEG § 9
Vorinstanzen: LSG Sachsen 20.03.2014 L 7 EG 3/13 , SG Chemnitz S 18 EG 11/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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