Anspruch auf Gleichstellung mit einem Behinderten
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss
anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums,
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Der eine Gleichstellung mit einem Behinderten
begehrende Kläger formuliert zwar eine Rechtsfrage ("Droht einem Beamten die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung
auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz, wenn er seinen Dienstposten in seiner beamtenrechtlichen Laufbahn behinderungsbedingt
nicht mehr ausüben kann und daher auf einen Dienstposten einer anderen Laufbahn, für die er die Befähigung nicht besitzt,
wechseln soll?"). Die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage zeigt der Kläger jedoch nicht auf.
Insofern fehlt es an einer Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum zu der formulierten Rechtsfrage. Es wird auch
nicht dargelegt, warum es auf die Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Rechtsstreit ankommen soll. Der Kläger hat in
seine Beschwerdebegründung aufgenommen, das LSG gehe davon aus, dass er seine bisherige Tätigkeit im Justizvollzugsdienst
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Eine Gleichstellung für den Erhalt eines Arbeitsplatzes kann jedoch
grundsätzlich nur für einen geeigneten Arbeitsplatz erfolgen. Soweit der Kläger die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts für unzutreffend hält und beispielhaft einige, ihm gesundheitlich mögliche Funktionen im mittleren Justizvollzugsdienst
anführt, wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Revisionsgericht im Rahmen des §
163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss sich
aus einer Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Rechtsfragen ergeben. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der
Entscheidung im Einzelfall ist gerade nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Bei der - von dem Kläger weiter erhobenen - Divergenzrüge iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist aufzuzeigen, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung
des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Das Berufungsgericht muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben (BSG vom 2.2.2011 - B 13 R 381/10 B - RdNr 9; BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht, weil schon keine abstrakten Rechtssätze der bezeichneten Entscheidungen
herausgearbeitet und gegenübergestellt werden. Es ist nicht dargetan, wodurch das Berufungsgericht eine die Entscheidung tragende
Rechtsansicht bewusst entwickelt hat, die im Grundsätzlichen einer bestimmten Aussage in der Rechtsprechung des BSG widerspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.